Die Anrechnung der Sachleistungen auf den Mindestlohnanspruch darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dabei wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt. Nach der Anlage zu § 850c ZPO beträgt dieser derzeit 1.045,04 EUR netto. Dies bedeutet, dass durch die Anrechnung der Sachleistungen dem ArbN zumindest 1.045,04 EUR netto verbleiben müssen. Laut Pfändungstabelle sind aber 1.049,99 EUR pfändungsfrei. Fraglich ist, welcher ...
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag ...
Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ...
Eine Internationalisierung des Unternehmens bewirkt eine Internationalisierung der Mitarbeiterschaft. Längst hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: War for Talents und Fachkräftemangel sind die aktuellen Schlagworte. Viele Unternehmen haben die Vorteile ausländischer Fach- und Führungskräfte, sogenannter Impatriates, längst erkannt: mehr Nähe zum Zielmarkt, wichtige sprachliche und interkulturelle Kompetenzen, neue Ideen und andere Perspektiven. Folgerichtig ergibt sich die Frage: Was muss sich im ...
Die Spargesetze Griechenlands sind nun auch in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit angekommen. Fraglich ist, ob die griechischen Gesetze als sogenannte Eingriffsnormen auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu ...
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Das Recht des Leih-ArbN auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leih-ArbN Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leih-ArbN zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte (LAG Berlin-Brandenburg 17.12.14, 15 Sa 982/13, Abruf-Nr. 143872 ).