14.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120842
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 08.12.2011 – 4 Sa 943/11
Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31.12.2010 geendet hat.
Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten tätig. Sie schloss mit der Beklagten am 18.04.2007 einen befristen Arbeitsvertag (Bl. 19 d.A.) ab, der zunächst eine Befristung vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 vorsah. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 16 d.A.), vom 19.12.2007 (13 d.A.) und zuletzt mit Vereinbarung vom 25.06.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert. In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 hatte die Klägerin einen befristen Arbeitsvertrag mit der Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH in E.. Sie wurde während dieser Zeit von der Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH an die Beklagte als Leiharbeitnehmerin überlassen. Sie ist seit dem 25.01.2010 für die Beklagte aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 (Bl. 5, 6 d.A.), der eine Befristung vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 vorsieht, als sog. Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit in P. tätig. Ihre monatliche Vergütung beläuft sich auf 1.999,54 € brutto. In einem Vermerk, den die Klägerin anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 unterzeichnet hat, hat die Beklagte folgenden Befristungsgrund angegeben:
"§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) in der Beauftragungskette H. - H.."
Der Mitarbeiter H. war zunächst seit dem 22.03.2007 als sog. "Fachassistent Leistungsgewährung" im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit P. tätig. Die Mitarbeiterin H. ist bei der ARGE T. P. als Arbeitsvermittlerin (U25/Ü25) im Bereich SGB II tätig. Sie befand sich in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 im Sonderurlaub gemäß § 31 TV-BA. Ab dem 25.01.2010 wurde Herrn H. vorübergehend bis zum 31.12.2010 die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II ARGE T. P. übertragen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr H. während dieser Zeit im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme, und nicht lediglich als Vertreter der Frau H. tätig war.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2011, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 21.01.2010 erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 unwirksam sei. Es liege eine sog. Zweckbefristung vor. Da die Beklagte sie nicht über die Erreichung des Zwecks informiert habe, bestehe gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Zweck der Befristung soll die Vertretung des Angestellten H. sein, der wiederum die Mitarbeiterin H. vertreten haben soll. Dies sei so nicht korrekt, da Herr H. nicht als Vertreter der Frau H. tätig geworden sei, sondern in einem sog. Erprobungsverfahren im Rahmen der Personalentwicklung. Diese Erprobungsphasen hätten das Ziel eines höherwertigen Einsatzes und seien grundsätzlich nach drei Monaten abgeschlossen. Grundsätzlich kehrten erprobte Arbeiternehmer dann nicht mehr auf den Arbeitsplatz zurück, sondern würden mit höherwertigen Tätigkeiten betraut. Spätestens nach der dreimonatigen Erprobungsphase, also noch im Frühjahr 2011, sei sicher davon auszugehen gewesen, dass Herr H. nicht mehr zurückkehren werde. Aufgrund des im Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 aufgeführten Befristungsgrundes "Beauftragungskette H. - H." sei von einer sog. mittelbaren Vertretung auszugehen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Sachgrund der Vertretung liege deshalb nicht vor. Es gehe auch tatsächlich nicht um eine Vertretungsangelegenheit, weil Herr H. im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme tätig gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem Auftragsvordruck Personaleinsatz vom 08.01.2010 (Bl. 41 d.A.) sowie aus der Gesprächsnotiz vom 21.12.2010 (Bl. 44 d.A.). Die Nichtrückkehr des Herrn H. sei von der Beklagten als eher wahrscheinlich eingestuft worden als dessen Rückkehr. Die Beauftragung des Herrn H. mit einer höherwertigen Tätigkeit und ihre damit verbundene befristete Einstellung sei nicht ursächlich aufgrund des Sonderurlaubs der Frau H., sondern nur anlässlich dieses Sonderurlaubs erfolgt, so dass die im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erforderliche Kausalität fehle. Wenn aber die Aufgabenübertragung des Herrn H. aus anderen Gründen erfolgt sei, liege kein ausreichender Befristungsgrund vor. Auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Vertretung seien nicht gegeben. Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2010 - 2 Sa 321/09 -. Dieses habe ausgeführt, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht vorliege, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt nicht abwesend sei, sondern im Betrieb weiterhin, jedoch mit anderen Aufgaben eingesetzt werde. Der Arbeitgeber könne nicht durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließender vorübergehender Versetzung von Arbeitnehmern zur Erledigung der neu eingerichteten Aufgaben Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr H. die Tätigkeiten der Frau H. ausgeübt hat. Es sei auch fraglich, ob nicht die Beschäftigung bei der Beklagten in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgrund einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie mit insgesamt 5 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden sei. Bei dieser Art von Kettenarbeitsverträgen sei fraglich, ob nicht die Anforderungen an den sachlichen Grund steigen müssten und ob diese Vorgehensweise mit dem EG-Recht vereinbar sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21.01.2010 zum 31.12.2010 beendet wurde.
Für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag beantragt sie hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.01.2011 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befristungsabrede sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie habe sich dafür entschieden, Frau H. ab dem 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 durch Herrn H. vertreten zu lassen. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, Herrn H. die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft zu übertragen. Die Klägerin habe als unmittelbare Vertreterin des Herrn H. die gleichen Aufgaben erledigt, die dieser bisher auch erledigt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit der Klägerin am 21.01.2010 davon ausgegangen sei, dass Herr H. seine bisherige Tätigkeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II ab dem 01.01.2011 wieder aufnehmen werde und deshalb ein darüber hinausgehender Vertretungsbedarf nicht bestehe. Sie habe eine ordnungsgemäße Prognose über die Rückkehr des Herrn H. getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21.01.2010 sei klar gewesen, dass Herr H. auf seinen Arbeitsplatz zurückkommen werde. Dieser habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt verbindlich erklärt, dass er seine Arbeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II nach Beendigung der Abordnung nicht wieder aufnehmen werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Streitfall handele es sich um die Vereinbarung einer kalendermäßigen Befristung, die nach der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sachlich gerechtfertigt sei. Entscheidend sei insoweit, dass kein Fall einer sogenannten mittelbaren Vertretung vorliege, weil die Klägerin Herrn H. und nicht Frau H., deren Tätigkeit sie nicht übernommen habe, vertreten habe. Dementsprechend habe sie während der Dauer der Befristung die Tätigkeiten des Herrn H. übernommen. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose sei festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages erhebliche Zweifel daran haben musste, dass Herr H. seine bisherige Tätigkeit nach dem Ablauf der Befristung am 31.12.2010 wieder aufnehmen werde.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageziel weiter.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte gerade der Fall des Befristungsgrundes der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers mangels Abwesenheit des zu Vertretenen nicht vorliege und daher die Befristung allein aus diesem Grunde unwirksam sei. Denn der Sachgrund der Vertretung rechtfertige die Befristung des Arbeitsvertrages mit einer Vertretungskraft nur, wenn der vorübergehende Ausfall des Stammarbeitnehmers kausal für die Einstellung der Ersatzkraft gewesen sei. Dies sei im Streitfall aber nicht gegeben, weil Herr H. Frau H. gerade nicht vertreten habe, sondern im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme mit höherwertigen Aufgaben vertraut worden sei. Eine solche Maßnahme diene der Entwicklung und Förderung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. Dementsprechend weise das Anschreiben an Herrn H. (Anlage B3) kein Enddatum des Einsatzes aus, auch kein Hinweis auf eine Vertretung der Frau H.. Auch sei die vorgenommene Prognose der Beklagten zu beanstanden. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin erhebliche Zweifel daran haben müssen, ob Herr H. noch an seinem Stammarbeitsplatz zurückkehren werde.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011, 4 C 78/11, abzuändern und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21.01.2010 zum 31.12.2010 beendet wurde; im Fall des Obsiegens mit diesem Antrag wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2010 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil erster Instanz.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Mitarbeiter H. an der Ausübung der ihm kraft Arbeitsvertrages zugewiesenen Tätigkeit verhindert gewesen sei, sodass damit die Voraussetzungen einer Vertretungsbefristung erfüllt seien. Dementsprechend seien die von der Klägerin zitierten Entscheidungen nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Berufung fehle es auch nicht an dem erforderlichen Kausalzusammenhang, weil die Mitarbeiterin H. kraft unbezahlten Sonderurlaubs ausgefallen sei und sie durch Herrn H. vertreten worden sei, den wiederum die Klägerin vertreten habe. Auch sei es keinesfalls höchst unwahrscheinlich gewesen, dass Herr H. an seinem Arbeitsplatz zurückkehren werde. Gerade für die Zeit des Sonderurlaubs von Frau H. sei Herrn H. deren Tätigkeit zugewiesen worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
1. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAG vom 06.10.2010 7 AZR 397/09), dass - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erörtert - die hier vorliegende Befristung nicht zu beanstanden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu dem dort entschiedenen Fall einer befristet eingestellten Lehrkraft herausgestellt, dass auch dann, wenn ständig Lehrkräfte ausfallen, der Arbeitgeber berechtigt ist, solche Lehrkräfte befristet einzustellen, die gerade dem Anforderungsprofil der jeweils ausfallenden Stammkraft konkret entsprechen. Zwar könne nicht ohne weiteres durch die unbefristete Einstellung von "Springern" der Vertretungsbedarf gedeckt werden, es stelle jedoch keinen Missbrauch des eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigenden Sachgrundes der Vertretung dar, wenn der Arbeitgeber als Schuldträger durch die befristete Einstellung einer konkret - fachlich, örtlich, zeitlich - geeigneten Lehrkraft für die Vertretung einer ausfallenden Stammkraft sorge.
2. Geht man von diesen Grundsätzen im Streitfall aus, kann die hier abgeschlossene Befristung gemäß dem Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 (Bl. 7 GA) nicht beanstandet werden.
a) Herauszustellen ist zunächst, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieses Vermerkes die Klägerin für den Zeitraum vom 25.01.2010 bis 31.12.2010 eingestellt und als Befristungsgrund § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzbfG (Vertretung) in der Beauftragungskette H. - H. genannt worden ist. In Frage steht damit eine kalendermäßige Befristung, welche an dem genannten Befristungsgrund zu messen ist.
b) Dieser Befristungsgrund ist auch tatsächlich gegeben, wie sich aus folgender Überlegung ergibt:
Entgegen der Auffassung der Berufung wäre die Klägerin nicht befristet weiterbeschäftigt worden, wenn nicht Frau H. in Sonderurlaub gewesen und dadurch für Herrn H. die Möglichkeit gegeben worden ist, auf der Stelle von Frau H. erprobt zu werden, wodurch wiederum die Klägerin in die Lage versetzt wurde, Herrn H. unmittelbar zu vertreten. In Frage stehen damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichwertige Arbeitsplätze in der Befristungskette H. - H.:
Die Klägerin vertrat unmittelbar Herrn H. auf einem - insoweit unstreitig - mit ihrer bisherigen Tätigkeit vergleichbarem Arbeitsplatz, sodass zunächst in dem Verhältnis H. - Klägerin der erforderliche Kausalzusammenhang unmittelbar gegeben ist. Infolge der Abwesenheit von Frau H. infolge Sonderurlaubes war es wiederum der Beklagten möglich, Herrn H. auf deren Stelle zu erproben, sodass damit letztendlich - wie es zutreffend in der vertraglichen Vereinbarung heißt - ein befristeter Arbeitsplatz für die Klägerin in der Beauftragungskette C. - H. für die Dauer des Sonderurlaubes von Frau H. bestanden hat. Damit kann nicht nach Auffassung der Kammer auch nur ansatzweise davon die Rede sein, der hier genannte Befristungsgrund sei nur vorgeschoben und diene in Wahrheit nur dazu, generell ausgefallene Stammkräfte der Beklagten zu vertreten.
c) Entgegen der weiteren Auffassung der Berufung ist auch die von der Beklagten vorgenommene Prognose nicht zu beanstanden, weil sie die Dauer der vereinbarten Befristung an die Länge des Sonderurlaubes von Frau H. - bis zum 31.12.2010 - ausgerichtet hat und daher davon ausgehen durfte, dass sich jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Herrn H. mit den Aufgaben von Frau H. - sei es zum (weiteren) Zwecke der Erprobung und aus anderen Gründen - zu beschäftigen. Da zudem v öllig ungewiss war, ob eine Erprobung von Herrn H. zum Erfolg führen würde, war es zugleich sachgerecht, die Befristung der Klägerin bis zum 31.12.2010 an dem Zeitpunkt auszurichten, zu dem Frau H. aus dem Sonderurlaub zurückkehren würde, sodass sp ätestens zu diesem Zeitpunkt auch der Vertretungsfall für Herrn H. entfallen würde.
3. Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass gerade der Sachgrund der Vertretung im Streitfalle gegeben ist und von einem Missbrauch dieses Vertretungsgrundes keine Rede sein kann, weil die Klägerin Herrn H. vertreten hat, der wiederum aufgrund seiner Tätigkeit - Erprobung auf der Stelle von Frau H. - an der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit gehindert gewesen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen Rechtsfragen für die Klägerin zugelassen.