In vielen Berufssparten berichten Azubis von mitunter gravierenden Mängeln: Der Ausbildungsreport 2019 des DGB weist eine eindrückliche Zahl aus: erstmals seien weniger als 70 Prozent mit ihrer Ausbildung zufrieden.
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des ArbN, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
Eine Ausschlussfrist, die im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Geltendmachung in Textform spätestens einen Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, verletzt nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Um gefährlichen Fehlern im Berufsalltag vorzubeugen, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten regelmäßig vermitteln, worauf es für das sichere und gesunde Arbeiten im jeweiligen Job ankommt. Dabei können digitale ...
„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind im Juli vor allem aufgrund der einsetzenden Sommerpause gestiegen. Die Nachfrage der Unternehmen nach neuen Mitarbeitern geht leicht zurück, und die Beschäftigung nimmt ...
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Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Jedenfalls ist bei einem Arbeitsverhältnis im Falle nachteiliger Änderungen im Bereich der Hauptleistungspflichten regelmäßig nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung auszugehen, solange die Folgen der
Änderung noch nicht hervorgetreten sind.