01.07.2007 | Kündigungsrecht
Achten Sie bei der Kündigung durch Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Klagefrist
Die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 180 S. 1 BGB) muss innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden (LAG Hessen, 2.2.07, 10 Sa 790/06, Abruf-Nr. 071933). |
Praxishinweis
Auch die Kündigung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gilt gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, wenn der gekündigte ArbN die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht einhält.
Seit dem Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 gilt die Klagefrist auch, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung aus anderen Gründen als denen der Sozialwidrigkeit geltend gemacht wird. Diese denkbar umfassende Formulierung des Gesetzgebers differenziert bei der Rechtsunwirksamkeit aus anderen Gründen nicht danach, ob sich die Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung etwa aus der Kündigungserklärung selbst, der Person des Erklärenden, aus Umständen in der Person des Gekündigten oder aus sonstigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Gründen ergibt.
Die Klagefrist hat damit einen sehr weiten Anwendungsbereich bekommen und erfasst auch Unwirksamkeitsgründe, die aus allgemeinen rechtsgeschäftlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, aus Willensmängeln oder der etwa fehlenden Geschäftsfähigkeit des Kündigenden und auch aus einem Mangel der Vertretungsmacht folgen.
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