22.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113095
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.06.2011 – 2 Sa 705/10
Auch ein zwischen den Parteien vereinbartes Vorruhestandsverhältnis, in welchem keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist, kann aus wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden. Das Fordern und die Entgegennahme beträchtlicher Schmiergeldzahlungen über mehrer Jahre während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von einem Vertragspartner des Arbeitgebers, damit diese Vertragsbeziehungen aufrechterhalten bleiben, stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Nov. 2011 - 1 Ca 1094/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vorruhestandsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte sowie die sich aus dem Fortbestand des Vorruhestandsverhältnisses ergebenden Zahlungsansprüche des Klägers.
Die Beklagte ist ein in T. ansässiges Unternehmen des weltweit tätigen Zigarettenherstellers A.
Der Kläger ist im Jahr 1952 geboren, einer studierenden Tochter zum Unterhalt verpflichtet und ist seit 01.12.1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt in T. beschäftigt gewesen. Im Jahre 2000 übertrug ihm die Beklagte die Leitung des Logistikbereichs Tabakwaren als "Director Global Logistics". Die Zuständigkeit für die Vergabe der Transportaufträge für die in den deutschen Werken des A.-Konzerns hergestellten Zigaretten wurde zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt spätestens 2003 von der Beklagten auf die Konzernmutter mit Sitz in G. verlagert.
Aufgrund wiederholter erheblicher Diebstähle von Zigaretten bei Transporten in den 90er Jahren wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers u. a. im Zusammenhang mit der bereits seit längerer Zeit für die Beklagte tätige Firma. B. GmbH (nachfolgend Firma B.) ein neues Sicherheitssystem entwickelt. In einem Dreijahresvertrag verpflichtete sich die Beklagte Ende 2001 alle Zigarettentransporte von der Firma B. durchführen zu lassen, als Gegenleistung für die Ausstattung einer bestimmten Anzahl von deren LKW´s mit der neuen Technologie. Die LKW´s wurden speziell ausgerüstet, ein GPS basierendes Standortbestimmungssystem stellt sicher, dass die Türen der LKW´s nur noch von der zentralen Einsatzstelle durch ein Funksignal geöffnet werden können.
In der Zeit von Januar 2002 bis März 2006 zahlte die Firma B. aus einer "schwarzen Kasse" an den Kläger insgesamt 179.000,00 EUR, zuletzt seit Oktober 2003 in Teilbeträgen von ca. 10.000,00 EUR pro Quartal. Diese Beträge hat der Kläger nicht versteuert.
Die Parteien schlossen am 02.05.2006 in Anlehnung an § 14 des MTV für die Arbeitnehmer der Zigarettenindustrie eine schriftliche Vorruhestandsvereinbarung. Danach endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten am 30.06.2006. Ab 01.07.2006 trat er in den Vorruhestand ein. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Vorruhestandsgeldes bis zur Entstehung des Altersruhegeldanspruchs, längstens bis zum 31.08.2015, in Höhe von 70 % des zuletzt bezogenen Jahresarbeitsentgeltes unter Berücksichtigung von Erhöhungen entsprechend des Durchschnitts der für die aktiven Arbeitnehmer vereinbarten Gehaltssteigerungen zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 2/12 des monatlichen Vorruhestandsgeldes. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist für die betriebliche Altersversorgung die Zeit des Vorruhestandes als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 4 - 8 der Gerichtsakten verwiesen.
Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Vorruhestandsgeld von 8.960,00 EUR brutto. Dieser Vereinbarung vorausgegangen war das Angebot der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres 2007 gegen Abfindungszahlung in Höhe von 540.000,00 EUR zu beenden. Der Kläger wollte jedoch weiterhin regelmäßige Vergütungen erhalten.
In einem Strafverfahren verurteilte das Landgericht Koblenz am 08.07.2009 den Kläger rechtskräftig wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Rechtsverkehr in elf Fällen im Hinblick auf die vorbezeichneten Barzahlungen seit Oktober 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe räumte der Kläger erstmals in der Hauptverhandlung ein, nachdem ihm im Rahmen einer Absprache die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden war. Über die Verurteilungen berichtete die örtliche Presse, so der T..
Nach der Verurteilung hörte die Beklagte den Betriebsrat vorsorglich mit Schreiben vom 14.07.2009 zur beabsichtigten Kündigung des Vorruhestandsverhältnisses mit dem Kläger an. Der Betriebsrat erklärte am 16.07.2009 es bestünden keine Bedenken.
Mit Schreiben vom gleichen Datum, welches dem Kläger auch am 16.07.2009 zuging, kündigte die Beklagte die Vorruhestandsvereinbarung fristlos und stelle die Zahlung des monatlichen Vorruhestandsgeldes ein.
Der Kläger hat vorgetragen, ein wichtiger Grund läge nicht vor. Die Firma B. habe die Geldbeträge für Beratungsdienstleistungen gezahlt. Da diese Beratung den Interessen der Beklagten gedient habe, verstoße sie auch nicht gegen den "Code of Conduct". Der Beklagten sei auch kein Schaden entstanden.
Das Auftragsvergabeverfahren sei nach Übertragung auf die Konzernmutter durch allein von dieser bestimmte objektive Kriterien geprägt gewesen, auf diese habe er keinen Einfluss nehmen können.
Sein pauschales Geständnis vor dem Landgericht Koblenz sei nur vor dem Hintergrund der wegen der Steuerhinterziehung ohnehin zu erwartenden Bestrafung erfolgt und weil er nach der Untersuchungshaft eine weitere Inhaftierung unter allen Umständen habe vermeiden wollen. Das Geständnis habe keinen Beweiswert für die Frage der Bestechlichkeit.
Die Beklagte habe auch die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten, der Beklagten sei bereits seit April 2006 in Person der Personalchefin B. bekannt gewesen, dass er für die Firma B. entgeltliche Beratungsleistungen durchgeführt habe. Dies ergebe sich daraus, dass im Vorruhestandsvertrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung eben für solche Beratungsleistungen erteilt worden sei.
Die Anhörung des Betriebsrates sei fehlerhaft erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vorruhestandsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 16.07.2009 aufgelöst worden ist;
festzustellen, dass das Vorruhestandsverhältnis auch nicht durch eine in der Kündigung vom 16.07.2009 liegende ordentliche Kündigung aufgelöst wird;
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.07.2009 aufgelöst worden ist;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.280,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.480,00 € seit 01.08.2009, aus 8.960,00 € seit 01.09.2009, aus weiteren 8.960,00 € seit 01.10.2009, aus weiteren 8.960,00 € seit 01.11.2009, aus weiteren 8.960,00 € seit 01.12.2009 und aus weiteren 8.960,00 € seit 01.01.2010 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.920,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihr sei die Fortsetzung des Vorruhestandsverhältnisses wegen des Verhaltens des Klägers nicht zumutbar. Dieses Vorruhestandsverhältnis sei einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Der Kläger habe Bestechungsgelder angenommen und sogar auch gefordert. Ihm habe bis zuletzt die Aufgabe der Vorauswahl der Transportunternehmen oblegen. Insbesondere sei die erst seit 2003 zuständige Abteilung bei der Konzernmutter aufgrund des fehlenden tatsächlichen Bezugs zur operativen Abwicklung der Transportaufträge auf die Voten der Abteilung vor Ort angewiesen gewesen. Im Übrigen liege selbst bei unterstellter vom Kläger vorgenommener integerer Beratungsleistungen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige und Einholung einer Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2010 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und K. Zudem hat es den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz - JS XXXXXX - in Form des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz nebst den Anlagen 2 und 3 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2010 des Arbeitsgerichts Trier verwiesen.
Im Urteil vom 10.11.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Vorruhestandsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung vom 16.07.2009 aufgelöst worden. Die Kündigung sei nicht mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam, diese sei im vorliegenden Fall ohnehin entbehrlich, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, da er während des Vorruhestandsverhältnisses von der Beklagten nicht beschäftigt wurde und auch nicht mehr im Betrieb eingegliedert war. Zudem sei er während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses leitender Angestellter gewesen.
Die Beklagte habe auch den Betriebsrat vorsorglich angehört und erst nach Mitteilung des Betriebsrates, es bestünden keine Bedenken, das Vorruhestandsverhältnis gekündigt.
Das vorliegende Vorruhestandsverhältnis könne unter den Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis sei mit einem Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB gleichzusetzen und entsprechend § 626 BGB außerordentlich kündbar. Der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld sei auch generell nicht ebenso schutzwürdig wie der auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die hohen Anforderungen an den Widerruf einer Versorgungszusage darauf gründen, dass der Arbeitnehmer unverfallbare und gesetzlich geschützte Rentenanwartschaften als Gegenleistung für seine Betriebstreue verdient habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass gegen die Vergleichbarkeit mit der betrieblichen Altersversorgung spreche, dass die Parteien in den von ihm abgeschlossenen Vorruhestandsvertrag den Kläger durchgehend als Arbeitnehmer bezeichnen und für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen vorgesehen haben wie die Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die Pflicht des Klägers zur Einholung einer Zustimmung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit und die Pflicht zur Offenlegung der Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mitteilungspflichten bezüglich der Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse und nicht zuletzt die Anrechnung der Zeit des Vorruhestandes im Hinblick auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Das vorliegende Vorruhestandsverhältnis sei daher mit der Freistellungsphase der Altersteilzeit vergleichbar.
Die Beklagte habe die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie habe den Aus- und Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten und den Kündigungsentschluss davon abhängig machen dürfen. Dies gelte insbesondere, da der Kläger bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren das strafbare Verhalten der Bestechlichkeit nicht eingeräumt habe. Die Beklagte habe die Kündigung gerade auf den zur rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren ausreichenden Tatsachenstand gestützt und diese rechtskräftige Verurteilung ebenso wie das erstmals am 08.07.2009 abgegebene Geständnis als eigenes kündigungsrelevantes Faktum angesehen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger vortrage, bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages im Jahre 2006 gegenüber der damaligen Personalchefin B. erklärt zu haben, dass er weiterhin für die Firma B. Beratungstätigkeiten durchführen wollte wie auch in den vergangenen Jahren. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag könne als richtig unterstellt werden, ohne dass davon auszugehen wäre, dass die Zwei-Wochen-Frist bereits bei Abschluss des Vorruhestandsverhältnisses zu laufen begonnen habe oder das Kündigungsrecht aufgrund der Kenntnisse des Beklagten bereits bei Abschluss des Vorruhestandsverhältnisses in anderer Weise verwirkt wäre. Die Beklagte stütze die Kündigung auf die Annahme bzw. das Fordern von Bestechungsgeldern von der Firma B. und nur hilfsweise auf die Vornahme nicht genehmigter Beratungsleistungen. Im Übrigen ergebe sich aus dem sich einer pauschalen Behauptung erschöpfenden Vortrag des Klägers nicht, dass die Beklagte von der Dauer und der Höhe der Zahlungen durch die Firma B. an den Kläger Kenntnis hatte. Selbst wenn man unterstelle, dass die Beklagte bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages den Verdacht gehabt haben sollte, dass der Kläger Bestechungsgelder angenommen habe, habe es ihr als Arbeitgeberin freigestanden, den Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten.
Ein wichtiger Grund liege ebenfalls vor. Strafbare Handlungen, die sich gegen den Arbeitgeber richteten, wie insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte, begründeten regelmäßig das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dies gelte auch bei Vorliegen einer Straftat wie Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall. Hierbei sei unerheblich, ob dem Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, da dieser zwar für den Straftatbestand der Untreue von Bedeutung sei, nicht jedoch für den Tatbestand der Bestechlichkeit und die dem Arbeitnehmer vorzuwerfende Loyalitätspflichtverletzung. Entscheidend sei, dass die Annahme der Gelder allgemein die Gefahr begründet, der Arbeitnehmer werde in seinem dienstlichen Verhalten zu Lasten des Arbeitgebers beeinflusst und er werde sich nicht mehr allein dessen Interessen annehmen. Auf die strafbare Bewertung des Fehlverhaltens komme es entscheidend nicht an, sondern auf die eingetretene Belastung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bzw. darauf, ob dem Arbeitgeber nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten sei. Dabei falle erschwerend ins Gewicht, wenn die Tat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhänge.
Unter Berücksichtigung des Inhaltes der mündlichen Verhandlung, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G. und K., stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den von der Firma B. in der Zeit von Januar 2002 bis März 2008 an den Kläger geleisteten Barzahlungen um Bestechungsgeld handele. Der Kläger habe die Straftat der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und damit zugleich eine schwere Vertragspflichtverletzung in Form des Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot gegenüber der Beklagten begangen. Diese Feststellung werde nicht allein aufgrund des Geständnisses des Klägers im Strafverfahren getroffen sondern auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Kläger habe im Strafverfahren im Rahmen einer Abstrafe den Tatvorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall eingeräumt und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch Rechtsmittelverzicht akzeptiert. Im vorliegenden Verfahren behaupte er, der Tatvorwurf der Bestechlichkeit sei unrichtig, er habe das Geld für erbrachte Beratungsleistungen erhalten. Dem Kläger sei im Strafverfahren die Tragweite seines Geständnisses voll und ganz bewusst gewesen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe sich, dass der Mitangeklagte G. ihn durch seine geständige schriftliche Einlassung schwer belastete, so dass der Kläger mit einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit rechnen musste. Das Geständnis sei somit nicht nur im Hinblick auf die Steuerhinterziehung abgelegt worden. Das Geständnis sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorliegend als wichtiges Indiz für die Annahme der zugestandenen Tatsache, nämlich der Bestechlichkeit durch Annahme der Zahlungen der Firma B. als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung bei der Vergabe von Transportaufträgen anzusehen. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Aussagen der Zeugen G. und K. im hiesigen Verfahren glaubhaft erschienen, als die Zeugen nicht wortwörtlich jedoch sinngemäß die gleichen Angaben machten. Danach trat der Klägers erstmals im Jahre 2001 mit der Frage an sie heran, ob die Firma B. Zahlungen an ihn leisten würde.
Aufgrund der nachvollziehbaren in sich stimmigen Aussage des Zeugen G. im Strafverfahren übereinstimmenden und doch nicht abgesprochenen wirkenden Aussagen der Zeugen G. und K. ist das Arbeitsgericht davon überzeugt, dass der Kläger von den beiden Zeugen erstmals 2001 und sodann nachdrücklich im Jahre 2002 Zahlungen forderte und jedenfalls im Jahre 2002 damit drohte, dass die Firma A. andere Frachtführer beauftragen werde, wenn die Firma B. diese Zahlungen an ihn nicht erbringe.
Darüber hinaus habe der Kläger den Zeugen unabhängig von seiner tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit jedenfalls den Eindruck vermittelt, dass er selbst auf die Vergabe der Aufträge Einfluss nehmen könne. Im Rahmen der zusammenhängenden Schilderung haben beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass sie dem Kläger zunächst vorschlugen, einen Beratervertrag abzuschließen bzw. die Zahlungen auf Rechnungen des Klägers für Beratungsleistungen zu erbringen. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt, da er das Geld in bar benötige. Der Zeuge G. habe auf Nachfrage verneint, dass die Zahlungen als Gegenleistungen für eine Beratungstätigkeit erbracht worden seien. Er habe den Kläger immer in seiner Position als Projektleiter für die Firma A. gesehen und die Ideen als Anforderungen durch den Kunden A. verstanden, wenn Meetings zu Sicherheitssystemen stattgefunden haben. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Überzeugung gefunden, dass der Kläger von den Zeugen Zahlungen gefordert habe unter Androhung des Auftragsentzuges. Die daraufhin geleisteten Zahlungen stellten keine Gegenleistung für eine von diesem erbrachte Beratungsleistung dar. Zumindest sei in diesem Verhalten eine schwere Arbeitsvertragspflichtverletzung wegen Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot anzunehmen. Die strafrechtliche Bewertung könne letztlich dahin stehen. Die erforderliche Unrechtsvereinbarung, d. h. Fordern des Vorteils gerade als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung sei erwiesen. Hierunter falle auch die Abwendung eines drohenden Nachteils wie etwa einer Vertragskündigung. Es genüge, wenn nach der Vorstellung der zukünftige Wettbewerb stark beeinflusst oder der Verlust der Stellung als Lieferant abgewendet werden soll. Eine Monopolstellung der Firma B. als Frachtführer habe nicht vorgelegen. Auch unter Zugrundelegung des unstreitigen Dreijahresvertrages, wonach sich die Firma A. verpflichtet hatte, alle Transporte von der Firma B. durchführen zu lassen, sei eine Kündigung dieses Vertrages bei Verletzung der sich hieraus ergebenen Pflichten der Firma B. möglich. Die Zeugen G. und K. hätten bestätigt, dass die Firma A. die Möglichkeit hatte, Transportaufträge zu entziehen, dass sie hiermit aufgrund der entsprechenden Drohung des Klägers im Falle der Nichtzahlung an diese rechneten. Somit sei es bei der zwischen dem Kläger und den Zeugen G. und K. getroffenen Vereinbarung gerade um die Abwendung des drohenden Nachteils des Auftragsverlustes bzw. der Vertragskündigung gegangen. Ob der Kläger trotz Vergabe der Transportaufträge durch die Abteilung in G. tatsächlichen Einfluss hierauf ausüben konnte, könnte dahinstehen. Selbst wenn dies für die Erfüllung des Straftatbestandes der Bestechlichkeit erforderlich sein sollte, genüge es jedenfalls für die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung in Form des Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot, wenn der die Zuwendung Fordernde dem Anderen die Gewährung eines Vorteils in Aussicht stellt, selbst wenn er diesen tatsächlich nicht erbringen kann. Ein Arbeitgeber könne vor allem von Führungsmitarbeitern erwarten, dass gegenüber Geschäftspartnern auch nur der Anschein vermieden wird, mit der Zahlung von Schmiergeld könne die Geschäftsbeziehung positiv beeinflusst werden oder bei Nichtzahlung müssten negative Auswirkungen befürchtet werden. Der Kläger habe den Eindruck vermittelt, er habe maßgebend Einfluss auf die Frage, ob die Firma B. die Transportaufträge behalte oder nicht.
Die von der Firma B. erbrachten Zahlungen stellten keine Gegenleistung für Beratungstätigkeiten des Klägers dar. Der Vortrag des Klägers zu den von ihm erbrachten Beratungsleistungen beinhalte pauschale stichwortartige Angaben ohne Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes, der beteiligten Personen, der Inhalt der Beratungsgespräche etc.. Vom Kläger explizit genannten Empfehlungen und Forderungen gegenüber der Firma B. seien solche, die auch von einem Kunden geäußert werden können. Die Vermittlung einer Unternehmensberatungsfirma stelle jedenfalls ohne nähere Begründung keine eigenständige zu honorierende Beratungsleistung dar, zumal diese einmalige Empfehlung auch als Kundenwunsch aufgefasst werden könne. Darüber hinaus habe der Zeuge G. glaubhaft versichert, dass der Kläger keinerlei Beratungsleistungen erbracht hat. Er bestätigte keine Vermittlung von Kontakten zu anderen Kunden für die Firma B.. Im Hinblick auf die bestätigten umfassenden Anforderungen des Klägers an die Firma B. habe der Zeuge G. plausibel erläutert, dass man diese als Forderungen des Kunden A. aufgefasst habe.
Die Frage der Schädigung der Beklagten sei keine Voraussetzung der Bestechlichkeit bzw. des Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot. Der Beklagten sei in jedem Fall ein erheblicher Ansehensschaden durch das Verhalten des Klägers entstanden.
Die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses sei für die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar. Eine Abmahnung sei entbehrlich. Diese komme als milderes Mittel nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht. Es läge eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers vor bei der ihm ohne Weiteres erkennbar war, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen sei. Der Kläger habe die vorliegende Pflichtverletzung noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses unter Ausnutzung seiner Stellung als Führungskraft der Beklagten begangen. Dabei musste er sich der Unkorrektheit seines Handels bewusst sein, zumal bereits die tatsächliche Ausübung einer etwaigen Beratungstätigkeit zu Gunsten der Fa. B. im Hinblick auf seine Stellung bei A. grob pflichtwidrig gewesen wäre. Nach dem Code of Conduct seien jegliche Interessenkonflikte wie insbesondere eine Tätigkeit für den Vertragspartner von A. zu vermeiden. Dass im Hinblick hierauf die Forderung von Schmiergeldern erst Recht eine ganz erhebliche Pflichtverletzung darstelle musste dem Kläger klar sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Fa. B. erheblich unter Druck gesetzt habe. Damit habe er das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört. Dieses Vertrauen könne durch Abmahnung nicht wieder hergestellt werden. Das Vertrauensverhältnis sei notwendiges Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses, da ehemalige Mitarbeiter oft in Betriebe kommen, mit ihren alten Kollegen sprechen, Zugang zu Betriebsteilen erhalten und noch einen Bekanntheitsgrad im Betrieb haben. Es seien auch generalpräventive Interessen des Arbeitgebers auf Grund der Wahrnehmung innerhalb des Betriebes sowie wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Die Reaktion der Beklagten müsse Signalwirkung für andere Arbeitnehmer haben. Auch drohe der Beklagten im Falle der Fortsetzung des Vorruhestandsverhältnisses ein weiterer Ansehensverlust bei ihren Vertragspartnern. Sie habe zudem ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, das Vorruhestandsverhältnis nicht bis zum Eintritt von dessen Altersrente am 31.08.2015 fortzusetzen. Zu Gunsten des Klägers sei zwar zu berücksichtigen, dass mit dem Abschluss des Vorruhestandsvertrages dessen Erwerbstätigkeit aufgegeben und sein Auskommen bis zum Beginn der Altersrente gesichert werden sollte. Es dürfte dem Kläger auch trotz seiner beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen schwer fallen, eine adäquate Beschäftigung bis zum Erreichen der Altersgrenze auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Darüber hinaus seien auch mögliche Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und der sich im Studium befindlichen Tochter zu berücksichtigen, das streitgegenständliche Fehlverhalten liege bereits Jahre zurück und stünde im Zusammenhang mit seiner Arbeitspflicht im aktiven Arbeitsverhältnis. Zu Gunsten des Klägers spreche seine lange Betriebszugehörigkeit und der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses bis zu den streitgegenständlichen Pflichtverletzungen. Dennoch sei der Beklagten die Fortsetzung des Vorruhestandsverhältnisses bis zur Erlangung eines anderweitigen Anspruchs wie insbesondere der Altersrente bis längstens 31.08.2015 nicht zumutbar. Dies ergebe sich zum Einen aus der Dauer des Vorruhestandsverhältnisses und der Höhe der an ihn zu leistenden Zahlungen, zum Anderen aus der Schwere der Pflichtverletzungen, die Ausnützung der Führungsposition durch den Kläger, die Höhe und die Dauer der entgegengenommenen Schmiergeldzahlungen, dem aktiven Einfordern dieser Zahlung unter Androhung von Nachteilen, dem hohen Ansehensschaden, welcher der Beklagten durch dieses Verhalten des Klägers entstanden ist und generalpräventive Gesichtspunkte. Die außerordentliche Kündigung des Vorruhestandsverhältnisses sei wirksam, die auf Fortbestehen des Vorruhestandsverhältnisses gerichteten Anträge des Klägers seien unbegründet, ebenfalls die sich aus dem evtl. Fortbestand ergebenden Zahlungsansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 06.12.2010 zugestellt. Er hat am 23.12.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung, nach dem die Frist zur Begründung bis einschließlich 07.03.2011 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Das Arbeitsgericht habe nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärungen annehmen dürfen, der Kläger habe Schmiergelder angenommen und hätte den Vorsatz gehabt, seine "Machtstellung" innerhalb der Organisation der Beklagten gegenüber der Fa. B. auszunutzen. Er selbst habe Beweis durch Vernehmung von Zeugen angeboten, die diese Behauptungen über die Machtstellung innerhalb der Strukturen der Beklagten widerlegt hätten. Eine nochmalige Einvernahme der Zeugen G. und K. sei erforderlich. Das Arbeitsgericht habe die abweichenden Aussagen der Zeugen G. und K. und des Zeugen H. im Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem sei die Beweisfrage vom 10.11.2010 nicht beantwortet worden. Die Beklagte sei bereits seit April 2006 über seine Tätigkeit für die Fa. B. informiert gewesen. Das Kündigungsrecht sei daher verwirkt. Er wolle sein Verhalten in Bezug auf die Annahme von Schwarzgeld nicht herunterspielen, habe hierfür die strafrechtliche Konsequenz ziehen müssen. Ihm gehe es arbeitsrechtlich um die Richtigstellung, den Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. der Annahme von Schmiergeld zu entkräften. Die Beklagte habe allein den wirtschaftlichen Belastungen aus dem Vorruhestandsvertrag entgehen wollen.
Eine Anhörung der Interessenvertretung sei erforderlich gewesen, zumindest sei der Sprecherausschuss für leitende Angestellte nicht beteiligt gewesen. Das Vorruhestandsverhältnis sei nicht kündbar. Der vorliegende Fall lasse sich nicht mit der Altersteilzeit vergleichen. Sein Arbeitsverhältnis sei durch das Vorruhestandsverhältnis für endgültig beendet erklärt worden. Tatsächlich sei an die ursprünglich angedachte Vereinbarung einer Abfindungsregel die Abrede eines atypischen Vorruhestandsvertrages getreten. Der für die Kündigungsbegründung herangezogene Sachverhalt resultiere aus der Zeit der aktiven Beschäftigung des Klägers. Im Zeitpunkt der Kündigung habe kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen den Parteien bestehen müssen.
Das Arbeitsgericht setzte fehlerhaft den Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr voraus. Der objektive Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit fordere eine Absprache der Beteiligten. Dem Täter müsse es darauf ankommen die Zuwendungen im Hinblick auf die Bevorzugung zu erhalten. Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des § 299 StGB habe das Arbeitsgericht nicht geprüft. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehe vom Erfordernis einer Beeinflussungsmöglichkeit im geschäftlichen Verhalten aus. Eine solche Situation habe nicht vorgelegen. Dies ergebe sich an Hand der umfangreichen nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der Beklagten stehenden konkret vom Kläger erbrachten Beratungsleistungen. Der Kläger führt diese Beratungsleistungen in seiner Berufungsbegründung ins Einzelne gehend aus. Diese Beratungsleistungen könnten klar von seinen Aufgaben für die Beklagte getrennt werden.
Die Glaubwürdigkeit der Zeugen G. und K. sei nicht wie vom Arbeitsgericht bewertet zu würdigen. Das angebliche Abhängigkeitsverhältnis der Fa. B. zur Beklagten sei erstinstanzlich weder kritisch hinterfragt noch richtig erkannt geschweige denn überhaupt aufgeklärt worden. Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung ausschließlich auf die fragwürdigen Aussagen der Zeugen G. und K. gestützt. Diese seien in mehrfacher Hinsicht offenkundig fehlerhaft. Das Beweisthema sei nicht ausreichend beantwortet worden. Die Aussage des Zeugen G., der Umsatz mit der Firma der Beklagten habe 70 bis 80 Prozent des Gesamtumsatzes ausgemacht, sei nachweislich falsch. Angesichts der konkreten vom Kläger geschilderten besonderen Umstände sei die Behauptung der Zeugen G. und K., sie hätten keinen Ansprechpartner außer dem Kläger gehabt, eine dreiste Lüge und die Behauptung man habe Schmiergeld zahlen müssen um die Geschäfte nicht zu verlieren die nächste Lüge. Die Person des Zeugen G. könne nur als schillernd bezeichnet werden. Er sei nicht nur zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden. Gegen ihn liefen auch noch andere Verfahren. Seine Aussage sei davon geprägt, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu vermeiden. Der Zeuge K. habe in einer gleichgelagerten Interessenkollision gestanden. Bei seiner Aussage habe er unter einem enormen Druck strafrechtlicher Verfolgung gestanden. Nicht berücksichtigt sei weiter, dass die Fa. B. nicht nur Zigaretten für die Beklagte transportiert habe sondern auch sonstiges Material. Dieser Teil der geschäftlichen Beziehungen sei nicht weiter thematisiert worden. Die Fa. B. habe für diesen Teil der Lieferbeziehungen direkt mit dem Werk T. Abteilung Einkauf in ständiger Verbindung gestanden. Dort habe es Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Auswahl eines bestimmten Frachtführers völlig unabhängig von der Person des Klägers gegeben. Eine angebliche Existenzbedrohung bei Entzug des Zigarettentransportes hätte zu keinem Umsatzverlust von 70 bis 80 Prozent geführt. Der Kläger deutet an, dass bei einem Diebstahl im Jahre 2002 der Zeuge G. an dieser Tat selbst beteiligt gewesen sei. Es sei erstaunlich, dass die Firma der Beklagten nach diesem schweren Zwischenfall weiter das Sicherheitssystem entwickelt habe. Trotz des erheblichen Vertrauensverlustes sei es zu keiner Vertragskündigung gekommen. Dies läge alleine daran, dass es keinen sonstigen Spediteur gab, der die Aufgaben der Fa. B. hätte übernehmen können. Auf Grund dessen bestand vielmehr eine starke Abhängigkeit der Beklagten im Verhältnis zu B.. Ein Auftrag hätte daher gar nicht entzogen werden können weil die Beklagte zu eng mit der Fa. B. verwoben gewesen sei. Völlig unerklärlich sei, dass der Zeuge K. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. B. den Inhalt des Dreijahresvertrages nach eigener Aussage nicht kennen konnte. Wenn es eine Abhängigkeit der Fa. B. von der Beklagten auf Grund der vertraglichen Situation gegeben haben solle erstaune es doch sehr, wie es sein könne, dass der Eigentümer der Firma Ahnungslosigkeit vortäusche. Auch hier hätte das Arbeitsgericht näher aufklären müssen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, das Aussageverhalten der Zeugen seien in beiden Verfahren übereinstimmend gewesen, sei nicht haltbar. Übereinstimmung habe es erst vor dem Arbeitsgericht gegeben, nach dem die Zeugen lange Zeit genug gehabt hätten, die Aussagen aufeinander abzustimmen. Die Zeugen und der Kläger hätten über einen Beratervertrag gesprochen. Der Kläger bleibe dabei, dass er diesen Vorschlag unterbreitet habe und dabei auch konkrete wie oben aufgeführte Beratungsleistungen erbringen wollte und sollte. Nach seinem Verständnis sei dies ein zulässiger Vorgang gewesen. Geschenke habe es nicht geben sollen. Wenn aber über einen Beratervertrag gesprochen wurde und der Kläger anschließend mehrere Jahre außergewöhnliche nicht mit der Firma der Beklagten zusammenhängende Dienstleistungen zu Gunsten der Fa. B. erbracht habe, sei es mehr als unglaubhaft, wenn die unterschiedlichsten zum Teil sehr umfangreichen Unterstützungsleistungen des Klägers im Dienste der Beklagten erfolgt sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Zeugen haben glauben wollen, dass sämtliche Leistungen des Klägers im Auftrag der Beklagten erfolgten. Der Zeuge G. habe in seiner strafrechtlichen Vernehmung davon gesprochen, dass mit dem Kläger über eine Umsatzbeteiligung gesprochen worden sein soll. Wenn das so richtig wäre, würde dies aus der Sicht des Klägers dafür sprechen, dass er nicht irgendeine gegenleistungsfreie Zahlung wollte, sondern eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Fa. B. den er über seine Beratungsleistungen unterstützen und herbeiführen wollte. Außerdem habe der Zeuge G. eingeräumt, es sei nur seine Meinung gewesen, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die Sicherstellung der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten gefordert wurden. Es habe also mitnichten eine Absprache gegeben, die den Korruptionsvorwurf gegen den Kläger hätten belegen können. Die Zeugen hätten sogar einen Großteil der vom Kläger angegebenen Beratungsleistungen dem Grunde nach eingeräumt. Sie hätten bestätigt, dass ihre Firma entsprechende Leistungen erhalten hat jedoch wollten sie diese stets als Leistungen der Beklagten verstanden haben. Dies sei eine durch nichts objektivierbare Schutzbehauptung. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Fa. B. nach Auslaufen des Dreijahresvertrages Transportaufträge der Beklagten verloren hat und dennoch weiterhin Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Dies spreche dafür, dass auch den beiden Zeugen bewusst war, dass sie die fortlaufenden Beratungsleistungen des Klägers in Anspruch genommen und dies nichts mit der Beklagten zu tun hatte. Der Auftragsverlust ergab sich unabhängig vom Kläger, da die Fa. B. zwar an dem Ausschreibungsverfahren in G. teilgenommen hatte, jedoch einem Wettbewerber der Zuschlag erteilt wurde. Der Zeuge G. habe bestätigt, dass der Umsatz des Beklagten nach dem Ausscheiden des Klägers eher noch gestiegen sei. Dies bekräftige aus hiesiger Sicht wieder einmal, dass der Kläger überhaupt keinen Einfluss auf die Auftragsvergabe hatte. Der Kläger habe auch kein Vetorecht gehabt. Er habe vielmehr die Fa. B. sogar als Frachtführer empfohlen, nach dem er dies betriebswirtschaftlich mit entsprechendem Zahlenwerk untermauert habe. Wenn sich dann trotz des finanziell günstigeren Angebots der Fa. B. die Zentrale in G gegen diese Firma entscheide, spreche dies ein weiteres Mal dafür, dass die beiden Zeugen eine konstruierte Sachverhaltssituation beschrieben haben, die an der Realität vorbei laufe. Dies hätte das Arbeitsgericht aufklären müssen. Das Arbeitsgericht hätte sich nicht mit den Aussagen der beiden Zeugen zufrieden geben dürfen. Es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass es eine Aufforderung des Klägers als Gegenforderung für den Ausbau der geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten gegeben habe und dass der Kläger eine Drohung mit einem Auftragsentzug ausgesprochen habe. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts leide unter erheblichen Rechtsfehlern.
Das Arbeitsgericht habe des Weiteren die Interessenabwägungen nicht zutreffend vorgenommen. Die wechselseitig in die Abwägung einzustellenden Interessen würden nicht ausgewogen berücksichtigt.
Nach dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er verfolge den Berufungsantrag zu 3.) nicht weiter, hat er beantragt,
1.) es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vorruhestandsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 16.07.2009 aufgelöst worden ist;
2.) es wird festgestellt, dass das Vorruhestandsverhältnis auch nicht durch eine in der Kündigung vom 16.07.2009 liegende ordentliche Kündigung aufgelöst wird;
4.) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.480,00 EUR seit 01.08.2009, aus weiteren 8.960,00 EUR seit 01.09.2009, aus weiteren 8.960,00 EUR seit 01.10.2009, aus weiteren 8.960,00 EUR seit 01.11.2009, aus weiteren 8.960,00 EUR seit 01.12.2009 und aus weiteren 8.960,00 EUR seit 01.01.2010 zu zahlen;
5.) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.920,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil in vollem Umfang, legt dar, dass aus ihrer Sicht eine erneute Beweisaufnahme nicht erforderlich ist und weist nochmals darauf hin, dass die Indizwirkung des Geständnisses des Klägers auch zu beachten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 09.06.2011.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen.
II. Auf Grund der prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung geht die Berufungskammer von dem Sachverhalt aus, den das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts begründen können. Auch gibt es keinen Anlass, die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen oder durch Vernehmung weiterer Zeugen zu ergänzen. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Insbesondere die zahlreichen gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts in der Berufungsbegründung gerichteten Angriffe des Klägers geben keine Veranlassung von den tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts abzuweichen bzw. die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme unter etwaiger Ergänzung weiterer Erhebung von Beweismitteln zu wiederholen. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Die Beweiswürdigung ist nicht unvollständig, nicht widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgeführten Umstände belegen keine Fehler in der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und geben auch keinen Anlass zu Zweifeln an dem gewonnenen Beweisergebnis. Übereinstimmend haben die Zeugen G. und K. ausgesagt, dass der Kläger im Jahr 2001 an sie herangetreten ist mit der Forderung nach einer prozentualen Beteiligung am Umsatz der Tansportsparte der Fa. B. und in Aussicht gestellt habe, der Fa. B. den Vertrag bzw. die Aufträge zu entziehen, wenn keine Zahlungen an ihn fließen würden. Der Kläger selbst hat bereits erstinstanzlich eingeräumt, dass er von der Fa. B. schließlich Barzahlungen in Höhe von ca. 179.000,-- € erhalten hat.
Die Rechtsverteidigung des Klägers zielt nun im Berufungsverfahren wiederholt darauf darzulegen, dass diese Zahlungen als Gegenleistung für eine angebliche Erbringung von Beratungsleistungen anzusehen sind. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass diese Behauptung nicht zutreffend ist. Dem steht nicht nur entgegen, dass die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und K. zum Inhalt haben, dass der Kläger diese Geldleistungen, die seitens der Fa. B. geflossen sind (zunächst als Umsatzbeteiligung, später als pauschalierte quartalsmäßige Zahlungen entrichtet) damit die Fa. B. weiter im "Geschäft" mit der Beklagten bliebe.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals präzisierten angeblichen Beratungsleistungen zu Gunsten der Fa. B., deren Richtigkeit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist den Beratungsleistungen allesamt gemeinsam, dass sie einen Bezug zur Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Beklagten haben. Dies beginnt mit dem Präsentationsfilm der sich ausweislich der Darstellung des Klägers sogar in einem Informationsfilm des Werkes T. der Beklagten orientiert hat. Die Beauftragung der Unernehmens Beratung R. L. war nach Darstellung des Klägers im Zusammenhang mit der Analyse einer völligen Intransparenz der Kosten Erlöse- und Gewinnsituation des Unternehmens B. gewesen. Als Vertragspartner der Beklagten hatte diese natürlich auch ein Interesse an einer Seriosität der Kunden und einer Analyse etwa anstehender Kosten, so dass eine Mithilfe des Klägers bei dieser Analyse durchaus als Anforderung an den Kunden verstanden werden konnte. Gleiches gilt für die Unternehmensberatung H. und Partner in H., die Lagersuche der Fa. B. in T. 2004 die im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zu der Beklagten standen, die Kundensuche und Empfehlungen in A., Leistungen im Zusammenhang mit A. Services und mit C. auf eine Ausweitung der Sicherheitslogistik auf andere Regionen und Kunden hier insbesondere für Westeuropa weil auch ein Kunde in Westeuropa die Beklagte war. Bezug zu Transportleistungen der Fa. B. bestand auch für angebliche Beratungsleistungen Luftfracht in T.
Gänzlich widerlegt wird die Behauptung des Klägers, die Geldleistungen seien Honorar für die Beratungsleistungen gewesen, nicht nur durch die insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen G. und K. sondern auch durch das Geständnis des Klägers im Hauptverhandlungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz am 8. Juli 2009.
Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung nicht vertieft mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander, dass auch die Einlassung des Klägers im Strafverfahren eine starke Indizwirkung für die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen darstellt. Das bereits vom Kläger in der Hauptverhandlung des Strafprozesses abgelegte Geständnis hat für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung entscheidende Indizwirkung. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits zutreffend festgestellt, dass ein Geständnis in einem Strafprozess im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem anschließenden Arbeitsgerichtsprozess eine so große Beweiskraft entfalten kann, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreicht, auch wenn es von der betreffenden Partei mittlerweile widerrufen worden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008 10 Sa 70/08).
Nun mag zwar das Geständnis in der Hauptverhandlung aus dem Grunde erfolgt sein, um eine möglichst geringe Strafe bzw. eine Bewährungsstrafe zu erhalten. Dies schließt aber die Verwertung zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus. Wenn der Kläger wiederholt darauf hinweist, dass er dieses Geständnis nur abgelegt hat, weil ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens im Bezug auf Steuerhinterziehung bewusst war und er diesbezüglich eine Strafe erwarten musste, ist dies allein schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Steuerhinterziehung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 12.03.2009 gar nicht angeklagt war, vielmehr gegenüber dem Kläger die Vergehen gemäß §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 1 und 2, 302, 53, 73 d StGB Gegenstand der Anklage waren.
Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit des Zeugen G. dadurch in Zweifel zu ziehen sucht, dass er ihm "eine schillernde Persönlichkeit" vorhält und unter anderem auch auf die strafgerichtliche Verurteilung zur Bewährung hinweist, erstaunt dies doch um so mehr, als der Kläger im Zusammenhang mit dem Vergehen, wegen dessen der Zeuge G. verurteilt worden ist, zu einer noch höheren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde.
Die vom Kläger gemachten Hinweise, die beiden Zeugen G. und K. hätten im Hinblick auf weitere gegen sie anhängige Strafverfahren, die zu einer Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen würden unwahre Aussagen gemacht, ist nicht durchschlagend. Im Gegenteil spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugen G. und K., dass beide übereinstimmend den Schmiergeldvorwurf eingeräumt haben und die Strafbarkeit ihres Handelns nicht in Frage gestellt und anders als der Kläger die Verantwortung für ihr Handeln übernommen und nicht versucht haben, sich hinter Ausflüchten zu verstecken. Angesichts der Tatsache, dass beide Zeugen sich mit den ihnen eingeräumten Schmiergeldzahlungen selbst strafbarer Handlungen bezichtigt haben, spricht es entscheidend für die Richtigkeit dieser Aussage, dass die Zeugen die behaupteten Beratungsleistungen und die Geldzahlungen als Gegenleistung hierfür ausdrücklich in Abrede gestellt haben. Hätte es sich bei den Zahlungen um Honorare für Beratungsleistungen gehandelt, wäre es für die Zeugen ein leichtes gewesen dies auch zu bekunden ohne sich ohne Not eigene strafbare Handlungen zuzugeben. Dass sie die Behauptung des Klägers über Beratungsleistungen in Abrede gestellt haben unterstreicht daher umso mehr die Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Übrigen ist an dieser Stelle nochmals darauf zurückzukommen, dass der Kläger die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten, er habe die 179.000,-- € als Schmiergeldzahlungen entgegen genommen, im Strafverfahren zugestanden hat und dieses Geständnis eine erhebliche Indizwirkung für die Richtigkeit der Behauptungen darstellt.
III. Die rechtliche Bewertung dieser Feststellungen führt dazu, dass die Beklagte berechtigt war, das Vorruhestandsverhältnis des Klägers außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
Entscheidend kommt es insoweit nicht auf die strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens an. Maßgebend ist die eingetretene Belastung des arbeitsvertraglichen Vertrauensverhältnisses bzw. die Prüfung, ob dem Arbeitgeber nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Vorruhestandsverhältnisses noch zuzumuten ist. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider und gibt damit regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten sondern in der damit zu Tage tretenden Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrzunehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (vgl. BAG Urteil vom 21.06.2001 2 AZR 30/00).
IV. Die im Berufungsverfahren gerichteten Angriffe des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil, der subjektive Tatbestand des § 299 StGB sei nicht festgestellt worden, gehen somit ins Leere. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich in seiner Entscheidungsbegründung darauf abgestellt, dass es auf den strafrechtlichen Vorwurf nicht ankommt. Ob neben der Tätereigenschaft eine Tathandlung beim Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann letztlich offen bleiben, weil es ausreicht, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen (vgl. BAG Urteil vom 15.11.1995 2 AZR 973/94, BAG Urteil vom 17.08.1972 2 AZR 415/71).
Schließlich ist es auch für den subjektiven Tatbestand der Bestechlichkeit ausreichend, dass es dem Kläger darauf ankommt, dass der ins Auge gefasste Vorteilsgeber den Vorteil als Gegenleistung für die Bevorzugung im Wettbewerb begreift. Die Fa. B. als ins Auge gefasster Vorteilsgeber hat den Vorteil, also die Schmiergeldzahlungen geleistet, um Transportaufträge mit der Beklagten zu erhalten bzw. bestehende Transportaufträge aufrecht zu erhalten, um hiermit gegenüber Mitbewerbern bevorzugt zu werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beweisaufnahme möglicherweise nicht den Vortrag der Beklagten bestätigt hat, die Aufträge der Fa. B. bei der Beklagten sollten durch die Schmiergeldzahlungen ausgebaut werden, es reicht für die Annahme eines schweren Vertragsverstoßes aus, dass diese Beziehungen überhaupt aufrechterhalten werden sollten.
In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Einfluss auf die Auftragsvergabe hatte. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger jedenfalls gegenüber ihnen den Eindruck vermittelte, als sei er an der Auftragsvergabe beteiligt. Der Behauptung der Beklagten, ein Widerspruch des Klägers gegen weitere vertragliche Beziehungen mit der Firma B. hätte dieser gar nicht die Möglichkeit der Teilnahme an Vergabeverfahren gegeben, ist der Kläger substantiiert nicht entgegen getreten. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger eine weitere Transportleistung der Firma B. nach Ablauf des Dreijahresvertrages empfohlen hat, gegen diese Feststellung. Damit wurde nur deutlich, dass sich der Kläger entsprechend seiner Verabredung zu Schmiergeldzahlungen mit Repräsentanten der Firma B. für weitere vertragliche Beziehungen eingesetzt hat. Dafür, dass sich der Kläger gegenüber den Zeugen einer Position berühmt hat, die ihm gar nicht zusteht, und er seine Einflussmöglichkeiten evident falsch dargestellt hat, bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dies wird auch durch das Geständnis des Klägers belegt, dass er ihnen gegenüber seine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf weitere Bevorzugungen im Vertragsverhältnis mit der Beklagten dargestellt hat.
Letztendlich kommt es wie dargestellt nicht auf die strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens an. Mit der Annahme von Schmiergeldern hat der Kläger gegen das dem Arbeitsverhältnis innen wohnende Loyalitätsverhältnis schwerwiegend verstoßen. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Tat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt. Er hat eine sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Obhut- und Aufsichtspflicht verletzt und die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Arbeitsleistung außerhalb des konkreten Aufgabengebietes verübt. Unter diesem Aspekt ist relevant, dass der Kläger eine Führungsposition inne hat und deshalb die Beklagte in besonderem Maße auf die Loyalität, Ehrlichkeit und Korrektheit angewiesen ist.
V. Das vorliegende Vorruhestandsverhältnis konnte unter den Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Es handelt sich hierbei zwar nicht um ein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne, da die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers fehlt. Das Vertragsverhältnis ist jedoch mit einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis gleichzusetzen und entsprechend § 626 BGB außerordentlich kündbar. Unter dem Geltungsbereich des Vorruhestandsgesetzes (VRG), welches Ende 1988 ausgelaufen und durch das Altersteilzeitgesetz abgelöst wurde, bestand in der Rechtsprechung Einigkeit, dass das Vorruhestandsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG Urteil vom 10.10.1989 - 3 AZR 200/88).
An die Kündigungsmöglichkeit des Vorruhestandsverhältnisses sind keine abweichenden Anforderungen zu § 626 Abs. 1 BGB zu stellen, insbesondere nicht, wie im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14.12.1988 - 5 Sa 967/87 - ausgeführt, dass die Anforderungen an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden müssen wie an den Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung. Es bestehen wesentliche Unterschiede zu einer betrieblichen Altersversorgung unter dem Geltungsbereich des BetrAVG. Der Gesichtspunkt der Betriebstreue findet bei Vorruhestandsleistungen im Unterschied zu der betrieblichen Altersversorgung nur nachgeordnete Bedeutung. Die Interessenlage ist mit einer betrieblichen Altersversorgung nicht vergleichbar. Zwar schied der Kläger aus dem aktiven Berufsleben im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus, war aber aufgrund des Eintritts in den Vorruhestand aufgrund seiner umfassenden Fachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen durchaus in der Lage, seinen Lebensunterhalt anderweitig als durch Zahlung der Vorruhestandsbezüge zu sichern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Parteien in der Vorruhestandsregelung ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen haben, dass der Kläger eine selbständige Tätigkeit im Bereich Logistik aufnimmt. Der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld ist generell nicht so schutzwürdig wie der auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Die hohen Anforderungen an den Widerruf einer Versorgungszusage gründen darauf, dass der Arbeitnehmer unverfallbare und nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes gesetzlich geschützte Rentenanwartschaften als Gegenleistung für seine Betriebstreue verdient hat.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass gegen die Vergleichbarkeit mit der betrieblichen Altersversorgung und für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht, dass die Parteien im Vorruhestandsvertrag den Kläger durchgehend als Arbeitnehmer bezeichnen und für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen vorsehen. So werden Steuern und Sozialversicherungen durch die Beklagte abgeführt, die Pflicht des Klägers zur vorherigen Einholung einer Zustimmung der Beklagten zur Aufnahme einer Nebentätigkeit begründet, was für die Einordnung einer arbeitnehmerähnlichen Position spricht, eine Pflicht zur Offenlegung der Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, Mitteilungspflichten bezüglich der Änderung der persönlichen Verhältnisse und nicht zuletzt der Umstand, dass die Zeiten des Vorruhestandsverhältnisses als Betriebszugehörigkeitszeiten für die Bemessung der betrieblichen Altersversorgung vereinbart wurden.
Das vorliegende Vorruhestandsverhältnis ist daher nicht mit einem Rentenbezug, sondern mit der Freistellungsphase der Altersteilzeit vergleichbar.
Während der Freistellungsphase im Blockmodell ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, was in einer Freistellungsphase im Blockmodell unzweifelhaft vorliegt, möglich. Auch ohne Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ist noch ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erforderlich.
Mit dem Arbeitsgericht ist daher davon auszugehen, dass die Interessenlage die Gleiche ist wie in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, zumal auch bei der Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell die Parteien davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer nach der Freistellungsphase nahtlos Altersruhegeld bezieht.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Rechtsverhältnis der Parteien durch außerordentliche Kündigung beendet werden konnte, ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit sieht der Vorruhestandsvertrag nicht vor. Daher ist zu überprüfen, ob der Beklagten die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bis zu der vereinbarten Beendigung zugemutet werden kann.
Dabei ist die Frage der Schädigung der Beklagten durch das Handeln des Klägers nicht relevant. Bei einem Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer für den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist, es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen (vgl. BAG Urteil vom 21.06.2001 aaO.). Hier ist es widersprüchlich, wenn der Kläger behauptet, mit Beratungsleistungen einerseits zum Vorteil der Firma B. gehandelt zu haben, gleichzeitig dem Interesse der Beklagten gedient zu haben, da die Interessen beider jedenfalls in den vertraglichen Beziehungen nie vollkommen übereinstimmen können. Der Beklagten ist in jedem Fall ein erheblicher Ansehensschaden durch das Verhalten des Klägers entstanden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit keinen Kontakt mehr zu ehemaligen Kollegen habe, und dass zum Zeitpunkt der Kündigung angeblich auch kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden hat. Die aktive Beschäftigung bei der Beklagten liegt bereits drei Jahre zurück. Im Betrieb und in der Öffentlichkeit ist das bekannt gewordene kriminelle Verhalten zwangsläufig mit dem Namen der Beklagten in Verbindung gebracht. Über das Strafverfahren wurde im T. berichtet.
Die Beklagte musste das Vorruhestandsverhältnis außerordentlich kündigen. Von jeder anderen Reaktion als der außerordentlichen Kündigung wäre eine nicht mehr vermittelbare Signalwirkung für alle Mitarbeiter der Beklagten und die Öffentlichkeit ausgegangen. Es würde der falsche Eindruck erweckt werden, die Beklagte würde derartige Schmiergeldpraktiken nicht nur dulden sondern sogar gutheißen. Die Reaktion der Beklagten hat Signalwirkung für andere Arbeitnehmer. Auch droht im Falle der Fortsetzung des Vorruhestandsverhältnisses mit einer nicht unerheblichen weiteren monatlichen Zahlung an den Kläger in Höhe von zuletzt 8.960,00 EUR brutto ein weiterer Ansehensverlust bei ihren Vertragspartnern. Die Beklagte hat auch ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, das Vorruhestandsverhältnis des Klägers nicht bis zum Eintritt von dessen Altersrente bis 31.08.2015 fortzusetzen. Daher ist die außerordentliche Kündigung auch unter Berücksichtigung der dauerhaften Freistellung des Klägers bzw. das Vorliegen eines Vorruhestandsverhältnisses erforderlich.
Dass eine Abmahnung entbehrlich war, hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, auf die Ausführungen auf Blatt 31 ff. der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Bei der Abwägung der Interessen der Parteien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt anzusehen. Das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung überwiegt das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand bis zum 31.08.2015.
Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er mit dem Abschluss des Vorruhestandverhältnisses seine Erwerbstätigkeit bei der Beklagten aufgegeben hat und Einkünfte bis zum Beginn der Altersrente in nicht unerheblicher Höhe gesichert werden sollten. Gegen dieses Interesse spricht die Möglichkeit des Klägers, die ihm auch vertraglich eingeräumt war, durch selbstständige Beratungstätigkeiten eigene Einkünfte zu erzielen.
Aufgrund des Alters und des bereits einige Jahre zurückliegenden Ausscheidens aus dem Berufungsleben dürfte es dem Kläger auch trotz seiner beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen schwer fallen, eine adäquat bezahlte Beschäftigung bis zum Erreichen der Altersgrenze auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Darüber hinaus sind auch die möglichen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und der sich im Studium befindlichen Tochter zu berücksichtigen.
Auch liegt das streitgegenständliche Fehlverhalten einige Jahre zurück und stand im Zusammenhang mit seiner jetzt nicht mehr bestehenden Arbeitspflicht im aktiven Arbeitsverhältnis.
Zugunsten des Klägers spricht auch die lange Betriebszugehörigkeit seit 1984 und der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses bis zu den streitgegenständlichen erheblichen Pflichtverletzungen.
Dennoch ist der Beklagten die Fortsetzung des Vorruhestandsverhältnisses bis längstens 31.08.2015 nicht zumutbar. Dies ergibt sich zum einen aus der Dauer des Vorruhestandsverhältnisses und der Höhe der an den Kläger zu leistenden Zahlungen und zum anderen aus der Schwere der Pflichtverletzung, der Ausnutzung der Führungsposition durch den Kläger, der Höhe und der Dauer der entgegengenommenen Schmiergeldzahlungen, dem aktiven Einforderungen dieser Zahlungen unter Androhung von Nachteilen an Vertragspartner, dem hohen Ansehensschaden, welcher der Beklagten durch dieses Verhalten des Klägers entstanden ist, und generalpräventiven Zwecken im Hinblick auf verbliebene Arbeitnehmer der Beklagten.
VI. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger zunächst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 540.000,00 EUR angeboten hat.
Unstreitig hat sich der Kläger bewusst für die Zahlung von Vorruhestandsgeld und damit für die Aufrechterhaltung eines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten entschieden. Diese Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erfordert weiterhin fortgesetztes gegenseitiges Vertrauen, welches durch das Verhalten des Klägers nachhaltig zerstört wurde.
VII. Die sonstigen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung sind nicht durchschlagend.
Soweit der Kläger die Beteiligung von Betriebsrat bzw. von Sprecherausschuss für notwendig erachtet, verkennt er, dass er nicht mehr als Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ist beendet. Als tatsächlich in den Betrieb eingegliederter Arbeitnehmer, für den Vertretungsorgane gewählt und zuständig sind, kann der Kläger nicht mehr angesehen werden.
Damit kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Kläger leitender Angestellter war, ob ein Sprecherausschuss für leitende Angestellte gebildet war oder ob die von der Beklagten vorsorglich vorgenommene Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß eingeleitet und abgeschlossen war.
Das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Beklagte hat die Ausschlussfrist gewahrt. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Ohne umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Ein Kündigungsberechtigter darf den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen (vgl. BAG Urteil vom 05.06.2008 2 AZR 25/07). Das Abwarten einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung stellt ein angemessenes Vorgehen des Arbeitgebers dar. Der Arbeitgeber gibt damit zu erkennen, dass der die Kündigung nur auf einen zur rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren ausreichenden Tatsachengrund stützen will und die rechtskräftige Verurteilung aus seiner Sicht ein eigenes Gewicht hat, welches sie zum Element des Kündigungsgrundes macht. Damit bekann die Zweiwochenfrist erst mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Bestechlichkeit vom 08.07.2009 zu laufen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages gegenüber der damaligen Personalchefin B. erklärt zu haben, dass er weiterhin für die Firma B. Beratungsleistungen durchführen wolle, wie auch in den vorangegangenen Jahren.
Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden. Die Beklagte stützt die Annahme bzw. das Fordern von Bestechungsgeldern oder Schmiergeldern von der Firma B. durch den Kläger auch nur hilfsweise auf die Vornahme nicht genehmigter Nebentätigkeiten.
Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus der pauschalen Behauptung des Klägers nicht ergibt, dass die Beklagte von der Dauer und der Höhe der Zahlungen durch die Firma B. an den Kläger Kenntnis hatte.
Selbst wenn unterstellt wird, dass bereits bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages ein Verdacht bestanden haben sollte, dass der Kläger Bestechungsgelder angenommen hat, konnte die Beklagten den Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abwarten, bzw. nur aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung die Kündigung aussprechen.
Dem Einwand in der Berufung, durch die Kenntnis der Personalchefin B. sei der Kündigungsgrund verbraucht bzw. das Recht zur Kündigung verwirkt, ist aus den gleichen Gründen nicht durchschlagend. Der Kläger macht keinerlei tatsächliche Angaben, ob und in welchem Umfang er Beratungsleistungen für die Firma B. gegenüber Frau B. dargestellt hat und ob und in welchem Umfang er sie insbesondere darüber informiert hat, welche Zahlungen er hierfür erhalten haben soll.
Da die Frist des § 626 Abs. 2 BGB somit erst am 08.07.2009 in Lauf gesetzt wurde, ist sie durch den Zugang der Kündigung am 16.07.2009 gewahrt.
VIII. Für den Fall, dass das Vorruhestandsverhältnis des Klägers nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert wird, für das die Anforderungen an einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 und 2 BGB zu richten sind, wäre die gleiche Entscheidung zu treffen gewesen. Dauerschuldverhältnisse können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das in § 314 Abs. 2 BGB normierte Abmahnerfordernis wäre ausnahmsweise entbehrlich, weil die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen.
Auch die nach § 314 Abs. 3 BGB erforderliche Kündigungserklärungsfrist hätte die Beklagte eingehalten.
IX. Weil die Kündigung des Vorruhestandsverhältnisses wirksam war, besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung, die sich aus dem Fortbestand des Vorruhestandsverhältnisses ergeben hätten.
X. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen der Anforderungen des Kündigungsgrundes in einem Vorruhestandsverhältnisses und wegen möglicher Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 14.12.1988 - 5 Sa 967/87 - zugelassen.