Krank feiern am Brückentag? Viele Arbeitnehmer haben damit offenbar kein Problem. Hochburg der Blaumacher ist Nordrhein-Westfalen, wie eine repräsentative Studie der Schwenninger Krankenkasse zeigt. Hier gaben 27 ...
Der VBG-Vorstand hat entschieden: Der Beitragsfuß 2017 der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte bleibt wie im Vorjahr bei 3,90 EUR (2016: 3,90 EUR).
„Die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt setzt sich auch im April fort. Die Entwicklung war allerdings etwas schwächer als in den extrem guten Wintermonaten.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31.12.15 auf 75 Prozent, ab dem 1.1. bis zum 31.12.016 auf 85 Prozent herabgesetzten und für das Jahr ...
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied gegen Zahlung einer Abfindung nach vorausgegangenen Verhandlungen ist regelmäßig keine nach § 78 S. 2 BetrVG unzulässige Begünstigung, wenn der ...
Verfahren zur Teilungsversteigerung sind fehler- und haftungsträchtig. Der IWW-Online Workshop Teilungsversteigerung am 13.12.2024 macht Sie fit für diese anspruchsvolle Aufgabe! Gemeinsam mit dem Referenten erarbeiten Sie konkrete Strategien, mit denen Sie souverän zum Erfolg kommen.
Gratis-Sonderausgabe: fit für KI in wenigen Schritten
Sie möchten das immense Potenzial von ChatGPT für Ihre Kanzleiarbeit nutzen? Aber Ihnen fehlen die Ideen für den richtigen Einstieg? Die Sonderausgabe von AK Anwalt und Kanzlei liefert Ihnen konkrete Ansatzpunkte – von der Mitarbeitergewinnung bis zur Beratung und mit direkt nutzbaren Prompts.
Unfall- und Personenschäden effizient und sicher regulieren
Sie haben viele Verkehrsrechts-Mandate auf dem Tisch? Dieses Paket macht Ihnen die Arbeit leichter! Die beiden Sonderausgaben von VA Verkehrsrecht aktuell liefern Ihnen neue Rechtsprechung, Musterformulierungen und konkrete Handlungsempfehlungen zur Regulierung von Unfall- und Personenschäden.
Enthält ein Arbeitsvertrag, der dem Bewerber nach dem Einstellungsgespräch zum Unterzeichnen vorgelegt wird, die Formulierung „Der Mitarbeiter erklärt, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes nicht unterliegt“, so liegt allein hierin eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung nach § 3 S. 1 AGG. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Schwerbehinderung keinerlei Auswirkungen auf die auszuübende Tätigkeit haben kann.