In der Kieferorthopädie gibt es stets mehrere Behandlungsansätze, die zum gewünschten Behandlungsziel führen. Unabhängig davon, welcher Ansatz zur Ausführung gelangt, kann der Patient zuvor eine sachgerechte Information über die (zahn)medizinischen Vor- und Nachteile (§ 630e BGB) sowie über die wirtschaftlichen Unterschiede bei der Erstattung durch die private Krankenversicherung (PKV) beanspruchen (§ 630c Abs. 3 BGB).
Ist ein Vorbereitungsassistent zeitlich und organisatorisch in den Betrieb einer Zahnarztpraxis eingebunden, ist er Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss ...
Mit Urteil vom 20. Februar 2014 hat das Landgericht Münster (Az. 111 O 45/11, Abruf-Nr. 142605) einen Zahnarzt verpflichtet, an den Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen sowie für weitere ...
Das Landgericht Dortmund hat am 7. Mai 2014 (Az. 4 O 154/12, Abruf-Nr. 142620 ) einen Zahnarzt verurteilt, an dessen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen. Er muss auch die Kosten für ein privates Gutachten (1.500 Euro) und alle materiellen Folgeschäden ersetzen.
Im ersten Teil in der August-Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ – ZWD – hatte ich mich mit der Ermittlung des Kaufpreises, den Modalitäten der Praxisübergabe und der Übergabe der Patientenkartei ...
Die Krankenkassen haben die Kosten einer Implantatversorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann ...
Nach dem Amalgamverbot: So rechnen Sie jetzt richtig ab
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Aktuelles Abrechnungswissen ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Doch hier den Überblick zu behalten, kostet viel Zeit. Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn frischt Ihr Wissen einmal im Quartal auf. In nur 2 Stunden am PC zeigt sie Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen von BEMA und GOZ anhand von nachvollziehbaren Beispielfällen aus der Praxis auf.
Eine gesetzlich versicherte Patientin litt an einer Allergie, unter anderem auf Quecksilber, so dass Amalgamfüllungen für sie nicht in Betracht kamen. Sie beantragte daher eine zahnärztliche Versorgung mit Einlagefüllungen (Goldinlays), die 3.100 Euro kosten sollten. Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab, weil Einlagefüllungen keine Vertragsleistung sind, und wollte nur die Kosten für Amalgamfüllungen (ca. 340 Euro) erstatten. Die Patientin klagte daraufhin vor den Sozialgerichten in allen ...