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  • 08.12.2008 · IWW-Abrufnummer 163800

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 30.09.2008 – 2 TaBV 25/08

    Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb erfasst nicht einen Aufruf gegen den Irak-Krieg. Dieser kann ggf. den Frieden des Betriebs beeinträchtigen.



    In einem Unternehmen mit amerikanische Mutter, in dem Güter hergestellt werden, die in dem Krieg eingesetzt werden, kann ein Aufruf gegen den Irak-Krieg gerechtfertigt sein, wenn dabei die ethische Frage aufgeworfen wird, ob die Unterstützung des Krieges durch die eigene Arbeit hinzunehmen ist.


    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss Aktenzeichen: 2 TaBV 25/08 Verkündet am 30.09.2008 Im Beschlussverfahren hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 30.09.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.04.2008 - 3 BV 165/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebes gerichtete politische Wahlempfehlungen abzugeben und es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe der genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Antragstellerin, über das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, e-mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Antragsgegner ist der im Betrieb der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung politischer Äußerungen. Der Betriebsrat veröffentlichte am 15.04.2003 folgenden Aufruf (Bl. 20 d.A.): Nein zum Krieg Liebe Kolleginnen und Kollegen, seit 20. März führen die Regierungen Englands und der USA Krieg gegen den Irak. Opfer dieses Krieges sind wie in allen Kriegen die einfachen Leute - Frauen und Kinder. Alte und Junge, Zivilisten und Soldaten - sie werden verwundet und / oder getötet. Die Zivilbevölkerung leidet nicht nur unter Bomben und Raketen, sondern auch durch den Zusammenbruch der Infrastruktur, der Wasser- und elektrischen Versorgung. Hunger und Seuchen werden weitere Todesopfer fordern. Dies sind die Gründe, warum schon vor Kriegsbeginn weltweit Menschen, einschließlich der Gewerkschaften, gegen die amerikanische und britische Politik protestierten. In einigen Ländern waren diese Friedensdemonstrationen die größten Kundgebungen der Geschichte. Obwohl dies nicht den Ausbruch des Krieges verhindert hat, ist es doch noch immer nötig und sinnvoll, politischen Druck aufzubauen, um den Krieg sofort zu beenden. Als Mitarbeiter einer amerikanischen Firma, die Rüstungsgüter, die im aktuellen Krieg, im Irak zum Einsatz kommen, herstellt, sie verkauft und damit Gewinne erzielt, empfinden wir eine besondere Art der Verantwortung. Wir möchten diese Botschaft bis an die US-Regierung herantragen über die Kette des lokalen, nationalen und europäischen Managements. Die Mehrheit der Mitarbeiter an den europäischen Standorten von H. widersetzt sich dem Krieg gegen den Irak. Mr. Bush - Raus aus dem IRAK! Wir erwarten, dass diese Botschaft an das oberste Management von H. weitergeleitet wird und erwarten, dass das Management die Botschaft seinerseits an die US-Regierung weiterleitet. Dieser Antrag wurde von den Arbeitnehmervertretern des Europäischen Betriebsrates von H. anlässlich der jährlichen Sitzung am 10. April 2003 in M. verabschiedet. Wir rufen alle Mitarbeiter an allen europäischen Standorten auf, diesen Antrag zu unterstützen: Informiert die Kolleginnen und Kollegen. Unterstützt den Antrag dadurch, dass die örtlichen Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften diese Resolution diskutieren und verabschieden. Leitet diese Resolution an die örtliche Geschäftsführung weiter mit der Aufforderung sie an die nächst höher gelegene Stelle weiterzugeben. Die Arbeitgeberin forderte den Betriebsrat mit Schreiben vom 23.04.2003 auf, diese Bekanntmachung von allen Informationsbrettern im Betrieb zu entfernen, weil es sich um verbotene parteipolitische Betätigung handele. Der Betriebsrat wies mit Aushang vom 24.04.2003 (Bl. 19 d. A.) die Mitarbeiter erneut auf den Aufruf hin. Die Arbeitgeberin leitete entgegen ihrer Ankündigung damals kein gerichtliches Verfahren ein. Am 10.10.2007 versandte der Betriebsrat über das Intranet der Arbeitgeberin an alle e-mail-Nutzer in G. eine Aufforderung, sich am Volksentscheid in H. zu beteiligen. Beigefügt waren ein Schreiben der H.er Gewerkschaftsvorsitzenden im DGB an den Bürgermeister B. (Bl. 14 d.A.) sowie weitere Unterlagen (Bl. 14-16 d. A.). Außerdem hängte er diese Unterlagen am Schwarzen Brett im Betrieb aus. Die Schreiben haben folgenden Inhalt: Mail vom 10.10.2007: auf dem Laufwerk "c. auf "h." (M:) unter "\h.c.BetriebsratInformationen20072007 .. volksentscheid.pdf" und "\h.c.BetriebsratInformationen20072007 .. passwortweitergabe.pdf" findet Ihr / finden Sie zwei neue Informationen des Betriebsrates. Schreiben vom 09.10.2007 an den Bürgermeister von H.: Ihr Brief zum Thema "Volksentscheid" Sehr geehrter Herr B., nun haben auch einige von uns Ihr Schreiben erhalten, mit dem Sie die Verfassung vor dem Volk retten wollen. Über die demokratische Fragwürdigkeit eines Privatbriefes vom Ersten Bürgermeister und die Finanzierung wollen wir nicht mit Ihnen streiten. Allerdings suggerieren Sie in Ihrem Brief, dass in H. zukünftig" nicht "die Mehrheit entscheidet", wenn der initiierte Volksentscheid beschlossen werden würde. Diese Behauptung, vorgetragen mit der bürgermeisterlichen Autorität, halten wir für schlicht unredlich. Warum? Sie verschweigen, dass in H. längst eine deutliche Minderheit über die Mehrheit der Wahlberechtigen bestimmt; denn in H. vertritt weder die CDU die Mehrheit der Bürger, noch muss das Parlament die Mehrheit der Bevölkerung bei Verfassungsänderungen hinter sich wissen. Der Grund liegt in den sinkenden Wahlbeteiligungen. So sind 2004 mehr als 31 % der Wahlberechtigten gar nicht zur Wahl gegangen, waren 1 % der Stimmen ungültig und 10 % der abgegebenen Stimmen entfielen auf kleine Parteien, die wegen der 5 % Hürde gar nicht im Rathaus vertreten sind. Das bedeutet: Sie regieren mit der CDU mehrheitlich in der Bürgerschaft aufgrund von 389.170 Stimmen von 1,214935 Mio. wahlberechtigten BürgerInnen -- also mit einem 32-Prozent-Anteil der möglichen Stimmen. Demgegenüber hatten 588.952 aller Wahlberechtigten (48,5 %) gegen den Verkauf der L.- Krankenhäuser gestimmt, was Sie aber leider nicht kümmerte. Schon längst regieren also in H. Minderheiten, wenn man die Nichtwähler in die Prozentberechnung einbezieht. Das Grundgesetz spricht aber auch nicht nur von "Wahlen", sondern auch von "Abstimmungen". Ein Instrument, das von einigen gewählten Volksvertretern nicht gerne gesehen wird und das in H. gerade von Ihrer Partei im Übermaß missachtet wurde. So darf es nicht länger der Fall sein, dass Volksentscheide in undemokratischer Weise einfach übergangen werden. Dann würde das Bemühen vieler Bürger nutzlos werden. Insoweit wundert es uns schon, dass Sie - der Sie ja auch als Bürgermeister H.s unser aller Repräsentant sind - mit fadenscheinigen Argumenten und irreführender Wortwahl die Panikmache der H.er CDU unterstützen, anstatt das Engagement von H.erinnen und H.ern für ihre Stadt zu begrüßen und ihren Volksinitiativen respektvoll gegenüber zu treten. Also: Stärken wir den Volksentscheid! Die überwältigende Mehrheit der H.erinnen und H.er und wir werden Ihnen die "Spielregel" ins Stammbuch schreiben, die Ihnen offensichtlich unbekannt ist: Respekt vor dem qualifiziert artikulierten Volkswillen. Information des Betriebsrates Nr. 18/2007 (B. 13 d.A.): Volksentscheid Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachfolgend geben wir Euch noch einmal Informationen unserer Gewerkschaft zum Thema "Volksentscheid" bekannt. Wir bitten um Beachtung der folgenden drei Seiten. Wir bitten vor allem in H. lebende Kolleginnen und Kollegen, sich an der kommenden Abstimmung spätestens am Sonntag zu beteiligen. Das Arbeitsgericht Lübeck (5 BV Ga 155/07) verpflichtete den Betriebsrat mit einstweiliger Verfügung vom 12.10.2007, es zu unterlassen, e-mails im Intranet zum Thema Volksentscheid in H. zu versenden sowie Mitteilungen dazu im Betrieb auszuhängen und die im Intranet verbreiteten und an den Informationsbrettern veröffentlichten Mitteilungen zu entfernen. Das Verfahren erledigte sich durch Zeitablauf. Der Betriebsrat weigerte sich, eine ihm von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.11.2007 übermittelte Unterlassungserklärung (B. 22, 22 d.A.) zu unterzeichnen. Mit dem am 06.12.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren verfolgt die Arbeitgeberin ihr Ziel weiter. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe Grund zur Befürchtung, dass der Betriebsrat auch in Zukunft verbotene parteipolitische Äußerungen im Betrieb verbreiten werde. Sowohl im Jahr 2003 als auch im Herbst 2007 habe der Betriebsrat gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung verstoßen. Der Begriff "Parteipolitik" sei weit auszulegen. Das folge aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift. Der Betriebsrat habe die Verpflichtung gehabt, den Aufruf zum Irak-Krieg in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. a.) dem Antragsgegner aufzugeben betriebsöffentlich Äußerungen allgemeinpolitischen Inhalts zu unterlassen, insbesondere solche Äußerungen zu unterlassen, die Fragen des Irak-Kriegs oder sonstige kriegerische Auseinandersetzungen und Militäreinsätze sowie außenpolitische Vorgänge, Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung, der Kommunal- und Landespolitik sowie der Bundespolitik betreffen, b.) es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebes gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und c.) dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe der u. a.) und b.) dieses Antrages genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Antragstellerin, das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen, hilfsweise, 2. a.) dem Antragsgegner aufzugeben, im Betrieb der Antragstellerin Äußerungen zum Irak-Krieg zu unterlassen und es außerdem zu unterlassen, an die Mitarbeiter gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und b.) dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe zu den unter a.) des Hilfsantrages genannten Themen über das Intranet der Antragstellerin, über das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern des Betriebes Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen, höchst hilfsweise, 3. a.) festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, im Betrieb der Antragstellerin Äußerungen zum Irak-Krieg auszuhängen oder sonst zu veröffentlichen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen und b.) festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, Mitarbeiter der Antragstellerin aufzufordern, an bevorstehenden politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe im April 2003 lediglich den Aufruf des Europäischen Betriebsrates in der Form der Information des Konzernbetriebsrates ausgehängt. Dazu sei er zumindest berechtigt gewesen. Er sei nicht Zensor oder Aufpasser über die Mitteilungen des EBR oder des KBR. Berücksichtigt habe er dabei, dass die Antragstellerin mit Rüstungsgütern, die im Irak zum Einsatz kämen, Gewinne erziele. Mit seiner Mitteilung 18/2007 habe er lediglich den Volksentscheid bekannt gemacht und - als einzige eigene Äußerung - um Teilnahme an der Abstimmung gebeten. Im Übrigen habe er lediglich den Abdruck eines Briefes führender Gewerkschaftsvorsitzender an den H.er Bürgermeister beigefügt. Die weite Auslegung des Begriffes "Parteipolitik" des BAG entspreche nicht mehr der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Das Gesetz verbiete lediglich eine parteipolitische Betätigung. Das sei die Tätigkeit für oder gegen eine politische Partei. Es verbiete gerade nicht jegliche politische Betätigung. Dass der Gesetzgeber hier differenziere, belege ein Blick in §§ 75 Abs. 1 und 118 BetrVG, wo es von "politischer Betätigung" und "politische Bestimmungen" spreche. Auch sei § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wegen der vorgenommenen Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung eng auszulegen. Schließlich habe der Betriebsrat sich im Zusammenhang mit dem Volksentscheid deswegen nicht parteipolitisch im Sinne des § 74 BetrVG betätigt, weil es sich um eine Bürgerinitiative gehandelt habe, die vom Verbot des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht erfasst sei. Diese habe aus vielen parteipolitisch nicht zuzuordnenden Gruppierungen bestanden. Alle politischen Gruppierungen und Parteien hätten zur Teilnahme an dem Volksentscheid aufgerufen, wenngleich auch mit unterschiedlicher Zielsetzung. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2008 dem Betriebsrat aufgegeben, betriebsöffentliche Äußerungen parteipolitischen Inhalts zu unterlassen; insbesondere Äußerungen zu unterlassen, die Fragen des Irakkrieges oder sonstige kriegerische Auseinandersetzungen und Militäreinsätze sowie außenpolitische Vorgänge, Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung, der Kommunal- und Landespolitik sowie der Bundespolitik betreffen; es zukünftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebes gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe der unter genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Antragstellerin, das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen. Gegen diesen am 29.04.2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 27.05.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 27.06.2008 begründet. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, Meinungsfreiheit sei ein hohes Gut, dem im Zweifel Vorrang einzuräumen sei. Der Antrag der Arbeitgeberin sei zu weit gefasst. Damit werde dem Betriebsrat generell ein "Maulkorb" umgehängt. Die Meinungen zum Irak-Krieg seien nicht parteipolitisch gebunden. Der Aufruf des europäischen Betriebsrats habe bekannt gegeben werden müssen. Zumindest habe ein entschuldbarer Irrtum vorgelegen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da "Großereignisse" wie Irak-Krieg nicht zu erwarten seien. Der Aufruf zum Volksentscheid sei nicht parteipolitische Aktivität. Allgemeinpolitische Aktivitäten seien aber zulässig. Zudem sei der Betriebsfrieden nicht gestört worden. Der Antragsgegner beantragt, in Abänderung des Beschlusses des ArbG Lübeck vom 15.04.2008 im Verfahren 3 BV 165/07 die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Weiter trägt sie vor, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung finde seine Schranke in § 74 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift untersage Betriebsrat und Arbeitgeber die politische Betätigung im Betrieb und diene dem Betriebsfrieden. Ausführungen zu politischen Themen könnten dann zulässig sein, wenn es sich um Angelegenheiten sozialpolitischer Art handele, die den Betrieb und die Arbeitnehmer unmittelbar beträfen. Es sei aber darauf zu achten, dass das Verbot parteipolitischer Betätigung nicht verletzt werde. Parteipolitische Betätigung sei schlechthin, d.h. schon bei abstrakter Gefährdung, jede andere Betätigung hingegen nur dann, wenn der Betriebsfrieden konkret beeinträchtigt werde. Zu fragen sei, ob dem Betriebsrat als Gremium überhaupt das Grundrecht auf Meinungsäußerung zustehe. Das komme allenfalls in Betracht, wenn der Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft handele, was beim Aufruf zum Irak-Krieg nicht der Fall gewesen sei. Dass der Aufruf vom europäischen Betriebsrat verfasst sei, entlasse den Antragsgegner nicht aus der Verantwortung. Die Wiederholung ähnlicher Ereignisse könne nicht als unwahrscheinlich hingestellt werden, wie u.a. die momentane Entwicklung in Georgien oder anderen Krisenherden zeige. Auch die Veröffentlichung zum H.er Volksentscheid habe die parteipolitische Neutralität verletzt. Soweit der Betriebsrat rüge, die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, treffe dies nicht zu. Jedenfalls seien aber die Hilfsanträge hinreichend genau. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats hat nur teilweise Erfolg. 1. Gem. § 74 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Dabei haben sie, was eine Konkretisierung dieser Regelung darstellt, jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. Das Gebot der Zurückhaltung im betrieblichen Kontext ist im Licht des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 GG, zu sehen, wonach jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form einer Äußerung. Eine allein polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung noch nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG Beschluss vom 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 40). Soweit die Arbeitgeberin zu bedenken gibt, dass dem Betriebsrat als Gremium das Grundrecht auf Meinungsäußerung nicht zustehen könnte, kann dem nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Der Betriebsrat ist zwar als Gremium nicht grundrechtsfähig. Allerdings wird ihm, soweit er eigene Rechte und Pflichten wahrnimmt, eine begrenzte Rechtsfähigkeit zugebilligt (GK BetrVG Einleitung D VI). Bei der Herausgabe eines Informationsblattes kann der Betriebsrat sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen (GK BetrVG a.a.O.). Zu unterscheiden ist aber ausdrücklich zwischen der Meinungsfreiheit des einzelnen Arbeitnehmers und der - eingeschränkten - des Betriebsrats. Die von den Beteiligten zitierten Entscheidungen können daher nur eingeschränkt herangezogen werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, Art. 5 Abs. 2 GG. Unter dem Begriff des "allgemeinen" Gesetzes sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Allerdings müssen derartige grundrechtsbeschränkende allgemeine Gesetze ihrerseits in der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit in der freiheitlichen Demokratie ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden. Die Grundrechtseinschränkung muss im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut geeignet und erforderlich sein und der angestrebte Erfolg muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Einbuße stehen, die die Grundrechtsbeschränkung für den Grundrechtsträger bedeutet (BAG Urteil vom 21.10.1982 - 2 AZR 591/80 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 12; Fitting, Rn. 38 zu § 74 BetrVG). Auch die Vorschrift des § 74 Abs. 2 BetrVG ist eine das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränkende allgemeine Norm i. S. des Artikel 5 Abs. 2 GG. Zweck der Regelung ist es, den innerbetrieblichen Frieden zu wahren. Dabei geht es nicht nur darum, eine ungestörte Produktion oder einen ungehinderten Betriebsablauf zu ermöglichen. Vielmehr sollen auch die einzelnen in den Betrieb eingebundenen Personen vor ungewünschter Beeinflussung geschützt werden. Dem Grundrecht auf Meinungsäußerung steht das Recht gegenüber, sich eine andere Meinung nicht anhören zu müssen. Im betrieblichen Umfeld ist es aber nicht immer möglich, sich Äußerungen Anderer zu entziehen. Auch sollen die Arbeitnehmer vor möglichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit politischen Diskussionen geschützt werden. Die Arbeitnehmer des Betriebs können sich dem Kollektiv der Arbeitnehmerschaft nicht entziehen. Der Betriebsrat als Gremium ist Repräsentant einer Belegschaft, deren politische Anschauungen sehr unterschiedlich geprägt sein können. Äußert sich der Betriebsrat in einer bestimmten parteipolitischen Richtung, kann sich das auf die Meinungsfreiheit anderer Mitarbeiter auswirken. Die Arbeitnehmer des Betriebs sollen aber in ihrer Meinungs- und Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht beeinflusst werden (BAG Beschluss vom 12.06.1986 - 6 ABR 67/84 - EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7). Das absolute Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb sichert die parteipolitische Neutralität des Betriebsrats. Unter den Begriff "parteipolitisch" ist jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei i.S. von Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen. Eine Partei ist damit eine Vereinigung, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken will (Kreutz/GK-BetrVG, Rn. 108 zu § 74 BetrVG). Verboten ist auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung, auch wenn diese nicht auf einer bestimmten politischen Partei-Organisation basiert (Kreutz, a.a.O., Rn. 110 m.w.N.; Fitting, a.a.O., Rn. 47). Parteipolitisch ist eine Betätigung, die ausdrücklich oder in deutlich erkennbarer Weise auf eine politische Partei, Gruppierung oder Bewegung Bezug nimmt (Kreutz, a.a.O., Rn. 113 ). Das Verbot der parteipolitischen Betätigung umfasst jedoch nicht jegliche allgemeine politische Betätigung (Fitting, a.a.O., Rn. 50). Diese kann jedoch im Einzelfall den Frieden des Betriebs beeinträchtigen. 2.1 Der Antrag zu 1a ist nicht ausreichend konkret gefasst und schon deshalb abzuweisen. Die aufgezählten Fälle, die die Arbeitgeberin mit ihrem Antrag abdecken will, gehen weit über das erforderliche Maß hinaus. Zur Diskussion steht mit diesem Antrag nicht nur die Frage, ob der Aufruf des Betriebsrats zum Irak-Krieg unzulässig war. Vielmehr erfasst der Antrag sämtliche Äußerungen zu kriegerischen Auseinandersetzungen, militärischen Einsätzen und außenpolitischen Vorgängen. Auch die Zulässigkeit der Meinungsäußerung zu Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung soll geprüft werden, ohne dass ein konkreter Anlass ersichtlich ist. Schließlich werden Kommunal-, Landes- und Bundespolitik genannt. Nicht berücksichtigt wird, dass § 74 Abs. 2 S. 3, 2. HS BetrVG Ausnahmen von dem Verbot der parteipolitischen Betätigung enthält, die mit diesem Antrag ebenfalls erfasst würden. Der Antrag zu 2a, der erste Hilfsantrag, ist hingegen ausreichend bestimmt. Er ist zweigeteilt. Im ersten Teil wird ein Verbot angestrebt, mit dem dem Betriebsrat untersagt wird, Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben. Im zweiten Teil wird der Hauptantrag zu 1b wiedergegeben, der zum Ziel hat, politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen zu untersagen. Da im Rahmen der Erörterungen zu den Anträgen in der Beschwerdeverhandlung von der Arbeitgeberseite ausdrücklich auf die erstinstanzlich formulierten Hilfsanträge verwiesen worden sind, sind diese auch in die Beschwerdeprüfung einzubeziehen. 2.2 Der Aufruf des Betriebsrats zum Irak-Krieg kann eine Untersagung nicht begründen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats rechtfertigt nicht bereits die Tatsache, dass der Aufruf vom europäischen Betriebsrat verfasst worden ist, die Verbreitung des Aufrufs im Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der europäische Betriebsrat insoweit im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig geworden ist. Jedenfalls ist der örtliche Betriebsrat nicht lediglich das "Sprachrohr" des europäischen Betriebsrats, sondern hat seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann der Aufruf zum Irak-Krieg aber nicht als parteipolitische Betätigung bewertet werden. Ein Bezug zur deutschen Politik fehlt. Die Meinungen zum Irak-Krieg waren in Deutschland nicht parteipolitisch gebunden. Dem Betriebsrat kann die Veröffentlichung des Aufrufs auch nicht mit der Begründung untersagt werden, es sei dadurch der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden beeinträchtigt worden. Ob eine abstrakte oder konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens erforderlich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn vorliegend war die Äußerung gem. § 74 Abs. 2 S. 3, 2. HS BetrVG berechtigt. Es handelte sich um eine Angelegenheit wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betraf. Die Arbeitgeberin ist Teil eines Konzerns mit einer amerikanischen Mutter. In dem Aufruf wird deutlich, dass der Betriebsrat deshalb eine besondere Verantwortung der Arbeitnehmer gesehen hat, weil im Konzern Rüstungsgüter, die im Irak-Krieg zum Einsatz kamen, hergestellt, verkauft und damit Gewinne erzielt wurden. Er hat damit die ethische Frage aufgeworfen, ob es zulässig sein kann, durch die eigene Arbeit einen Krieg zu unterstützen. Diese Frage hat unmittelbar Auswirkungen auf die Mitarbeiter des Betriebs. Wird die Herstellung von Gütern, die in einem Krieg eingesetzt werden, eingestellt, wirkt sich dies zwangsläufig auf den Umsatz des Unternehmens und damit auf die Arbeitsplätze aus. Dass die Mitarbeiter sich mit ihrer Rolle in diesem Zusammenhang auseinandersetzen sollten, kann nicht beanstandet werden. In diesem Umfang muss die Arbeitgeberin es auch hinnehmen, wenn es zu kontroversen Diskussionen im Betrieb kommt. 2.3 Der Aushang vom 24.04.2003, mit dem der Betriebsrat darüber unterrichtete, dass die Arbeitgeberin den Aufruf zum Irak-Krieg beanstandet hat, verstößt dementsprechend ebenfalls nicht gegen § 74 Abs. 2 BetrVG. Er informiert lediglich über eine Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und betont die rechtliche Auffassung des Betriebsrats. Damit handelt es sich nicht um parteipolitische Betätigung. Auch ist dieser Aushang nicht geeignet, den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. 3.1 Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelte es sich jedoch bei dem Aufruf zum Volksentscheid um parteipolitische Aktivitäten, deren Unterlassung die Arbeitgeberin verlangen kann. Der Betriebsrat hat das Schreiben vom 09.10.2007 (Bl. 14 d.A.) veröffentlicht und sich hiermit zu eigen gemacht. Auch wenn das Schreiben vom 09.10.2007 nicht von einer bestimmten politischen Partei stammt, handelt es sich doch um Parteipolitik. Das Schreiben ist in seinem Gesamtzusammenhang zu sehen. Es richtet sich nicht an den Bürgermeister der Freien und Hansestadt H. als Mitbürger, also an die Person, sondern den Inhaber des Postens. Auch greift das Schreiben die Politik der CDU auf und nimmt dabei gegen die Politik der CDU in einem bestimmten Punkt Stellung. Die Verfasser des Schreibens treten für die Einführung der Volksabstimmung ein, was in H. parteipolitisch umstritten war. Dass mehrere Parteien für die Einführung stimmten, ändert nichts an der Einordnung als "parteipolitisch". Denn das Eintreten für eine bestimmte politische Meinung bedeutet zugleich das Ablehnen einer anders gelagerten Auffassung, so wie hier, der Meinung der CDU. Weiter wird zumindest ein politisches Vorhaben aufgegriffen und beanstandet, indem es dort u.a. heißt: Das bedeutet: Sie regieren mit der CDU mehrheitlich in der Bürgerschaft aufgrund von 389.170 Stimmen von 1,214935 Mio. wahlberechtigten BürgerInnen -also mit einem 32-Prozent-Anteil der möglichen Stimmen. Demgegenüber hatten 588.952 aller Wahlberechtigten (48,5 %) gegen den Verkauf der L.Krankenhäuser gestimmt, was Sie aber leider nicht kümmerte. Schon längst regieren also in H. Minderheiten, wenn man die Nichtwähler in die Prozentberechnung einbezieht. Hier wird die politische Haltung der CDU in H. zum Verkauf der Krankenhäuser thematisiert, obwohl dies keinerlei Bezug zum Betrieb hat. Daher hat der Betriebsrat durch die Veröffentlichung des Schreibens gegen die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verstoßen. Die Veröffentlichung des Schreibens vom 09.10.2007 mit den Anlagen stellt in seinem Gesamtzusammenhang eine politische Wahlempfehlung an die Mitarbeiter des Betriebes dar, so dass dem Betriebsrat zu untersagen war, an die Mitarbeiter des Betriebes gerichtete politische Wahlempfehlungen abzugeben. Dass sich der Aufruf lediglich an die in H. lebenden Mitarbeiter, d.h. die dort Wahlberechtigten, richtete, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. 3.2 Nicht zu beanstanden ist jedoch eine allgemeine Aufforderung des Betriebsrats, zur Wahl zu gehen. Damit wird nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten aufgerufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Äußerung geeignet wäre, den Frieden des Betriebs zu beeinträchtigen. 4. Da der Betriebsrat durch die Veröffentlichung des Schreibens vom 09.10.2007 gegen seine Verpflichtung aus § 74 Abs. 2 BetrVG verstoßen und sich dabei der ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Veröffentlichungsmedien bedient hat, ist es auch gerechtfertigt, dem Betriebsrat aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe zu den genannten Themen, d.h. politischen Wahlempfehlungen, über das Intranet der Antragstellerin, über das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern des Betriebes zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen. Angesichts der Tragweite der Entscheidung bestand Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 92, 72 ArbGG.

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