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  • 04.06.2009 | Befristung

    Keine zeitliche Begrenzung beim Befristungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

    Das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, das eine sachgrundlose Befristung verbietet, wenn mit demselben ArbG zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, enthält, anders als die Vorgängerregelung nach § 1 Abs. 3 BSchG 1996, keine zeitliche Begrenzung. Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Auch im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 2 GG ist die Norm nicht dahingehend auszulegen, dass in diesem Bereich auf das Anschlussverbot verzichtet werden muss, wenn sich der oder die Beste bei der Bewerbung durchsetzt und bereits zuvor bei dem öffentlichen ArbG beschäftigt war (LAG Berlin-Brandenburg 27.2.09, 13 Sa 2170/08, Abruf-Nr. 091598).

     

    Praxishinweis  

    Das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist auch im öffentlichen Dienst zwingend. Ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Vorarbeitsverhältnis ist unerheblich.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 104 | ID 127485