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  • 11.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237733

    Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 01.07.2022 – 4 Sa 45/22


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.11.2021 ‒ 11 Ca 588/21 ‒ wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision ist zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich über die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler.

    Der Kläger war bei der Beklagten als Eishockeyprofi in der zweiten Eishockeybundesliga beginnend mit der Saison 2017/2018, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.02.2019 beschäftigt. Einschließlich vereinbarter Sachbezüge haben die Parteien eine Gesamtbruttomonatsvergütung i.H.v. 6.371,13 € monatlich vereinbart. Der Kläger war von der Mannschaft zum Kapitän gewählt. In der Spielsaison 2019/2020 war er einer der Topscorer.

    Die Spielsaison 2019/2020 der zweiten Eishockeybundesliga wurde aufgrund der Corona-Pandemie am 10.03.2020 abgebrochen.

    Mit Schreiben vom 03.06.2020 erklärte die Beklagte zum 01.08.2020 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Gehaltsbezügen angeboten. Der Kläger nahm das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot unter Vorbehalt an und reichte am 09.06.2020 Änderungskündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Dresden ein.

    Beginnend mit Schreiben vom 17.09.2020 stellte die Beklagte den Kläger von dem Mannschaftstraining frei. Der Saisonstart der zweiten Eishockeybundesliga war am 06.11.2020.

    Durch einstweilige Verfügung erstritt der Kläger die Zulassung zum Trainingsbetrieb, längstens bis zum 31.03.2021. Nach Verkündung des Urteils am 05.11.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.11.2020. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung wurde zwischenzeitlich durch Anerkenntnis- und Schlussurteil festgestellt.

    Der Kläger ist der Ansicht aufgrund der unrechtmäßigen Weigerung der Beklagten, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen, habe er Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgeführten Argumente treffen nicht nur für Bühnenkünstler, sondern genauso auch für Sportprofis zu. Durch die Nichtbeschäftigung entstehe ein Schaden im beruflichen Fortkommen. Er habe als Eishockeyprofi seine beruflichen Fertigkeiten nicht im ständigen Mannschaftstraining weiter entwickeln und verbessern können. Dadurch leide sein Marktwert. Ein Profispieler bedürfe der ständigen Berufspraxis. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Schaden i.H.v. sechs Bruttomonatsgehältern, mithin 38.226,78 € anzusetzen.

    Der Kläger hat beantragt, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit noch von Bedeutung,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 38.226,78 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.3.2021.

    Die Beklagten hat beantragt,

    die Klage wird abgewiesen.

    Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde nicht. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht ansatzweise vergleichbar mit der Tätigkeit eines Bühnenkünstlers. Ein Profi-Eishockeyspieler habe keinen Anspruch auf Teilnahme an öffentlichen Vorbereitungs- bzw. Meisterschaftsspielen. Lediglich die Teilnahme an nicht-öffentlichen Trainingseinheiten stünde ihm zu. Letztlich entscheidet der Trainer, welcher Spieler am Spielbetrieb teilnehmen dürfe.

    Mit Urteil vom 04.11.2021 hat das Arbeitsgericht Dresden dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichtbeschäftigung nur teilweise entsprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Urteil wurde dem Kläger am 31.01.2022 zugestellt.

    Das Arbeitsgericht Dresden geht davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch i.H.v. zwei Bruttomonatsgehältern besteht. Die Beklagte habe dem Kläger ab der Spielsaison 2020/2021 die Trainingsteilnahme untersagt. Die Teilnahme am Mannschaftstraining sei für einen Profisportler von fundamentaler Bedeutung, um seine Fertigkeiten zu erhalten. Durch die Nichtteilnahme während einer ganzen Saison verliere der Spieler seinen Marktwert. Der Beklagte sei daher zur Erstattung eines immateriellen Schadens verpflichtet.

    Der Kläger hat gegen das Urteil am 16.02.2022 Berufung eingelegt und diese zeitgleich begründet.

    Der Kläger ist der Ansicht der eingetretene Berufsschaden sei insgesamt mit sechs Monatsgagen zu schätzen. Der Kläger sei einseitig von der Beklagten von der Arbeitsleistung suspendiert worden. Nach Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs habe die Beklagte mit einer willkürlichen Kündigung reagiert. Deren Unwirksamkeit habe die Beklagte letztlich anerkannt. Hintergrund der Suspendierung sei ausschließlich, dass der Kläger nicht zur Gehaltsreduzierung bereit gewesen sei. Dies habe die Beklagte gegenüber der Presse kundgetan. Hierdurch werde der Kläger moralisch an den Pranger gestellt. Durch solche Mitteilungen gegenüber der Presse werde sein berufliches Fortkommen erheblich erschwert. Da die Beklagte sich ihm gegenüber durchgängig unlauter verhalten habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch i.H.v. sechs Monatsgehältern zu.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.11.2021 ‒ 11 Ca 588/21 ‒ abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 25.484,52 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht gehe irrtümlich davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Teilnahme am Spielbetrieb zustünde. Es sei jedoch ausschließlich Entscheidung des Trainers, ob ein Spieler tatsächlich an den öffentlichen Meisterschaftsspielen teilnehmen dürfe. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.1999 ‒ 8 AZR 344/98 ‒ sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Bühnenkünstlern stehe ein Anspruch auf öffentliche Darstellung ihrer Bühnenwerke zu. Ein solcher Anspruch stehe aber dem Kläger gerade nicht zu.

    Der Kläger habe bereits im Januar 2021 einen mehrjährigen Vertrag in D für die 3. Liga unterschrieben. Diesen Vertrag habe er bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterschrieben. Durch diese frühzeitige Unterzeichnung habe er selbst die Möglichkeit vereitelt, bei einem Verein der 2. Liga zu unterzeichnen. Ein immaterieller Schaden sei nicht zu begründen. Eine Diskreditierung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Es entspreche der Tatsache, dass der Kläger als einziger Spieler einem coronabedingten Gehaltsverzicht nicht zustimmte.

    Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verweigerung der Zulassung zur Teilnahme am Trainingsbetrieb steht dem Kläger nicht zu. Eine Minderung des Marktwertes liege nicht vor.

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG.

    Die Berufung ist gemäß § 66 ArbGG form ‒ und fristgerecht eingelegt worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden wurde dem Kläger am 31.01.2022 zugestellt. Die Berufung ging am 16.02.2022 bei Gericht ein. Mit gleichem Schriftsatz erfolgte die Begründung der Berufung.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Arbeitsgericht Dresden hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers richtigerweise auf zwei Monatsgehälter begrenzt.

    Zutreffend geht das Arbeitsgericht Dresden davon aus, dass ein Profispieler Anspruch auf Teilnahme am Mannschaftstraining hat. Durch die Teilnahme am Mannschaftstraining erhält der Spieler seine spielerische Leistung. Durch Nichtteilnahme über einen längeren Zeitraum hinweg sinken seine spielerischen Fähigkeiten. Dieser Umstand ist allgemein bekannt.

    a) Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 26.02.2019 erhielt der Kläger einen Anspruch auf Teilnahme am regelmäßigen Mannschaftstraining, §§ 611a, 311,241 Abs. 1 BGB. Der Beklagten ist einzuräumen, dass ein Anspruch auf Teilnahme an den öffentlichen Meisterschaftsspielen nicht besteht. Hierauf stützt das Arbeitsgericht Dresden seine Entscheidung auch nicht. Das Arbeitsgericht stützte seine Entscheidung auf die Nichtgewährung der Teilnahme am Mannschaftstraining.

    Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht gemäß §§ 106 GewO, 315 BGB nach billigem Ermessen auszuüben. Vorliegend entsprach es billigem Ermessen, den Kläger zum Mannschaftstraining zuzulassen. Bei einem Profispieler in der 2. Liga besteht ein Anspruch auf Teilnahme an Mannschaftstraining. Die Beklagte vermochte ihr Ermessen gemäß § 315 BGB nur dahingehend auszuüben, dem Kläger die Teilnahme am Training zu ermöglichen. Die Freistellung vom Training stellt einen Ermessensfehlgebrauch dar.

    Bei einem Fußballspieler beinhaltet der Beschäftigungsanspruch die Teilnahme am Training. Eine ausschließliche und dauerhafte Befassung mit Lauftraining genügt dieser Beschäftigungsverpflichtung nicht, weil durch solch einseitiges Training wesentliche Aspekte des Fußballspiels vernachlässigt werden. So können taktische Elemente oder Spielzüge im Einzeltraining nicht einstudiert werden (LAG Hamm, 28.11.2011 ‒ 11 SaGa 35/11 ‒ Orientierungssatz ‒).

    Bei der Bestimmung des billigen Ermessens ist zu berücksichtigen, dass ein entgeltlich angestellter Fußballspieler zur Erhaltung und Fortentwicklung seiner sportlichen Qualifikation in besonderer Weise darauf angewiesen ist, an einem Training unter qualifizierter Führung und innerhalb einer Gruppe qualifizierter Mitspieler teilzunehmen (vgl. LAG Düsseldorf 20.11.2008 - 11 SaGa 23/08 - SpuRt 2010,260; ArbG Münster 20.08.2009 - 1 Ga 39/09 - SpuRt 2011, 77; Fröhlich / Strauf, Arbeitsrechtliche Zulässigkeit verbreiteter Maßregelungen in der Bundesliga, NZA 2011, 843, 844). Dieses Interesse ist bei dem Kläger, der am Beginn seiner fußballerischen Laufbahn im Seniorenbereich steht, in besonderer Weise begründet. Auf der anderen Seite hat der Verfügungsbeklagte außer der Aussage, der Trainer plane nicht mehr mit dem Verfügungskläger, keine nachvollziehbaren Gründe aufgezeigt, weshalb Interessen des Vereins durch eine weitere Teilnahme des Verfügungsklägers am Mannschaftstraining der 1. Seniorenmannschaft beeinträchtigt würden. Weder persönliches Fehlverhalten noch sportliche Defizite hat der beklagte Verein in einlassungsfähiger Weise benannt. In dieser Situation widerspricht es billigem Ermessen, den Kläger in seiner fußballerischen Entwicklung durch die Degradierung in das Training der zweiten Mannschaft zu beeinträchtigen. Der Beschäftigungspflicht nach Vertrag und § 106 GewO ist in der gegebenen Situation nur durch Training im Kreis der 1. Mannschaft genügt (LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2011 ‒ 11 SaGa 35/11 - Rn. 26).

    Der Verfügungskläger kann den Anspruch auf Teilnahme am Training der 1. Seniorenmannschaft auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes realisieren. Die von der Berufungskammer getroffene Eilentscheidung ist geboten, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Der Verfügungskläger wird durch den rechtswidrigen Ausschluss vom Training in seinem beruflichen Fortkommen gewichtig beeinträchtigt. Über Monate aufgebaute Trainingsdefizite sind geeignet, die Chancen des Verfügungsklägers auf eine Fortsetzung seiner Sportkarriere auf dem erreichten Niveau bei einem anderen Verein nach Auslaufen des derzeitigen Vertrags am 30.06.2012 deutlich zu schmälern. Dies zu verhindern, bedarf es einer schnellen gerichtlichen Entscheidung (vgl. auch LAG Düsseldorf aaO; ArbG Münster aaO: LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2011 ‒ 11 SaGa 35/11 ‒ Rn. 27).

    Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen steht dem Kläger ein Beschäftigungsanspruch aus Arbeitsvertrag, § 311 BGB i.V.m. § 611a BGB auf Teilnahme an Mannschaftstraining gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte vermochte ihr Direktionsrecht nicht durch eine Freistellung auszuüben.

    b) Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Grund für die erfolgte Freistellung benannt. Spielerische Defizite oder gesundheitliche Gründe nicht angegeben. Damit verbleibt lediglich die nicht akzeptierte Gehaltsreduzierung durch den Kläger als Grund für die erfolgte Freistellung. Der Kläger war berechtigt, die gewünschte Vertragsänderung durch Gehaltsreduzierung abzulehnen. Die Wahrnehmung eigener berechtigter Ansprüche vermag nicht die Freistellung von Trainingsbetrieb zu rechtfertigen. Dies stellt vielmehr einen Verstoß gegen § 612a BGB dar. Die Beklagte maßregelt den Kläger für sein fehlendes Einverständnis zur Gehaltsreduzierung. Eine Benachteiligung, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, ist nach § 612a BGB unzulässig. Damit liegt ein Ermessensfehlgebrauch nach § 315 BGB vor. Die Ausübung des Direktionsrecht durch Freistellung von Mannschaftstraining verstößt gegen ein Gesetz, § 612a BGB.

    Durch Nichtteilnahme am Mannschaftstraining für eine ganze Saison sinkt der Marktwert des Klägers. Es ist in der Sportwelt allgemein anerkannt, dass Trainingsrückstände dazu führen, dass ein Spieler zu den Meisterschaften nicht eingesetzt wird. Ein Spieler, welcher nicht sofort „auf die Eisfläche“ kann, und dort spielerisch erfolgreich eingesetzt werden kann, hat einen eingeschränkten Marktwert. Auch diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte bei der Ermessensausübung ersichtlich nicht berücksichtigt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat sie jedoch die Interessen der Beschäftigten im Auge zu behalten.

    c) Die Beklagte hat die Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, den Kläger als Profispieler zu Mannschaftstraining zuzulassen, § 311 BGB. Diese vertragliche Pflicht oblag ihr als Nebenpflicht aus dem Vertrag. Dies entspricht der Rechtsnatur des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs aus dem Arbeitsvertrag, § 611a BGB i.V.m. § 242 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen. Gemäß § 280 BGB schuldete die Beklagte daher Schadensersatz gemäß § 249 BGB.

    Diesen Schaden des Klägers hat das Arbeitsgericht Dresden zutreffend mit zwei Bruttomonatsgehältern gemäß § 287 ZPO geschätzt. Im Rahmen der Schadensschätzung kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung eines Bühnenkünstlers zurückgegriffen werden. Die Interessenlage sowohl der Künstler als auch der Sportler ist vergleichbar. Es handelt sich um publikumswirksame Berufstätigkeiten. Das Wirken in der Öffentlichkeit beeinflusst den Marktwert des Arbeitnehmers. Das Gericht greift daher auf die Grundsätze zum Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung eines Bühnenkünstlers zurück.

    Wird ein Bühnenkünstler nicht beschäftigt, so kann ihm dadurch in seinem beruflichen Fortkommen ein Schaden erwachsen (§§ 249, 251,252 S. 1 BGB). Typischerweise lässt er sich im Einzelfall nicht näher belegen, ergibt sich aber trotzdem aufgrund folgender Erwägungen: Dem Künstler wird die Möglichkeit genommen, seine Kunst öffentlich zu zeigen und sein Können zu beweisen. Er kann seine künstlerischen Fähigkeiten nicht weiterbilden und erweitern. Dadurch können ungünstige Urteile in der Fachöffentlichkeit entstehen (BAG 18.03.1999 ‒ 8 AZR 344 / 98 ‒ Rn. 48).

    Der so entstandene Schaden ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dafür bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte. Das ergibt sich aus der besonderen Situation der Bühnenkünstler. Anders als in anderen Berufen bedürfen sie nicht nur der ständigen Berufspraxis. Sie sind darüber hinaus in sonst unvergleichlicher Weise auf Kontakte und Bekanntheit in der Fachöffentlichkeit und Popularität beim Publikum angewiesen. Diese besonderen Umstände weisen deutlich auf einen Schaden bei mangelndem Einsatz hin. Zugleich steht diese besondere Situation einer genauen Bezifferung eines Schadens entgegen (BAG aaO. Rn. 50).

    Danach wird für eine Spielzeit, während derer der Künstler nicht beschäftigt wurde, ein Schadensbetrag von bis zu sechs Monatsgagen festgesetzt. Allerdings handelt es sich nicht um einen starren Wert (BAG, aaO. Rn. 51).

    Die Situationen eines Bühnenkünstlers im Falle der Nichtbeschäftigung ist mit der Situation eines Profisportlers vergleichbar. Beide sind auf die praktische Ausübung ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit angewiesen. Ihre Tätigkeit zieht eine gewisse Publikumsaufmerksamkeit an sich. Diese Publikumsaufmerksamkeit ist ausschlaggebend für den Marktwert des Beschäftigten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Schadensersatz von Bühnenkünstlern im Falle der Nichtbeschäftigung ist daher auf die Profi-Sportler zu übertragen.

    Allerdings besteht ein grundlegender Unterschied. Der Bühnenkünstler hat ein Anrecht auf öffentliche Auftritte auf der Bühne. Diesen Anspruch hat der Profisportler nicht. Er hat lediglich einen Anspruch auf Teilnahme am Mannschaftstraining. Dies rechtfertigt es, die Schadensersatzansprüche in diesen Fällen von vornherein auf zwei Bruttomonatsgehälter pro Saison zu begrenzen.

    d) Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat das Arbeitsgericht Dresden mit zwei Bruttomonatsgehältern einen angemessenen Schadensbetrag gemäß § 249 BGB festgesetzt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, zu den Meisterschaften als Spieler aufgestellt zu werden. Diese Entscheidung trifft der Trainer. Insoweit ist eine Herabsetzung auf zwei Monatsgehälter angemessen. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Teilnahme am Mannschaftstraining. Dies ist bei der Schadensfestsetzung im Rahmen von § 287 ZPO angemessen zu berücksichtigen. Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen ist die Festsetzung durch das Arbeitsgericht Dresden nicht zu beanstanden.

    Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten kein sachlicher Grund für die Freistellung vom Training zur Seite stand. Einen solchen sachlichen Grund hat die Beklagte nicht behauptet. Damit bleibt als alleiniger Grund die Nichtannahme der Gehaltsreduzierung durch den Kläger. Dies stellt eine Maßregelung im Sinne von § 612a BGB dar. Aus diesem Grunde ist die Bewilligung von zwei Bruttomonatsgehältern als Schadensersatz im Rahmen von § 287 ZPO zuzusprechen.

    Ein solcher Berufsschaden wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bühnenkünstler im Anschluss an die Beschäftigungspflichtverletzung bei einer anderen angesehenen Bühne ein Engagement mit höherer Gage findet (BAG 12.11.1985 ‒ 3 AZR 576 / 83 ‒ Orientierungssatz Nr.2).

    Gemessen an diesem Rechtsgrundsatz ist dem Kläger nicht entgegenzuhalten, dass er in der 3. Liga in D ein neues Vertragsverhältnis als Eishockeyspieler eingegangen ist. Ein Anschlussengagement steht dem immateriellen Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Schlussendlich kommt der Kläger damit seiner Schadensminderungspflicht nach; § 254 BGB.

    Die Berufung des Klägers war daher nicht erfolgreich.

    Gemäß § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

    Die Übertragbarkeit der Grundsätze der Schadensschätzung bei Nichtbeschäftigung eines Bühnenkünstlers auf einen Profisportler bedarf der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht.

    Vorschriften