Die in § 115 ZPO geregelten Prozesskostenhilfe (PKH)-Freibeträge haben sich ab 1.1.15 leicht erhöht. Folgende Beträge sind im Rahmen der Bewilligungsprüfung vom Einkommen abzusetzen: Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, gilt ein Freibetrag von 210 EUR (zuvor 206 EUR), für Parteien und ihren Ehegatten/Lebenspartner ein solcher von jeweils 462 EUR (zuvor 452 EUR).
Eine Durchsuchung beim Strafverteidiger kann unverhältnismäßig sein, wenn die zu gewinnenden Erkenntnisse ohnehin keine Verwendung finden könnten, etwa wegen eines Zeugnisverweigerungsrechts (BVerfG 6.11.
Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter ...
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW-Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen. Der Familienrechts-Experte VRiOLG Dr. Jürgen Soyka erläutert am 23.2.15 in einem 2,5-stündigen Online-Seminar, welche Risiken im unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren bestehen und wie Sie diese erfolgreich meistern.
In seinem Beschluss vom 9.12.14 (VI ZB 42/13, Abruf-Nr. 174114 ) lehnte der BGH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und bekräftigte die anwaltlichen Pflichten für eine hinreichende Ausgangskontrolle ...
Der Anschlag auf das Satiremagazin „Charlie Hebdo“ hat uns sehr erschüttert. Wir stehen als Teil der Medienbranche für Freiheit und Toleranz und natürlich für die Pressefreiheit.
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Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.