06.06.2013 · IWW-Abrufnummer 132320
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 07.03.2013 – 8 Sa 1523/12
Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins als durch Satzung berufener besonderer Vertreter gem. § 30 BGB; Nichtanwendbarkeit des KSchG
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.08.2012 - 2 Ca 414/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang u. a. auch um die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 14 Abs. 1 KSchG.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 68 ff. d. A.) seit dem Jahre 2007 bei dem beklagten Verein als Hauptgeschäftsführer gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 8.005,-- Euro tätig. Mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 6 d. A.) sprach der beklagte Verein gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 29.02.2012 aus.
Zur Begründung der Kündigung hat der beklagte Verein, dessen Zweck die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben im Interesse der im Vereinsgebiet ansässigen Blinden und sehbehinderten Menschen ist, vorgetragen, der Kläger habe in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt und so das für die Fortführung seiner Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört. So habe der Kläger im Zusammenhang mit Investitionsentscheidungen des Vereins zur Modernisierung und Erweiterung der Wohnstätte D1 gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Vorstand laufend über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu unterrichten und für eine ausreichende Finanz- und Liquiditätsplanung Sorge zu tragen. Infolgedessen habe die Sparkasse Überweisungsaufträge des Vereins mangels Kontendeckung nicht ausgeführt, wodurch das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt worden sei. Unter Hinweis auf den hiermit verbundenen Vertrauensverlust begehrt der beklagte Verein hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 KSchG.
Demgegenüber hat der Kläger eingewandt, der Vorstand sei stets über die aktuelle Finanzierungsproblematik unterrichtet gewesen. Gleichwohl habe es der Vorstand versäumt, eine Entscheidung über die Finanzierung des Projekts aus Eigenmitteln oder im Wege der Kreditaufnahme herbeizuführen. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liege nach alledem nicht vor. Im Übrigen scheitere die Wirksamkeit der Kündigung schon an der fehlenden Betriebsratsanhörung. Entgegen dem Standpunkt des beklagten Vereins sei er nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen, da ihm die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern gefehlt habe. Sämtliche Personalentscheidungen habe er stets mit dem Vorstand abstimmen müssen. Dementsprechend scheide auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 KSchG ohne Angaben von Gründen aus.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,
1. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12.01.2012 nicht zum 29.02.2012 aufgelöst wurde, |
2. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.2012 hinaus fortbesteht, |
3. | den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 29.02.2012 hinaus zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen. |
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 15.800,-- Euro nicht überschreiten sollte, aufzulösen.
Der Kläger hat beantragt,
den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 01.03.2012 (Bl. 17 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht auf die Rüge des beklagten Vereins den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und sodann mit Urteil vom 29.08.2012 dem Kündigungsfeststellungsantrag unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Zugleich hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40.000,-- Euro brutto zum 29.02.2012 aufgelöst. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die angegriffene Kündigung sei sozialwidrig. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, da es jedenfalls an der erforderlichen vorangehenden Abmahnung fehle. Auf den Antrag des beklagten Vereins sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 KSchG aufzulösen. Auf der Grundlage der bestehenden Dienstanweisung sei der Kläger Vorgesetzter der Beschäftigten und entscheide - mit Ausnahme eines kleinen Personenkreises - über deren Einstellung, Entlassung und Eingruppierung. Dass sich der Kläger nach seinem Vortrag immer zuvor der Zustimmung des Vorstandes versichert habe, sei unerheblich, da es nach der Dienstanweisung einer solchen Zustimmung nicht bedurft habe.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, er sei nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG anzusehen. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen Vortrag, unabhängig von den Regeln der Dienstanweisung sei er faktisch in Personalentscheidungen nicht eingebunden gewesen, vielmehr habe die Entscheidungskompetenz beim Vereinsvorstand gelegen. Für den tatsächlichen Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsvorgänge beruft sich der Kläger auf den Zeugen D2, welcher in den Jahren 2009 bis 2012 im Zuge eines Coachings die Geschäftsführung und das Leitungsteam des beklagten Vereins begleitet und so weitgehende Einblicke in den Ablauf der Entscheidungsfindung gewonnen habe. Hilfsweise begehrt der Kläger eine Erhöhung der ausgeurteilten Abfindung. In Anbetracht des fortgeschrittenen Lebensalters von 57 Jahren und der Tatsache, dass er eigens wegen der Einstellung beim beklagten Verein seinen Wohnsitz vom R1 nach D1 verlegt habe und im räumlichen Umkreis keine Aussicht auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz bestehe, komme der Verlust des Arbeitsplatzes einer Existenzvernichtung gleich, weswegen bei der Bemessung der Abfindung die Höchstsumme zugrunde zu legen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.08.2012 (Az.: 2 Ca 412/12) abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers erster Instanz zu erkennen.
Der beklagte Verein beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Weiterbeschäftigungsantrags des Klägers diesem nur eingeschränkt Zug um Zug gegen Rückzahlung der erstinstanzlich ausgeurteilten Abfindung in Höhe von 40.000,-- Euro brutto stattzugeben.
Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung gegenüber dem Berufungsangriff des Klägers als zutreffend und hält an seiner Darstellung fest, allein der Kläger habe als Vorgesetzter über die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten zu entscheiden gehabt und auch tatsächlich entschieden, ohne dass der Vorstand hieran beteiligt gewesen sei. Dementsprechend müsse es mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, und zwar auch hinsichtlich der Höhe der Abfindung, sein Bewenden haben.
Weiter legt der beklagte Verein zugleich mit der Berufungsbeantwortung Anschlussberufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ein mit dem Ziel, die vollständige Klageabweisung zu erreichen. Hierzu wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Standpunkt, der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, der Ausspruch einer Abmahnung sei entbehrlich gewesen, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sei wegen des entstandenen Vertrauensverlusts ausgeschlossen. Unabhängig hiervon unterliege das Arbeitsverhältnis des Klägers ohnehin nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Hierzu verweist der beklagte Verein auf die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung (Bl. 66 d. A.). Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:
"Der L1 unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand beruft den Hauptgeschäftsführer. Er soll in der Regel nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegen dem Hauptgeschäftsführer die Durchführung der von den Vereinsorganen und Ausschüssen gefassten Beschlüsse und die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Vereins. Das Innenverhältnis wird durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung geregelt. Der Vorstand kann einen weiteren Geschäftsführer berufen, der im Verhinderungsfall den Hauptgeschäftsführer vertritt."
Wie bereits erstinstanzlich im Zusammenhang mit der Rechtswegfrage ausgeführt, sei der Kläger als Hauptgeschäftsführer satzungsgemäß zur Vertretung des Vereins berufen. Gemäß § 14 Abs. 1 KSchG finde danach das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
Der beklagte Verein beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.08.2012 - 2 Ca 414/12 - abzuändern und nach den Schlussanträgen des Beklagten erster Instanz zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen
Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung, soweit die Kündigung für unwirksam erklärt worden ist, als zutreffend. Zu Unrecht versuche der Beklagte durch eine unzutreffende Sachdarstellung dem Kläger Planungsfehler und eine fehlende Unterrichtung des Vorstandes anzulasten. Soweit der beklagte Verein die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Abrede stelle, seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt. Nach § 6 der Vereinssatzung seien Vereinsorgane allein die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei sich der Vorstand gemäß § 8 zusammensetze aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Beisitzer, bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern und einem Vertreter des Landschaftsverbandes. Aus der Regelung in § 9 Abs. 2 der Satzung folge allein, dass dem Hauptgeschäftsführer neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte die Durchführung der von den Vereinsorganen und Ausschüssen gefassten Beschlüsse sowie die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Vereins obliege, ohne dass hiermit eine satzungsgemäße Berufung zum Mitglied eines Vertretungsorgans oder zur selbständige Vertretung des Vereins verbunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere zur Planung und Finanzierung des seinerzeitigen Modernisierungsvorhabens und der diesbezüglichen Besprechungen zwischen den Parteien, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die erfolgreiche Anschlussberufung der Beklagten führt zur Abweisung des Klagebegehrens.
I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die angegriffene Kündigung wirksam beendet worden. Weder findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 14 Abs. 1 KSchG), noch bedurfte es der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
1. Nach § 14 Abs. 1 KSchG gelten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Personen berufen ist.
a) Zwar ist der Kläger nicht Mitglied des Vorstandes, welcher den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB und nach Maßgabe des § 8 der Vereinssatzung gesetzlich vertritt. Zu den gesetzlichen Vertretern der juristischen Peron im Sinne des § 14 Abs. 1 KSchG zählen jedoch auch die "besonderen Vertreter" im Sinne des § 30 BGB (BAG AP Nr. 8 zu § 14 KSchG 1969; KR-Rost, 10. Aufl., § 14 KSchG Rn 12). Nach der genannten Vorschrift kann durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind; die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich nach der genannten Vorschrift im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Im Gegensatz zur Aufgabenübertragung kraft Vertrages nebst rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung leiten sich Bestellung und Inhalt der Rechtsstellung des besonderen Vertreters einschließlich der ihm zustehenden Vertretungsmacht unmittelbar aus der Satzung ab. Dass der besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB eine gesetzliche - satzungsgemäße - Vertretungsmacht nur für "gewisse Geschäfte" besitzt und damit den Verein - anders als der Vorstand im Sinne des § 26 BGB - auch ohne satzungsgemäße Beschränkungen nicht umfassend nach außen vertritt, ändern nichts daran, dass auch der besondere Vertreter nach § 30 BGB zur gesetzlichen Vertretung des Vereins zählt.
b) Wie das Arbeitsgericht in seiner Begründung des Rechtswegbeschlusses vom 01.03.2012 zutreffend ausgeführt hat, setzt die rechtliche Einordnung als "besonderer Vertreter" im Sinne des § 30 BGB eine unzweideutige Satzungsregelung voraus. Insbesondere können die in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze über die Ausweitung des Anwendungsbereichs der genannten Vorschrift in Haftungsfragen nicht auf die Fragestellung übertragen werden, ob durch die Einordnung als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB die Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften in Bezug auf den kollektiv-rechtlichen und individualrechtlichen Kündigungsschutz ausgeschlossen ist.
c) Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Rechtswegfrage führt die Auslegung der hier maßgeblichen Satzung zu dem Ergebnis, dass die Aufgabenstellung des Klägers als Hauptgeschäftsführer des Vereins und die hiermit verbundene Vertretungsmacht ihre Grundlage unmittelbar in der Vereinssatzung finden. Im Gegensatz zu der vom Arbeitsgericht zum Vergleich herangezogenen Vereinssatzung, welche der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.05.1997 (5 AZB 35/96) zugrunde lag, können Rechtsstellung und Vertretungsmacht des Klägers nicht auf eine entsprechende vertragliche Beauftragung und Bevollmächtigung zurückgeführt werden.
(1) Schon die Formulierung in § 9 Abs. 2 der Satzung, nach welcher der Vorstand den Hauptgeschäftsführer "beruft", spricht für eine Bestellung zum gesetzlichen Vertreter. Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch wird die vertragliche Zuweisung einer bestimmten Aufgabenstellung - im Gegensatz zum "Berufen" in eine verantwortlichen Position - als Auftrag und die hiermit verbundene Erteilung von Rechtsmacht als Bevollmächtigung bezeichnet. Auch die Tatsache, dass die "Berufung" in der Satzung selbst geregelt ist, spricht für eine Übertragung satzungsgemäßer Vertretungsmacht im Gegensatz zu einer Bevollmächtigung.
(2) Auch in der Sache unterscheidet sich die hier maßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung deutlich von der Vereinssatzung, welche der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 05.05.1997 zugrunde lag. In der dortigen Satzung war geregelt, dass "der geschäftsführende Vorstand ... die Vertretungsbefugnis, ereignis- oder sachbezogen, einer einzelnen Person durch mehrheitlichen Beschluss übertragen" (kann), wobei "diese Befugnis in der Regel zu befristen" (ist). Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht überzeugend als bloße Ermächtigung an den Vorstand ausgelegt, rechtsgeschäftliche Vollmachten zu erteilen. Auch die weitere Passage in der vom Bundesarbeitsgericht ausgelegten Vereinssatzung, nach welcher die Kreisgeschäftsstelle von einem Geschäftsführer geleitet wird und dieser "für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung des Beschlusses der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes verantwortlich" ist, räumt dem Kreisgeschäftsführer nicht die Position eines besonderen (gesetzlichen) Vertreters ein, sondern betrifft nur die Geschäftsführung im Innenverhältnis nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, welche nicht Satzungsbestandteil ist.
(3) Abweichend hiervon sieht die hier ma ßgebliche Satzung nicht allein das Recht des Vorstandes vor, zu seiner Unterstützung einzelne Personen rechtsgeschäftlich zu beauftragen und zu bevollmächtigen, vielmehr beruht die Rechtsstellung des vom Vorstand berufenen Hauptgeschäftsführers unmittelbar auf der Satzung selbst.
Soweit in § 9 Abs. 2 Satz 4 der Satzung die Aufgabenstellung des Hauptgeschäftsführers mit dem Begriff "obliegt" umschrieben wird, ohne zwischen rechtlichem Dürfen und rechtlichem Können zu unterscheiden, spricht dies nicht gegen die rechtliche Einordnung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB mit gesetzlicher Vertretungsmacht. Da nach § 30 Satz 2 BGB die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte erstreckt, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt, kann aus dem Umstand, dass allein die obliegende Aufgabenstellung, nicht hingegen die Frage der Vertretungsmacht in der Satzung selbst angesprochen wird, nicht zur Begründung genügen, der Hauptgeschäftsführer solle mit der genannten Satzungsbestimmung zur Aufgabenerledigung lediglich bevollmächtigt werden. Im Gegenteil liegt in dem Umstand, dass in § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung allein das Innenverhältnis angesprochen wird, welches sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Dienstanweisung bestimmt, hingegen das Außenverhältnis unerwähnt bleibt, eher ein Anhaltspunkt, welcher gegen ein rechtsgeschäftliches Verständnis der übertragenen Rechtsmacht spricht. Während aus der vertraglichen Zuweisung eines Aufgabenkreises nicht ohne weiteres eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht folgt, vielmehr es dem Vollmachtgeber vorbehalten bleibt, die Reichweite der Vollmacht auch innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises enger oder weiter zu fassen, bedarf es bei der satzungsgemäßen Berufung eine "besonderen Vertreters" allein der Bestimmung des Aufgabenkreises - hier durch Dienstanweisung - , einer Festlegung der Vertretungsmacht bedarf es wegen der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht.
Auch der Umstand, dass die Dienstanweisung in Ziffer 9 bestimmt, der Hauptgeschäftsführer sei im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben "entscheidungs- und zeichnungsberechtigt, soweit die Satzung, andere einschränkende Vereinbarungen oder Weisung des Vorstandes dem nicht entgegenstehen" und nach Ziffer 10 der Satzung etwa für den Erwerb von Liegenschaften oder die Erteilung von Prokura die Entscheidung des Vorstandes einzuholen ist, bedeutet nicht, dass erst durch diese Regelung Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung eingeräumt wird. Der Verweis in der Satzung auf die Dienstanweisung betrifft ausdrücklich allein das Innenverhältnis, die Vertretungsmacht soll also nicht durch Bevollmächtigung per Dienstanweisung begründet werden, sondern folgt schon aus satzungsgemäßen "Berufung" zum Hauptgeschäftsführer.
(4) Dass die auf der Satzung beruhende gesetzliche Vertretungsmacht des Klägers nicht unbeschränkt besteht, sondern sich auf das übertragene Aufgabengebiet beschränkt, steht der rechtlichen Einordnung als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 KSchG nicht entgegen. Nicht die Reichweite der Vertretungsmacht, sondern schon die mit der Aufgabenstellung verbundene Berechtigung, die juristische Person kraft Gesetzes bzw. Satzung wirksam zu vertreten, schließt die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes aus (BAG AP Nr. 8 zu § 14 KSchG 1969). Anders als nach dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2002 (III ZR 207/01, NZA 2002, 1040), welche die Position des ständigen Vertreters des Hauptgeschäftsführers der Kreishandwerkerschaft betraf und diesem - neben seiner arbeitsvertraglichen Hauptaufgabe - ein Handeln für die Körperschaft nur im Verhinderungsfall in Form der Gesamtvertretung gemeinsam mit dem Präsidenten erlaubte und dementsprechend nur in Ausnahmefällen Geltung erlangen konnte, betrifft die satzungsgemäße Vertretungsmacht des Klägers als Hauptgeschäftsführer den Schwerpunkt seiner Arbeitsaufgabe. Ob der mit der Stellung als gesetzlicher Vertreter verbundene Verlust des Kündigungsschutzes völlig unabhängig davon als gerechtfertigt anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße der satzungsgemäßen Vertretungsmacht praktische Bedeutung zukommt, bedarf aus diesen Gründen keiner Entscheidung (Zur Berufung eines Angestellten zum ehrenamtlichen Vorstandsmitglied einer Spar- und Darlehenskasse vgl. BAG 27.10.1960, 5 AZR 578/59, AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953; siehe auch BAG AP Nr. 8 zu § 14 KSchG 1969). Der Kläger war nicht nur gelegentlich außerhalb seiner vertraglichen Aufgaben im Verhinderungsfalle oder nur in völlig untergeordneter Hinsicht, sondern im Rahmen der ihm zugewiesenen Geschäfte "hauptamtlich" zur Vertretung des Vereins berufen.
(5) Auch die Tatsache, dass die Vertragsbeziehung der Parteien als Arbeitsvertrag bezeichnet und auch in diesem Sinne ausgestaltet ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Nicht anders als bei einem GmbH-Geschäftsführer, welcher unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung als Dienst- oder Arbeitsvertrag nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen und kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen ist (KR-Rost a.a.O. Rn 6), kommt es auch für die Stellung des Klägers als Hauptgeschäftsführer des Vereins auf die Bezeichnung und Ausgestaltung des Innenverhältnisses nicht an. Maßgeblich ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr seine Stellung als gesetzlicher Vertreter, welche unmittelbar auf der Vereinssatzung beruht.
d) Nach alledem beruht die Rechtsstellung des Klägers als Hauptgeschäftsführer und die hiermit verbundene Vertretungsmacht unmittelbar auf der Vereinssatzung. Der Kläger ist damit gesetzlicher Vertreter des beklagten Vereins. Eine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes scheidet damit gemäß § 14 Abs. 1 KSchG aus.
2. Aus denselben Gründen bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung keiner Anhörung des Betriebsrats. Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Hierzu zählen beim Verein nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern auch ein bestellter Sondervertreter nach § 30 BGB (Däubler/Kittner/Klebe, 12. Aufl., § 5 BetrVG Rn 130; Richardi, 13. Aufl., § 5 BetrVG Rn 161; ErfK/Koch, 13. Aufl., § 5 BetrVG Rn. 12).
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist.
III. Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.