Beschäftigungs- und Weiterbeschäftigungsanspruch unterscheiden sich durch einen zeitlichen Aspekt. Der Beschäftigungsanspruch bezieht sich auf die Zeit des zwischen den Parteien unstreitigen Bestehens ihres
Arbeitsverhältnisses. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht erst für die Zeit seit dem streitigen Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Der ArbG muss beweisen, dass sein Interesse an der Nichtbeschäftigung des ArbN schutzwürdig ist und das allgemeine Beschäftigungsinteresse des ArbN überwiegt.
Sachgrundlose Befristungen sind zulässig – aber nur einmal bei demselben ArbG. So regelte es der Gesetzgeber. Die bisherige Rechtsprechung des BAG dazu ist verfassungswidrig.
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als ...
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender ...
Eine in einem Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn abhängig beschäftigt.
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„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben erneut abgenommen, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nimmt weiter zu und die Nachfrage nach Arbeitskräften ist ungebrochen hoch. Der Aufwärtstrend am Arbeitsmarkt setzt sich somit fort, wenn auch schwächer als in den Wintermonaten.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.