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  • 24.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231954

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.09.2021 – 11 Sa 145/21

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen. Wird augenscheinlich mit einem Textbaustein ohne Bezug zum Verfahren das erstinstanzliche Urteil" in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt" und die "Verletzung materiellen Rechts" geltend gemacht, stellt dies keine ausreichende Auseinandersetzung dar.


    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
    auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2021
    durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Salchow als Vorsitzende
    und die ehrenamtliche Richterin Schreiber
    sowie den ehrenamtlichen Richter Langner
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.01.2021 - Az. 2 Ca 1149/19 -wird als unzulässig verworfen.


    II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.


    III. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Klägerin macht Zahlungsansprüche geltend, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin beim Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Praktikantin tätig war und wann das Rechtsverhältnis beendet wurde.



    Die bis dahin langzeitarbeitslose Klägerin stellte sich am 19.06.2019 beim Beklagten im Hinblick auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vor. Die Parteien sprachen auch über eine mögliche Förderung durch das Jobcenter und einigten sich darauf, dass die Klägerin am 24.06.2019 im Betrieb erscheinen sollte. Ab diesem Tag wurde sie bei dem Beklagten tätig. Mit einem Antrag vom 18.07.2019, Bl. 5 ff. d.A. machte der Beklagte gegenüber dem Jobcenter L. die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses geltend und teilte mit, dass die "Arbeitsaufnahme" der Klägerin am 24.06.2019 erfolgt sei. Das "Arbeitsverhältnis" sei bis zum "31.06.2019" befristet. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde dort mit 40 Stunden wöchentlich angegeben, das Arbeitsentgelt mit 2.391,00 €.



    Mit Schreiben vom 21.08.2019, Bl. 160 d.A., erteilte der Beklagte der Klägerin eine Abmahnung und teilte mit, sie müsse "mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen sowie die nicht Abschließung des Arbeitsvertrags". Der Beklagte unterzeichnete das Schreiben im Feld "(Unterschrift Arbeitgeber/in)".



    Am 06.09.2019 nahm der Beklagte der Klägerin aufgrund eines Zwischenfalls vom 04.09.2019 die Schlüssel zum Betrieb ab und erteilte ihr ein Hausverbot.



    Mit Schreiben vom 27.01.2020 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2020.



    Die Klägerin hat behauptet, mit dem Beklagten am 19.06.2019 mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben. Sie hätten eine Bürotätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.500,00 € vereinbart. In der Zeit vom 24.06.2019 bis zum 06.09.2019 habe sie alle anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten im Büro des Beklagten erledigt. Anfang Juli 2019 habe sie den Beklagten nochmals auf eine mögliche Förderung durch das Jobcenter angesprochen. Ein Kündigungsschreiben des Beklagten habe sie nicht erhalten, insbesondere auch kein Schreiben vom 06.09.2019. Hiervon habe sie erst im Verlauf des Kammertermins vom 06.08.2020 erfahren.



    Die Klägerin hat die Zahlung von Vergütung für den Zeitraum vom 24.06.2019 bis zum 31.01.2020 auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts von 2.391,00 € abzüglich der in diesem Zeitraum erhaltenen Sozialleistungen sowie Abgeltung von 11,5 Urlaubstagen geltend gemacht. Von den zwölf ihr zustehenden Urlaubstagen sei ihr lediglich ein halber Tag gewährt worden.



    Die Klägerin hat beantragt,

    1.den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.724,75 € brutto abzüglich erhaltener 3.178,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 384,45 € seit 01.07.2019, aus 1.387,25 € seit 01.08.2019, aus 1.387,25 € seit 01.09.2019 und aus 1.387,25 € seit 01.10.2019 zu zahlen;2.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.391,00 € brutto abzüglich erhaltener 1.003,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.387,25 € seit 01.11.2019 zu zahlen;3.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.391,00 € brutto abzüglich erhaltener 1.003,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.387,25 € seit 01.12.2019 zu zahlen;4.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.391,00 € brutto abzüglich erhaltener 1.011,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.379,06 € seit 01.01.2020 zu zahlen;5.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.391,00 € brutto abzüglich erhaltener 1.011,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.379,06 € seit 01.02.2020 zu zahlen;6.den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.269,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Der Beklagte hat behauptet, er habe mit der Klägerin die Ableistung eines zeitlich nicht begrenzten, mit dem Jobcenter abgestimmten Praktikums ab dem 24.06.2019 vereinbart. Das Jobcenter habe eine 100%-ige Förderung der Stelle schriftlich zugesagt. Bis zum Beginn der Förderung sei ein Praktikum vorgesehen gewesen. Die beantragte Förderung für ein Arbeitsverhältnis sei dann aber schriftlich abgelehnt worden. Die Klägerin habe die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht selbständig erledigen können und sei auch nicht 40 Stunden pro Woche im Büro gewesen, sondern habe sich ihre Arbeitszeiten frei einteilen können. Während des Praktikums sei sie durch schlechtes Benehmen aufgefallen und habe Weisungen nicht befolgt. Er habe ihr zunächst mehrfach mündlich mitgeteilt, dass er die Erprobung beenden wolle. Da sich die Klägerin wiederholt geweigert habe, habe er am 06.09.2019 durch Herrn B. T. das Kündigungsschreiben selben Datums, Bl. 129 d.A., an die Klägerin übergeben.



    Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Dies ergebe, so das Arbeitsgericht, die Gesamtschau aller Umstände. Gegen ein Praktikum spreche zum einen, dass die Klägerin Aufgaben einer ausscheidenden Mitarbeiterin übernommen habe. Im Antrag vom 18.07.2019 und in der Abmahnung vom 21.08.2019 habe der Beklagte das Rechtsverhältnis überdies selbst als Arbeitsverhältnis bezeichnet. Auch der Umstand, dass der Beklagte offenbar von einer zeitlich unbegrenzten Durchführung des Rechtsverhältnisses ausgegangen sei, spreche gegen ein Praktikum - zumal er sich auch nicht zeitnah um eine Förderung und eine Überführung in ein Arbeitsverhältnis bemüht habe. Das Arbeitsverhältnis habe bis zur Eigenkündigung der Klägerin, also bis zum 31.01.2020, bestanden. Nachdem die Klägerin den Zugang eines Kündigungsschreibens vom 06.09.2019 bestritten habe, sei es an dem Beklagten gewesen, die genauen Umstände des (angeblichen) Zugangs substantiiert vorzutragen. Die Anforderungen an einen detaillierten Parteivortrag seien besonders hoch anzusetzen, da der Beklagte selbst zunächst nur dargelegt habe, dass ein Hausverbot erteilt worden sei. Die bloße Behauptung des Beklagten, er habe das Kündigungsschreiben vom 06.09.2019 durch einen Herrn T. an die Klägerin übergeben, werde diesen Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht gerecht und sei daher prozessual unbeachtlich.



    Gegen das am 28.01.2021 verkündete Urteil hat der Beklagte am 11.02.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 26.04.2021 - am 26.04.2021 begründet.



    Er behauptet weiterhin, mit der Klägerin seien die Durchführung eines Praktikums bis zur Genehmigung einer Förderung und die anschließende Überführung in ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Der Beklagte wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet erneut, er habe der Klägerin mehrfach mündlich mitgeteilt, dass er die Erprobung beenden wolle. Da sie sich wiederholt geweigert habe, habe er am 06.09.2019 das Kündigungsschreiben selben Datums, Bl. 129 d.A., durch Herrn B. T. an die Klägerin übergeben. Mit der Übergabe des Schreibens habe er klar erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Praktikumsverhältnis zu beenden.



    Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.04.2021 ist der Beklagte auf Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2021 Stellung genommen und ausgeführt, dass der einzige Fehler des Urteils die Nichtbeachtung und rechtliche Einordnung der Kündigungserklärung sowie des angebotenen Zeugenbeweises sei. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf Bl. 272 f. d.A. Bezug genommen.



    Der Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.01.2021 - Az. 2 Ca 1149/19 - abzuändern und die Klage abzuändern.



    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Sie meint, der Beklagte habe lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ohne diesen zu vertiefen oder zu substantiieren. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und hält das Vorbringen des Beklagten für unzureichend.



    Mit Schriftsatz vom 14.05.2021, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 21.05.2021, hat der Beklagte dem Jobcenter L. den Streit verkündet.



    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den übrigen vorgetragenen Akteninhalt in beiden Instanzen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig.



    Der Beklagte hat eine gemäß § 64 Abs. 1,2 lit. c) ArbGG an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen eingelegt.



    Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Die Berufung war deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.



    1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Berufungsführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. zur Beschwerde BAG, Beschluss vom 23.02.2021 - 1 ABR 33/19 - Juris, Rn. 11; BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - 1 ABR 50/16 - Juris, Rn. 9). Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Juris, Rn. 15; BAG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Juris, Rn. 27; BAG, Urteil vom 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Juris, Rn. 10; BAG, Urteil vom 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - Juris, Rn. 11 jeweils m.w.N.).



    Zur Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - XI ZB 41/06 - Juris, Rn. 11 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 168/18 - Juris, Rn. 21).



    2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten vom 26.04.2021 nicht.



    Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.



    Die Ausführungen unter Ziffer I. des Schriftsatzes vom 26.04.2021 enthalten eine reine Sachverhaltsdarstellung und entsprechen nahezu wortgleich den Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 30.03.2020 sowie - im Hinblick auf die angebliche Kündigung des Rechtsverhältnisses - vom 23.09.2021. Lediglich die Anordnung der Textteil£ ist nicht völlig identisch.



    Unter Ziffer II. am Ende seines Schriftsatzes nimmt der Beklagte zwar auf "das erstinstanzliche Urteil" Bezug, macht die "Verletzung materiellen Rechts" geltend und stellt es "in vollem Umfang" zur Überprüfung. Hierbei handelt es sich jedoch augenscheinlich um einen Textbaustein ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren. Eine konkrete Darlegung, wodurch das Arbeitsgericht Solingen das Recht verletzt haben soll, fehlt vollständig.



    Der Beklagte führt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aus, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mit der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts, die Gesamtumstände, insbesondere die übertragenen Tätigkeiten der Klägerin sowie die Bezeichnungen durch den Beklagten im Antrag an das Jobcenter und in der Abmahnung, sprächen für ein Arbeitsverhältnis, befasst sich der Beklagte nicht. Ebenso fehlt jede Auseinandersetzung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts, die bloße Behauptung einer Übergabe des Kündigungsschreibens an einem bestimmten Tag ohne jede Schilderung der konkreten Umstände genüge als substantiierter Sachvortrag nicht. Das Argument des Arbeitsgerichts, mit Blick auf den früheren Vortrag zum Geschehen am 06.09.2019 und das späte Berufen auf eine (angebliche) Kündigung seien die Anforderungen an einen detaillierten Sachvortrag besonders hoch, wird von dem Beklagten ebenso wenig aufgegriffen wie die rechtliche Schlussfolgerung des Gerichts, der Vortrag sei daher gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO prozessual unbeachtlich. Es ist schlicht nicht erkennbar, in welchem Punkt und inwiefern der Beklagte das erstinstanzliche Urteil für falsch hält. Vielmehr beschränkt sich die Berufungsbegründung auch insoweit darauf, wortgleich den erstinstanzlichen Vortrag zur angeblichen "Übergabe" sowie das dortige Beweisangebot (Zeugnis des Herrn B. T.) zu wiederholen.



    3. Auf den gerichtlichen Hinweis hin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2021 ausgeführt, einzige Fehler des Urteils seien die Nichtbeachtung und rechtliche Einordnung der Kündigungserklärung bzw. die Nichtberücksichtigung des entsprechenden Zeugenbeweises. Da das Arbeitsgericht sich mit der Kündigungserklärung nicht auseinandergesetzt habe, könne sich auch der Beklagte seinerseits nicht mit (fehlenden) Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandersetzen.



    Diese nachgereichte Erklärung verhilft der Berufung ebenfalls nicht zur Zulässigkeit.



    Zwar hat der Beklagte in seinem Schriftsatz erstmalig mitgeteilt, in welchem Punkt und warum er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält.



    Zum einen ist allerdings schlicht falsch, dass das Arbeitsgericht die Nichtberücksichtigung des klägerischen Vortrags (und des angebotenen Zeugenbeweises) nicht begründet hätte. Es hat im Gegenteil konkret dargelegt, warum es die bloße Behauptung ohne nähere Darlegung der Umstände nicht für beachtlich hielt. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, sich mit diesem Argument konkret auseinanderzusetzen - sei es, dass ihm mit rechtlichen Ausführungen entgegengetreten wird, sei es, dass der Sachvortrag ergänzt und konkretisiert wird.



    Zum anderen ist die (ergänzte) Begründung des Beklagten erst mit Schriftsatz vom 05.05.2021 und damit außerhalb der am 26.04.2021 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gehalten worden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. BAG, Beschluss vom 06.01.2015 - 6 AZB 105/14 - Juris, Rn. 22; BAG, Urteil vom 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Juris, Rn. 29).



    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



    III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), waren nicht gegeben.

    Salchow
    Schreiber
    Langner

    Verkündet am 02.09.2021

    Vorschriften§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, § 138 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG