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  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Voraussetzungen für die Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG

    Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG können mangels Vorliegens von Betriebsvermögen nicht in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt werden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob bei einem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt werden kann.

     

    Entscheidung

    FA und FG haben dies verneint.

     

    Nach § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 EUR auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 10 Satz 4 EStG).

     

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige

    • den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt (Nr. 1),
    • die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (Nr. 2),
    • die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören (Nr. 3) und
    • der Abzug nach Abs. 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Abs. 3 in der Buchführung verfolgt werden können (Nr. 4).

     

    Diese Voraussetzungen müssen für den Begünstigungstatbestand bzw. die Bildung der Rücklage erfüllt sein.

     

    Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige ermittelte den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG. Die Anteile an der GmbH hatte er im Privatvermögen gehalten und hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Sie hatten damit im Zeitpunkt der Veräußerung auch nicht mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Da er keine Handelsbücher führte, konnte der Abzug nach § 6 b Abs. 1 EStG und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Abs. 3 auch nicht in der Buchführung verfolgt werden.

     

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG wird zwar den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet, es handelt sich hierbei aber um eine Fiktion. Es erfolgt also eine Umqualifizierung an sich nicht steuerbarer Gewinne aus der privaten Vermögenssphäre in steuerbare gewerbliche Gewinne. § 17 EStG enthält eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art. Es finden die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4, 5 EStG für den Betriebsvermögensvergleich Anwendung. Deshalb handelt es sich bei den von § 17 erfassten Veräußerungsgewinnen um fiktive gewerbliche Einkünfte.

     

    Damit wird die Beteiligung auch nicht zu Betriebsvermögen, denn laufende Einkünfte aus der Beteiligung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ist auch nicht gewerbesteuerpflichtig.

     

    Das FG hielt die von ihm am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung auch für verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nach Meinung des FG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49056888