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  • 04.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132965

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 04.07.2013 – 13 Sa 1198/12

    Die mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene ordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit stellt für sich genommen kein Indiz für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (im Anschluss an BAG 22.10.2009 - 8 AZR 88/09 - ).


    Tenor:

    1

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2012 - 13 Ca 4503/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    2

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG, dem die Beklagte aus krankheitsbedingten Gründen wegen einer langandauernden Erkrankung gekündigt hat.

    Der am .1966 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten als Elektromeister beschäftigt. Seit dem 30.01.2009 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31.12.2013 befristet ist.

    Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2011 ordentlich aus personenbedingten Gründen zum 31.03.2012. Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Personalratsanhörung unwirksam ist.

    Mit Schreiben vom 28.02.2012 hat der Kläger Entschädigung nach§ 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht mit der Begründung, er werde als Behinderter durch die Kündigung diskriminiert und habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von mindestens 30.000 €.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 86 - 95 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, er sei wegen seiner Schwerbehinderung gekündigt worden und werde dadurch unmittelbar benachteiligt. Jede Kündigung aufgrund einer länger dauernden Krankheit als sechs Monate oder von schwerbehinderten Personen, die ohne Rechtfertigung nach § 8 AGBG ausgesprochen worden sei, sei bereits als Indiz im Sinne des§ 22 AGG anzusehen. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsgericht einen zu hohen Maßstab an die Substantiierungslast des Klägers angelegt. Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag, auf den der Kläger in der Berufung Bezug nimmt, stützt er die behauptete Benachteiligung weiter auf die nach seinem Vortrag verhältnismäßig hohe Anzahl von Kündigungen, die gegenüber behinderten Personen im Sinne des AGG im Vergleich zu nicht behinderten Personen ausgesprochen worden seien. Er behauptet hierzu, in den Jahren 1997 bis 2011 sei in der Dienststelle B 15 Arbeitnehmern gekündigt worden, davon 12 schwerbehinderten Personen.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Zurückweisung der Berufung.

    Wegen der Einzelheiten des Sachin Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I.              Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf  angemessene Entschädigung nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 15 Abs. 2 S. 1 AGG. Die Beklagte hat  gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 7, Abs.1 Halbs.1, 1 AGG nicht verstoßen.

    1.              Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass der sachliche Anwendungsbereich des Entschädigungsanspruchs - ungeachtet von§ 2 Abs. 4 AGG - nach § 15 Abs. 2 AGG eröffnet ist. Nach§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus(BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08). Nach  § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. § 7 Abs. 1 AGG knüpft an die in § 1 AGBG angeführten Merkmale an. Der Kläger ist schwerbehindert und erfüllt damit das Merkmal der Behinderung.

    2.              Die Beklagte hat den Kläger jedoch wegen seiner Behinderung weder unmittelbar (§ 3 Abs. 1 AGG) noch mittelbar (§ 3 Abs. 2 AGG) benachteiligt.

    Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 des AGBG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, dass die Entscheidung beeinflusst hat. Nach der gesetzlichen Beweisregelung gemäß § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08).

    3.              Der Kläger führt zwei Umstände als Indizien für seine Benachteiligung an: Einmal die Kündigung der Beklagten und zum Anderen, die nach seinem Vortrag verhältnismäßig hohe Anzahl von Kündigungen, die gegenüber behinderten Personen im Sinne des AGG im Vergleich zu nicht behinderten Personen ausgesprochen worden seien. Er behauptet hierzu, in den Jahren 1997 bis 2011 sei in der Dienststelle B 15 Arbeitnehmern gekündigt  worden, davon 12 schwerbehinderten Personen. Keiner dieser beiden Umstände stellt jedoch ein taugliches Indiz iSv § 22 AGG dar.

    a.              Die behaupteten Kündigungen von 12 schwerbehinderten Arbeitnehmern in der Dienststelle B scheiden bereits deshalb als Indiz aus, weil der Kläger diesen Sachverhalt im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen, mit denen sich der Kläger in der Berufung nicht auseinandergesetzt hat.

    b.              Die nach Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene ordentliche personenbedingter Kündigung der Beklagten vom 27.12.2011 zum 31.03.2012 wegen der seit dem 10.03.2008 andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers stellt ebenfalls kein Indiz für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung dar.

    aa.              Mit der Kündigungserklärung hat sich die Beklagte eines zulässigen Gestaltungsmittels zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedient(vgl. dazu BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08). Sie hat die Kündigung auf Gründe in der Person des Klägers - konkret: die seit dem 10.03.2008 andauernde Arbeitsunfähigkeit, deren Ende für die Beklagte nicht absehbar war und ist, gestützt. Wird die geschuldete Leistung infolge einer Erkrankung des Arbeitnehmers für längere Zeit in zusammenhängender Zeitfolge nicht erbracht, wobei eine Genesung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen ist - sogenannte langanhaltende Krankheit -, kann eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein (vgl. dazu etwa BAG 30.09.2010 - 2 AZR 88/09).Die Äußerung eines Beendigungswillens des Arbeitsverhältnisses mag für den Erklärungsempfänger ungünstig und nachteilig sein. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber einem anderen, nicht behinderten Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in gleichem oder auch nur ähnlichem Umfang keine Kündigung ausspricht, ausgesprochen hat oder aussprechen würde (vgl. dazu BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08).

    bb.              Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Kündigungserklärung der Beklagten als Benachteiligung werten sollte, lässt dies keinen Schluss auf die Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der Kündigung und der Behinderung des Klägers zu. Der Kläger beruft sich dazu allein auf die Gestaltungserklärung und auf ein in seiner Person erfülltes Diskriminierungsmerkmal. Dies vermag jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung oder deren Verknüpfung mit einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG nicht zu begründen. Es bedarf bei einem u.a. mit dem Entschädigungsanspruch sanktionierten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar keiner "subjektiven Komponente" im Sinne einer Benachteiligungsabsicht. Hingegen muss eine Anknüpfung der Handlung des benachteiligenden an ein Diskriminierungsverbot zumindest in Betracht kommen können (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08).

    cc.              Als gestaltende Willenserklärung knüpft die Kündigungserklärung als solche nicht an ein Diskriminierungsverbot an. Insoweit können aber etwa Kündigungsmotivation bzw. die der Kündigungsentscheidung zu Grunde liegenden Überlegungen durchaus Anhaltspunkte für eine Relation der Erklärung zu einem Merkmal nach § 1 AGG sein. Auf solche kann aus der Kündigungsbegründung oder aus anderen äußeren Umständen geschlossen werden (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08). Derartige Umstände sind aber hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der äußere Anschein spricht vorliegend gerade dafür, dass es der Beklagten allein um eine mit den arbeitsunfähigkeitsbedingten Fehlzeiten des Klägers begründete Kündigung ging. Dies bestätigt auch der sorgfältig begründete Bescheid des Integrationsamtes vom 12.12.2011, mit dem der beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung des Klägers zugestimmt worden ist. Die Abweisung der Kündigungsschutzklage stellt ebenfalls keinen Anhaltspunkt dar, da sie allein aus formalen Gründen wegen fehlerhafter Personalratsanhörung erfolgt ist.

    dd.              Soweit die Beklagte "aus krankheitsbedingten Gründen" gekündigt hat, ist die Krankheit als solche kein Grund, derentwegen Personen zu benachteiligen nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ihrer Umsetzung im AGG verboten wäre (EuGH 11. Juli 2006 - C - 13/05 - (Navas)). Mit der Argumentation des Klägers könnte letztlich bei jeder Kündigungserklärung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, der oder die ein Merkmal im Sinne von § 1 AGG aufweist (was schon beim Geschlecht immer der Fall ist), auch eine Kündigung wegen dieses Merkmals angenommen werden. Das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs jedoch prinzipiell nicht aus (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08).

    II.              Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). (*1)

    III.              Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

    Vorschriften§ 15 Abs. 2 AGG, § 22 AGG, AGG, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG, §§ 7, Abs.1 Halbs.1, 1 AGG, § 2 Abs. 4 AGG