· Nachricht · Prozessrecht
Einstweilige Verfügung: Anspruch auf Beschäftigung nach umstrittener Versetzung nimmt Hauptsache vorweg
| Macht der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren nach einer umstrittenen Versetzung einen Anspruch auf Beschäftigung geltend, so begehrt er der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache. |
Hierauf wies das Hessische LAG hin (23.10.20, 10 SaGa 863/20, Abruf-Nr. 222144). Daher kann nach einer Interessenabwägung ein Verfügungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Antragsteller entweder ein gesteigertes Abwehrinteresse, z.B. Pflege naher Angehöriger, Verlust von Fachwissen o.ä., darlegen kann oder aber die Versetzungsmaßnahme offensichtlich unwirksam ist.
MERKE | Streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer Versetzung, so besteht dann kein Verfügungsanspruch gerichtet auf Beschäftigung zu den alten Arbeitsbedingungen, wenn nach der Versetzung eine Kündigung ausgesprochen worden und diese nicht offensichtlich unwirksam ist. |