· Nachricht · Kündigungsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung trotz unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement
| Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebsliches Eingliederungsmanagement (BEM) betreiben. Dieses Gebot in § 167 Abs. 2 SGB IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber. Auf die Betriebsgröße oder die Branchenzugehörigkeit kommt es dabei nicht an. |
Kündigt der Arbeitgeber ohne ein solches BEM durchgeführt zu haben, ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.
Die Kündigung kann nur in bestimmten Ausnahmefällen wirksam sein. Das ist z. B. der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer dem Verfahren ohnehin nicht zugestimmt hätte. So entschied es das LAG Berlin-Brandenburg (27.2.19, 17 Sa 1605/18).
In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nun darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung nicht die Vermutung begründet, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können (BAG 15.12.22, 2 AZR 162/22). Damit wird die Argumentationsbreite des Arbeitgebers weiter eingeschränkt.
PRAXISTIPP | Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgebermandant sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 167 Abs. 2 SGB IX hält. Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie immer ein BEM durchführen. |