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  • 11.12.2012 · IWW-Abrufnummer 169744

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.08.2012 – 11 Sa 65/12

    Das Tätigkeitsbeispiel der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 3 der Anlage 1a zu § 20 BAT/AOK-Neu liegt vor, wenn die übertragene Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die im Ausbildungsberuf nicht vermittelt worden sind.


    Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.11.2011, Az. 8 Ca 2805/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der eine Ausbildung zum Sozialversicherungskaufmann absolviert hat, ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1994 beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 01.07.1994 regelten die Parteien die Anwendbarkeit von Tarifverträgen wie folgt: § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den BAT/AOK und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Mit 4. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 09.12.2003 ist der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2004 von Vergütungsgruppe 7 Vergütungsordnung zur Anlage 1 a zu § 20 BAT/AOK (im Folgenden: Anlage 1 a BAT/AOK-Neu) nach Vergütungsgruppe 8 der Anlage 1 a BAT/AOK höhergruppiert und entsprechend vergütet worden. Der Kläger hat mit Wirkung zum 01.04.2004 die Funktion "Kundenberater Beitragseinzug" übernommen. Mit Wirkung zum 29.05.2006 wurde er zum Vollstreckungsbeamten bestellt. In diesem Zusammenhang nahm er an einem einwöchigen Vorbereitungsseminar teil, welches ohne Abschluss und ohne Leistungsnachweis endete. In der jüngsten Mitarbeiter-Beurteilung vom 24.11.2010 sind unter Ziff. 4.2. als Sonderaufgaben des Klägers "Vollstreckungsbeamter" und "Führung der Barkasse" angegeben. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, als Vollstreckungsbeamter leiste er eigenverantwortlich folgende Tätigkeiten: Prüfung von Abrechnungen des Vollziehungsbeamten/Erörterungen von Voll-streckungsaufträgen mit dem Vollziehungsbeamten und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 630 Min/Monat Erstellen von Vollstreckungsaufträgen und Unterschriftsleistung sowie Aufhebung/Ruhendstellen von Vollstreckungsaufträgen nebst Festsetzung der Voll-streckungsgebühren 1.890 Min/Monat Beantragung auf Erlass einer "richterlichen Anordnung" zur Wohnungsdurchsuchung mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 80 Min/Monat Vollstreckung in Forderungen und anderen Vermögensrechte, insbesondere Pfändung von Geldforderungen (bei Banken, Arbeitgebern, Vertragspartnern, Finanzamt, Arbeitsamt, Mietern, Rententräger, Krankenkasse, etc.) mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 1.260 Min/Monat Entscheidung auf Aussetzung der Pfändungen, Ruhendstellung oder Zurücknahme von Pfändungen als Vollstreckungsbeamter 630 Min/Monat Entscheidung über die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Gebühren, Absetzung von Beiträgen in die Liste ABC veranlassen / Unterschriftsleistung und Buchung 240 Min/Monat Abschluss von Abtretungserklärungen mit Schuldnern 30 Min/Monat Bearbeitung und Veranlassung von Abgaben an den zentralen Forderungseinzug nebst Ermittlung eines gestellten Insolvenzantrages und dessen Sichtung auf Vollständigkeit/aktuelle Rückstandsermittlung und Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 240 Min/Monat Abschluss von Vereinbarungen mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Richtern 90 Min/Monat Anfragen beim Bundeszentralregister wegen Schuldnersuche 10 Min/Monat Amtshilfeersuchen an anderen Behörden (Krankenkasse, etc. auch außerhalb von Rheinland-Pfalz) wegen Vollstreckungshilfe mit Unterschriftsleistung als Vollstreckungsbeamter 120 Min/Monat Veranlassung, Zustimmung und Unterschriftsleistung unter Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen und Sicherungshypotheken 90 Min/Monat Bearbeitung und Entscheidung über außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren 30 Min/Monat Antrag auf Entzug der Gewerbeerlaubnis stellen 15 Min/Monat Stellen von Strafanzeigen nach § 266 a StGB 30 Min/Monat Veranlassung von Eintragung einer Sicherungshypothek 20 Min/Monat Mitarbeiterführung (Kundenberater, Beitragseinzug, Prüfung und Unterschreiben von Vollstreckungsaufträgen, Pfändung etc.) 630 Min/Monat insgesamt 6.035 Min/Monat Der Kläger, der in der Klageschrift zunächst behauptet hatte, ausschließlich als Vollstreckungsbeamter tätig zu sein, hat in einem späteren Schriftsatz vorgetragen, darüber hinaus als Kundenberater Beitragseinzug folgende Aufgaben zu verrichten: Führen von Verhandlungen mit Schuldnerberatung 30 Min/Monat Kontrolle der Beitragsrückstände und Nachfragen bei dem zuständigen Firmenkundenservice Kundenberatern Innendienst 120 Min/Monat Verfassen von Mahnschreiben 200 Min/Monat Anfragen beim Ausländerzentralregister zur Schuldnersuche 10 Min/Monat Anfragen beim Kfz-Bundesamt wegen Schuldnersuche und Kfz-Ermittlung für Pfändungsmaßnahmen/Anfrage Einwohnermeldeamt 120 Min/Monat Beantwortung von Behördenanfragen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Stadtverwaltung, Gewerbeamt, Finanzamt etc.) 60 Min/Monat Telefonische Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungsvereinbarung 1.890 Min/Monat Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit Schuldnern unter Berücksichtigung von Sicherheiten 320 Min/Monat Erstellen von Ratenplänen, Umbuchungen, Erfassen von Säumniszuschlägen und Gebühren sowie Verrechnungsersuchen an andere Behörden 917 Min/Monat insgesamt 3.667 Min/Monat Angesichts eines Anteils von Vollstreckungstätigkeiten von 6.035 Minuten pro Monat bei einer Gesamtarbeitszeit von 9.702 Minuten pro Monat nehme ihn diese Tätigkeit zu 62,2 % in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, bei ihm als Vollstreckungsbeamten liege die alleinige Entscheidungsgewalt und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Er zeichne mit eigener Unterschrift und führe ein eigenes Dienstsiegel. Es seien ihm zwei Vollziehungsbeamten sowie ein weiterer Kundenberater Firmenkunden unterstellt. Er sei in Vergütungsgruppe 9 einzugruppieren, da seine Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter für die Beklagte als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der freiwillig versicherten Mitglieder eine besondere Bedeutung habe. Wäre er nicht als Vollstreckungsbeamter tätig, würden die Forderungen der Beklagten bei säumigen Zahlern nicht beigetrieben werden können. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit liege darin begründet, dass er bei jedem säumigen Beitragszahler mit eigenverantwortlicher Verfügung der zu treffenden Vollstreckungsmaßnahme über das Schicksal und die Zukunft dieser Firma, des Inhabers und seiner Familie sowie der Beschäftigten und ihrer Familien entscheide. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2011Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1 a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sämtliche Kundenberater seien in Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu eingruppiert. Der Kläger werde lediglich aufgrund einer in der Stellenbewertung vorgesehenen Besitzstandsklausel nach Vergütungsgruppe 8 vergütet. Er verrichte weder Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe 8 entsprächen, und erst recht keine Tätigkeiten, die unter Vergütungsgruppe 9 fallen. Der Kläger habe keinerlei Aufgaben im personellen Bereich. Die von ihm benannten Vollziehungsbeamten seien organisatorisch ebenso wie der Kläger unmittelbar dem Teamleiter Beitragsforderungen unterstellt. Die Ernennung des Klägers zum Vollstreckungsbeamten sei nicht mit der Erweiterung seines Aufgabenbereichs verbunden gewesen. Einziger faktischer Unterschied zwischen der Tätigkeit als Kundenberater und derjenigen als Kundenberater mit dem Titel Vollstreckungsbeamter sei, dass der Kläger nunmehr befugt sei, Vollstreckungsaufträge selbst zu zeichnen. Vor der Ernennung habe er sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Zeichnung dem Abteilungsleiter vorlegen müssen. Durch die Ernennung habe sich die Tätigkeit des Klägers daher eher reduziert. Umfangreiche Vermerke und Rücksprachen seien hierdurch entbehrlich geworden. Auch nach der Ernennung zum Vollstreckungsbeamten sei der Kläger weiterhin voll in die Organisation der Beklagten integriert und auch hinsichtlich der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen uneingeschränkt weisungsgebunden. Der Kläger führe kein eigenes Dienstsiegel, sondern das allgemeine Dienstsiegel des Vollstreckungsbeamten. Dieses unterscheide nicht zwischen einer Zeichnung durch den Bezirksgeschäftsführer, den stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer, den Abteilungsleiter Firmenkundenservice, den Teamleiter Beitragsforderungen im Firmenkundenservice oder den Kundenberater. Alle Vorbenannten seien als Vollstreckungsbeamten benannt und nutzten das einheitliche Dienstsiegel der Beklagten. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen 8 Ca 2805/11, die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungslast für die begehrte Höhergruppierung nicht hinreichend nachgekommen. Da er keine Ausführungen zum Maß der in Vergütungsgruppe 7 vorausgesetzten Verantwortung gemacht habe, sei ein wertender Vergleich zwischen der für die Aufbaufallgruppe 8 erforderlichen besonderen Verantwortung zu der nach Vergütungsgruppe 7 erforderlichen Verantwortung nicht möglich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen einer besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe 8 ausgehen wolle, so habe der Kläger jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit er Tätigkeiten verrichtet, die sich im Sinne der Vergütungsgruppe 9 zu einem Drittel durch besondere Bedeutung und Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben. Das Urteil wurde dem Kläger am 04.01.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 03.02.2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.04.2012, eingegangen am selben Tag, innerhalb der bis zum 05.04.2012 verlängerten Frist begründet. Der Kläger ist der Auffassung, seine Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsbeispiel in Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8: "Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben". Daher käme es auf das im Obersatz zu Vergütungsgruppe 8 benannte Merkmal der "besonderen Verantwortung" nicht mehr an. Die für seine Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter erforderlichen umfassenden und vertieften Fachkenntnisse im Vollstreckungsrecht gingen deutlich über die üblichen Ausbildungsinhalte für den Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten hinaus. Gegenstand der Ausbildung sei lediglich ein sechsstündiger Lehrgang zum Thema "Nichtzahlung von Beiträgen" gewesen. Für die Bestellung zum Vollstreckungsbeamten durch die zuständige Aufsichtsbehörde sei eine durch qualifizierten beruflichen Abschluss oder Teilnahme an einem Lehrgang erworbene fachliche Eignung nachzuweisen. Von der Tätigkeit des "normalen" Kundenberaters Beitragsforderung unterscheide sich diejenige des Klägers im Wesentlichen dadurch, dass er nicht nur vorbereitend, sondern abschließend und eigenverantwortlich für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständig sei. Seine Tätigkeit hebe sich auch zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 heraus. Die zeitliche Komponente ergebe sich aus seiner Tätigkeitsdarstellung. Die besondere Schwierigkeit folge gerade aus der Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter, in der er eigenverantwortlich und nicht an Weisungen gebunden handele. Er leite Vollstreckungsverfahren eigenverantwortlich ein, und er beende sie auch eigenverantwortlich. Er zeige sich verantwortlich für die Realisierung von Forderungen der Beklagten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.11.2011 verkündeten und am 04.01.2012 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Aktenzeichen 8 Ca 2805/11, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1 a zu § 20 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter sei bereits in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten implementiert. Die einwöchige Weiterbildung habe ausschließlich der Auffrischung bereits erworbener Kenntnisse gedient. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich überhaupt nicht von jedem anderen Sachbearbeiter im Beitragsbereich. Dem Kläger obliege bei der Beklagten auch lediglich der Erstvollstreckungsversuch. Sei dieser erfolglos, werde der Vorgang an das Team Beitragsforderung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 9 der Anlage 1 a zu § 20 MTV für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft AOK (BAT/AOK-Neu). Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 BAT/AOK-Neu richtet sich die Höhe der monatlichen Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte nach Anlage 1 a oder 1 b eingruppiert ist und nach der geltenden Erfahrungsstufe. Die Eingruppierung der Beschäftigten regelt § 20 BAT/AOK-Neu wie folgt: "§ 20 Eingruppierung Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. Beschäftigte sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. ..." Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 7 bis 9 haben folgenden Wortlaut: "Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern zum Beispiel: ... Vergütungsgruppe 8: Beschäftigte mit Tätigkeiten die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind zum Beispiel: ... 3.Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben. ... Vergütungsgruppe 9 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben zum Beispiel: ... Da sich der Kläger auf kein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 9 beruft, ist der Klage nur stattzugeben, wenn der Kläger den Obersatz von Vergütungsgruppe 9 erfüllt, also mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben. Die Vergütungsgruppen 7 bis 9 bauen aufeinander auf. Während Vergütungsgruppe 7 Tätigkeiten umfasst, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, verlangt Vergütungsgruppe 8, dass die Tätigkeiten mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Bei Vergütungsgruppe 9 müssen sich die Tätigkeiten zusätzlich zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe 8 herausheben. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - zitiert nach [...], Rn. 21 m.w.N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn vom Kläger ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers aus der niedrigeren Aufbaufallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die höhere Aufbaufallgruppe rechtfertigt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - zitiert nach [...], Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Unter Zugrundelegung des - von der Beklagten im Einzelnen bestrittenen - Vortrags des Klägers erfüllt seine Tätigkeit weder die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8 noch diejenigen des Obersatzes dieser Vergütungsgruppe. Die dem Kläger zusätzlich übertragene Aufgabe als Vollstreckungsbeamter macht ihn nicht zu einem "Beschäftigten in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8. Dabei kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu. Werden die Anforderungen des Beispiels Ziff. 3 der Vergütungsgruppe 8 erfüllt, kommt es auf die Merkmale des Obersatzes dieser Vergütungsgruppe nicht mehr an. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Berufungskammer anschließt, ist dann, wenn eines der Beispiele gegeben ist, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, soweit tariflich nichts anderes bestimmt ist. Die Beispiele stehen nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien dafür, dass bei der Erfüllung des Beispiels die Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe erfüllt sind, also ein Fall des jeweiligen Obersatzes vorliegt (BAG 21.08.2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 288 m.w.N.). Die Anforderung der Sachbearbeitung "mit besonderen Aufgaben" der Vergütungsgruppe 8 Beispiel Ziff. 3 wird hier nicht erfüllt. Auf der Grundlage der Tätigkeit des Ausbildungsberufs zum Sozialversicherungsfachangestellten ist zu bestimmen, ob die Sachbearbeitung die normalen Aufgaben des Sozialversicherungsfachangestellten zum Inhalt hat oder ob dieser mit der Sachbearbeitung "besondere Aufgaben" zu erledigen hat (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach [...], Rn. 26). Besondere Aufgaben liegen dann vor, wenn die Tätigkeit Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgehen (Sächsisches LAG 15.04.2011- 3 Sa 525/10 - zitiert nach [...], Rn. 93). Nach der vom Kläger vorgelegten Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten und dem Ausbildungsplan / Musterlehrgang ergibt sich, dass die "Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen" - Mahnung, Vollstreckung, Stundung - Gegenstand der Ausbildung sind. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter und die damit verbundenen Aufgaben während der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden, fehlt es an Darlegungen, wo und wann er welche für diese Tätigkeit angeblich erforderlichen vertieften Fachkenntnisse im Vollstreckungsrecht erworben haben will, die über die in der Ausbildung erlangten Kenntnisse hinausgehen. In der Berufungsverhandlung hat er eingeräumt, dass bei ihm für die Bestellung zum Vollstreckungsbeamten der Nachweis einer dreijährigen Berufserfahrung im Bereich Verwaltungsvollstreckung ausschlaggebend war. Er hat keinen zusätzlichen Lehrgang absolvieren und keinen weiteren Abschluss vorweisen müssen. Zu der Tätigkeit in der Verwaltungsvollstreckung war er allein schon aufgrund der absolvierten Ausbildung in der Lage. Der Besuch des einwöchigen Vorbereitungsseminars ohne Abschluss und ohne Leistungsnachweis kann schon aufgrund seiner Kürze nicht als qualifikationssteigernder Lehrgang eingestuft werden, der eine Höhergruppierung rechtfertigen könnte; zumal der Kläger nicht dargelegt hat, welche zusätzlichen Kenntnisse er in dieser Vorbereitungswoche erlangt hat. Die Merkmale des Obersatzes der Vergütungsgruppe 8 sind auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ebenfalls nicht erfüllt. Danach muss die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe "mit einer besonderen Verantwortung verbunden" sein. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, erfordert einen Vergleich mit den in der Vergütungsgruppe 7 gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die Vergütungsgruppe 7 ein bestimmtes, der beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch Vergütungsgruppe 8 gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der "besonderen Verantwortung" i.S.d. Vergütungsgruppe 8 setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in Vergütungsgruppe 7 geforderten Verantwortung voraus (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach [...] Rn. 30). Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers unzureichend ist. Ausführungen zu dem Maß der in Vergütungsgruppe 7 vorausgesetzten Verantwortung eines Sachbearbeiters fehlen gänzlich und sind auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht nachgeholt worden. Damit ist eine Vergleichsgrundlage nicht dargelegt worden. 3. Da mithin bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 nicht hinreichend dargelegt waren, kam die Erfüllung der Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe 9 nicht in Betracht. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

    RechtsgebietBAT/AOK-NeuVorschriftenBAT/AOK-Neu § 20