29.07.2010 · IWW-Abrufnummer 167303
Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 17.11.2009 – 2 Sa 150/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. November 2009 erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Zweite Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Beck als Vorsitzenden den ehrenamtlichen Richter Herr Lohkemper den ehrenamtlichen Richter Herr Weise für Recht: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2009 - 25 Ca 418/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Zulage. Der 1962 geborene Kläger ist seit April 1989 bei der Beklagten als Obermonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden u.a. der Einführungstarifvertrag für das Entgeltrahmenabkommen (ERA-Einführungstarifvertrag) sowie der Sondertarifvertrag zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin Brandenburg e. V. und der IG-Metall - Bezirk Berlin - Brandenburg- Sachsen (Sondertarifvertrag) vom 8.12.2006 (Anlage K 5, Bl. 32ff. d.A.) Anwendung. Der Kläger bezieht derzeit gemäß Gehaltsmitteilung der Beklagten vom 13.06.2008 (Anl. K 1, Bl. 5 d. A.) ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.246,67 EUR, das sich wie folgt zusammensetzt: Tarifentgelt: E 9 h|2.788,00 EUR ERA-Leistungszulage 13 %|352,44 EUR Überschreiterzulage|96,23 EUR Brutto-Entgelt monatlich|3.246,67 EUR Im Dezember 2006 wurde bei der Beklagten mit dem Entgeltrahmenabkommen ein neues Vergütungssystem eingeführt. Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages (Anl. B 1, Bl. 21 d.A.) lautet wie folgt: "Bei Überschreitern wird die positive Differenz wie folgt abgesichert: Sofern die Differenz 10 % des bisherigen Entgelts gemäß Ziffer 4.1 übersteigt, wird der darüber hinausgehende Betrag als Überschreiterzulage zum regelmäßigen Monatsentgelt gezahlt. Die Überschreiterzulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Der bis zu 10%-ige Differenzbetrag wird den Überschreitern als positiver ERA-Ausgleichsbetrag gezahlt und entsprechend in der monatlichen Abrechnung ausgewiesen. Auf den ERA-Ausgleichsbetrag wird die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe angerechnet. Alle nachfolgenden Erhöhungen des Tarifentgeltes werden bis zur Hälfte des Erhöhungsbetrages angerechnet. Individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs (z. B. aufgrund Umgruppierung in höhere Entgeltgruppe bzw. Entgeltstufe) zuzüglich daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgeltes werden in voller Höhe angerechnet." Die vorstehende Regelung wurde durch den Sondertarifvertrag zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin Brandenburg e. V. sowie der IG-Metall - Bezirk Berlin - Brandenburg- Sachsen für die Beklagte gemäß Ziffer 4.2 des Tarifvertrages wie folgt abgeändert: "4.2 Anrechenbarkeit erste Tariferhöhung Zur Regelung von Ausgleichsbeträgen und Überschreiterzulagen wird Ziffer 4.3 ERA-Einführungstarifvertrag wie folgt geändert: Abweichend vom ERA-Einführungstarifvertrag wird die erste Tariferhöhung nur zu 50 % auf den positiven Ausgleichsbetrag angerechnet. (...) 4.3 Anrechnungsverzicht Ab der zweiten Tariferhöhung wird der positive Ausgleichsbetrag zur Überschreiterzulage (nicht tarifdynamisch), d. h. auf eine Anrechnung der weiteren Tariferhöhungen auf den positiven Ausgleichsbetrag wird verzichtet." Die Mitarbeiter der Beklagten wurden mit der "Mitarbeiterinformation" vom 11.12.2006 (Anlage K 3, Bl. 8 f. d. A.) über die Verhandlungen zum Sondertarifvertrag wie folgt informiert: "...Hier die Ergebnisse in Kürze: * Verlängerung: Der Sondertarifvertrag wird um 2 Jahre bis Ende 2008 verlängert. * ERA (...) Anrechnungsverzicht: Die 50%ige Anrechnung von Tariferhöhungen für Überschreiter findet nur im 1.Jahr, also in 2007, statt. Ab 2008 erfolgt keine Anrechnung mehr, d. h. ein eventueller Überschreiter-Betrag bleibt fix bestehen und wird nicht reduziert." (...) Mit der ERA-Entgeltmitteilung vom 19.01.2007 (Anlage K 2, Bl. 6 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger die Zusammensetzung seines ERA-Entgeltes wie folgt mit: "Neues Entgelt ab 01.04.2007: Tarifentgelt:|2.589,00 EUR Leistungszulage 13 %|336,57 EUR Überschreiterzulage|208,66 EUR |3.134,23 EUR." In der letzten Fußnote dieses Schreibens an den Kläger wies die Beklagte unter dem Stichwort "Überschreiterzulage" auf Folgendes hin: Durch die intensiven Verhandlungen konnte erreicht werden, dass nur die erste Tariferhöhung zur Hälfte auf die Überschreiterzulage angerechnet wird. Zur nächsten Tariferhöhung erhöht sich ihr Entgelt somit um die Hälfte der Tariferhöhung (berechnet auf Tarifentgelt und Leistungszulage). Danach erfolgt keine weitere Anrechnung." Mit einem Schreiben von Juni 2007 (Anlage B 2, Bl. 22 d. A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Auswirkungen der Tariferhöhung 2007 auf sein Entgelt. Die Beklagte rechnete dabei ab dem 01.06.2007 die Tarifentgelterhöhung des Jahres 2007 von 4,1 % zur Hälfte auf den ERA-Ausgleichsbetrag des Klägers in Höhe von seinerzeit 208,66 EUR an. Dieser Betrag reduzierte sich damit auf 148,21 EUR. Mit Wirkung zum 01.06.2008 wurde der Kläger von der Entgeltgruppe E 8 Z 2 in die Entgeltgruppe E 9 h umgruppiert. Die Vergütungsdifferenz zwischen diesen Entgeltgruppen in Höhe von 51,98 EUR rechnete die Beklagte in voller Höhe auf den ERA-Ausgleichsbetrag des Klägers an. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Juni 2008 lediglich eine Überschreiterzulage in Höhe von 96,23 EUR (vgl. Gehaltsmitteilung vom 13.06.2008, Anl. K 1, Bl. 5 d. A.). Mit Geltendmachungsschreiben vom 02.07.2008 (Anlage K 4, Bl. 10 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die volle Überschreiterzulage auszuzahlen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm den Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen Überschreiterzulage in Höhe von 208,66 EUR sowie der nunmehr noch ausgekehrten Überschreiterzulage in Höhe von 96,23 EUR brutto schulde. Ihm stehe eine Differenzvergütung für die Vergangenheit in Höhe von 112,43 EUR brutto monatlich für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 zu. Die Beklagte habe in ihrer Mitarbeiterinformation vom 11.12.2006 (Anlage K 3, Bl. 8f. d. A.) eine Gesamtzusage dergestalt erteilt, dass eine weitere Anrechnung - egal welchen Inhalts - auf die Überschreiterzulage nicht mehr stattfinden würde. Genauso sei der Hinweis der Beklagten in der ERA-Entgeltmitteilung vom 19.01.2007 (Anlage K 2, Bl. 6f. d. A.) zur Überschreiterzulage zu verstehen. Die Beklagte habe sich auch hierdurch gegenüber dem Kläger verpflichtet, keine weitere Anrechnung erfolgen zu lassen. Die tarifvertraglichen Regelungen im ERA-Einführungstarifvertrag zur Überschreiterzulage bzw. zum ERA-Ausgleichsbetrag seien durch den Sondertarifvertrag dergestalt verändert worden, dass der ERA-Ausgleichsbetrag umgewidmet worden sei. Eine Anrechnung gleich welcher Art sei nicht mehr möglich. Dies gelte insbesondere auch bei Ein- oder Höhergruppierungen sowie Umgruppierungen. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kl äger 899,44 EUR brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 449,72 EUR ab dem 01.10.2008 sowie auf weitere 449,72 EUR ab dem 23.10.2008 zu zahlen, 2. Festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf eine nicht anrechenbare Überschreiterzulage in Höhe von 208,66 EUR brutto monatlich hat, 3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.01.2009 hinaus eine weitere Überschreiterzulage in Höhe von 112,43 EUR brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der an den Kläger als "Überschreiterzulage" ausgezahlten Zulage handele es sich gemäß Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages tatsächlich um einen so genannten ERA-Ausgleichsbetrag. Aus Vereinfachungsgründen habe die Beklagte in allen Entgeltmitteilungen diese Zulage als "Überschreiterzulage" bezeichnet. Die Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt des Klägers und dem ihm zustehenden neuen ERA-Monatsgrundentgelt plus leistungsabhängiger Entgeltbestandteile bzw. neuer Leistungszulage habe - unstreitig - nicht mehr als 10 % betragen. Die Beklagte habe zunächst die Tarifentgelterhöhung des Jahres 2007 von 4,1 % nach der Regelung der Ziffer 4.2 des Sondertarifvertrages in zulässiger Weise hälftig auf den ERA-Ausgleichsbetrag angerechnet. Dem Kläger habe ab diesem Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde lediglich ein ERA-Ausgleichsbetrag in Höhe von 148,21 EUR zugestanden. Dieser sei durch die ebenfalls zulässige Anrechnung der Entgelterhöhung aufgrund der Höhergruppierung des Klägers auf 96,23 EUR brutto reduziert worden. Dabei habe die Beklagte in zulässiger Weise gemäß Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages die individuelle Erhöhung des Grundentgeltanspruches in voller Höhe angerechnet. Diese Regelung sei durch die Ziffern 4.2 und 4.3 des Sondertarifvertrages auch nicht außer Kraft gesetzt worden. Eine Gesamtzusage sei in der Mitarbeiterinformation vom 11.12.2006 nicht zu sehen. Jedenfalls habe die Beklagte darin lediglich auf Auswirkungen eines Anrechnungsverzichtes auf Tariferhöhungen hingewiesen. Individuelle Erhöhungen des Grundentgeltes seien von der Mitarbeiterinformation sowie den weiteren dem Kläger übermittelten Informationen der Beklagten nicht inhaltlich betroffen gewesen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 10.03.2009 - 25 Ca 418/08 - (Bl. 46ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Antrag zu 3 sei unzulässig, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer weiteren monatlichen Überschreiterzulage. Der Antrag zu 1 sei unbegründet, da die Beklagte zuerst in zulässiger Weise die Überschreiterzulage von 208,66 EUR brutto auf 148,21 EUR brutto gekürzt und anschließend ebenfalls zulässig auf 96,23 EUR brutto gemindert habe. Die Anrechnungsmöglichkeit der Beklagten folge aus Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages. Da die Entgeltdifferenz von 10 % unstreitig nicht überschritten sei, handele es sich um einen ERA-Ausgleichsbetrag. Dass dieser von der Beklagten als "Überschreiterzulage" bezeichnet worden sei, sei eine unschädliche Falschbezeichnung. Mit Ziffer 4.2 des Sondertarifvertrages sei keine Aufhebung oder Ersetzung von Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages verbunden, vielmehr bleibe letztere unangetastet. Die Mitarbeiterinformation vom 11.12.2006 stehe nicht entgegen, da sie sich lediglich auf die Anrechenbarkeit von Tariferhöhungen beziehe. Ein weitergehender Anrechnungsverzicht sei damit nicht verbunden. Gleiches gelte auch für die Gehaltsmitteilung vom 19.01.2007. Der Antrag zu 2 sei aus den gleichen Gründen wie vorstehend unbegründet. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 27.04.2009 zugestellt wurde (Bl. 59 d.A.), hat dieser mit Schriftsatz vom 26.05.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 62 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6.08.2009, der am 7.08.2009 beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 74 d. A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.08.2009 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts verlängert worden war (Bl. 71 d. A.). Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft und wirft diesem vor, es habe nicht hinreichend differenziert zwischen dem ERA-Ausgleichsbetrag und dem Überschreiterbetrag. Zwar räume er ein, dass die Kürzung der "Überschreiterzulage" von 208,66 EUR auf 148,21 EUR brutto rechtlich zulässig gewesen sei, nicht aber die weitere von der Beklagten vorgenommene Kürzung. Der Anspruch des Klägers folge aus Ziffer 4 des ERA-Einführungstarifvertrages. Anrechnungen dürften nach Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages nicht auf die Überschreiterzulage erfolgen, sondern nur auf den ERA-Ausgleichsbetrag. Außerdem ergebe sich der Anrechnungsverzicht aus Ziffer 4.3 des Sondertarifvertrages. Nach der Umwidmung in eine Überschreiterzulage sei auch keine Anrechnung bei Erhöhungen aufgrund von Umgruppierungen mehr möglich. Die Regelung im Sondertarifvertrag sei die speziellere Vorschrift. Der Zahlungsantrag beziehe sich auf die monatliche Differenz von 51,98 EUR brutto für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 415,84 EUR brutto nebst Zinsen sowie in Höhe von 467,82 EUR brutto für die Monate Februar bis Oktober 2009. Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.03.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 415,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 207,98 ab dem 1.10.2008 sowie auf weitere EUR 207,98 ab dem 24.10.2008 und dem Kläger weitere EUR 467,82 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung und auch den geänderten Berufungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die weitere Anrechnung seitens der Beklagten sei zu Recht erfolgt. Der Anrechnungsverzicht nach Ziffer 4.3 des Sondertarifvertrages beziehe sich nur auf die Anrechenbarkeit weiterer Tariferhöhungen. Dies folge schon aus dem Wortlaut. Der Anrechnungsverzicht gelte aber z.B. nicht für Umgruppierungen. Gegenstand der Verhandlungen zum Sondertarifvertrag sei auch nur die künftige Anrechnung von Tariferhöhungen gewesen, da es nur um Lohnabsicherung gegangen sei. Über etwaige Auswirkungen auf Umgruppierungen sei während der gesamten Verhandlungen nie gesprochen worden. Zudem würde bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine spätere Höhergruppierung von Arbeitnehmern zu einer Besserstellung führen gegenüber einer früheren Höhergruppierung. Dazu macht die Beklagte nähere Ausführungen. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck der Tarifverträge. Auch die Bezeichnung des ERA-Ausgleichsbetrages als "Überschreiterzulage" ergebe keinen umfassenden Anrechnungsverzicht. Ohnehin sei der eingeklagte Zinsanspruch nicht gegeben. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.03.2009 - 25 Ca 418/08 - ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch der in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erhöhte Zahlungsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines Differenzbetrages in Höhe von 415,84 EUR brutto nebst Zinsen noch auf weitere 467,82 EUR brutto nebst Zinsen. Denn die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der dem Kläger ehemals zustehenden "Überschreiterzulage" in Höhe von 208,66 EUR auf zuerst 148,21 EUR und sodann auf 96,23 EUR brutto sind rechtmäßig erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Beklagten in der Mitarbeiterinformation vom 11.12.2006 oder der Gehaltsmitteilung vom 19.01.2007. 1. Die Beklagte hat zunächst in rechtlich zulässiger Weise die Tariferhöhung des Jahres 2007 von 4,1 % zum 1.06.2007 auf die "Überschreiterzulage" hälftig angerechnet. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt aus Ziffer 4.2 des Sondertarifvertrages zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen. Dieser Sondertarifvertrag findet auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien Anwendung. Gemäß Ziffer 1 gilt er persönlich für alle Beschäftigten der Beklagten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In Ziffer 4.2 des Sondertarifvertrages haben die Tarifparteien abweichend vom ERA-Einführungstarifvertrag, der ebenfalls Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, geregelt, dass die erste Tariferhöhung zu 50 % auf den positiven Ausgleichsbetrag angerechnet werden darf. Dies hat die Beklagte getan. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Anrechnung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollen. Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung wird vom Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede gestellt. 2. Die Beklagte hat auch mit Wirkung zum 1.06.2008 aufgrund der Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 9 h die dadurch eintretende Vergütungsdifferenz von monatlich 51,98 EUR brutto in zulässiger Weise auf die dem Kläger gewährte "Überschreiterzulage" in voller Höhe angerechnet. Demnach hat der Kläger nur noch Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe von 96,23 EUR brutto. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass diese Anrechnungsm öglichkeit aus Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages folgt. Darin haben die Tarifparteien festgelegt, dass individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches z.B. aufgrund Umgruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zuzüglich daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgeltes in voller Höhe auf den ERA-Ausgleichsbetrag angerechnet werden können. Von dieser Regelung hat die Beklagte in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. aa) Diese Regelung ist auch auf den als "Überschreiterzulage" bezeichneten Entgeltbestandteil anwendbar. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die streitige Zulage in den Gehaltsmitteilungen des Klägers regelmäßig als "Überschreiterzulage" bezeichnet worden ist, obwohl es sich tatsächlich um einen ERA-Ausgleichsbetrag handelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Differenz zwischen dem bisher dem Kläger gezahlten Entgelt vor Inkrafttreten des ERA und dem neuen ERA-Entgelt nicht mehr als 10 % beträgt. Gemäß Ziffer 4.3 des ERA-Einführungstarifvertrages handelt es sich bei dem bis zu 10%igen Differenzbetrag für die Überschreiter um einen "positiven ERA-Ausgleichsbetrag". Die Falschbezeichnung durch die Beklagte als "Überschreiterzulage" ändert an der rechtlichen Einordnung des Zahlungsbetrages nichts. Die Beklagte hat keinen Rechtsschein dergestalt gesetzt, dass der Kläger so behandelt werden solle, als erhalte er tatsächlich eine Überschreiterzulage. Zudem sind auch diejenigen, an die ein ERA-Ausgleichsbetrag gezahlt wird, als "Überschreiter" im Tarifsinne anzusehen. Denn solche sind gemäß Ziffer 4.1 ERA-Einführungstarifvertrag diejenigen Beschäftigten, bei denen die Entgeltdifferenz zum betrieblichen Einführungsstichtag des ERA positiv ist. Dazu gehörte auch der Kläger. bb) Die Beklagte hat in Anwendung der Ziffer 4.3. ERA-Einführungstarifvertrag zum 1.06.2008 die Vergütungsdifferenz aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 9 h in rechtlich zulässiger Weise auf den dem Kläger gewährten ERA-Ausgleichsbetrag in vollem Umfang angerechnet. Das ergibt eine Auslegung der hier maßgeblichen Tarifnormen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (s. nur BAG vom 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG vom 29.08.2001, AP Nr.174 zu § 1 TVG Auslegung). Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass die Anrechnung der Differenzvergütung aus der Höhergruppierung des Klägers von der Entgeltgruppe E 8 Z 2 in die Entgeltgruppe E 9 h auf den ERA-Ausgleichsbetrag rechtlich nicht zu beanstanden ist. Schon der Wortlaut von Ziffer 4.2 Sondertarifvertrag spricht dafür, dass die Anrechnungsmöglichkeit bei individuellen Entgelterhöhungen z.B. bei Umgruppierungen nach Ziffer 4.3 letzter Satz ERA-Einführungstarifvertrag von der vorgenannten Bestimmung des Sondertarifvertrages nicht berührt werden soll. Es heißt dort, dass zur Regelung von Ausgleichsbeträgen und Überschreiterzulagen Ziffer 4.3 ERA-Einführungstarifvertrag "geändert" wird. Eine Aufhebung oder Ersetzung der gesamten Tarifnorm ist damit offensichtlich nicht gewollt. Ganz entsprechend regeln die Tarifvertragsparteien im Sondertarifvertrag auch lediglich die zukünftige Anrechenbarkeit von Tariferhöhungen auf die den Arbeitnehmern gewährte Zulage. Dies kommt schon in der Überschrift der Ziffer 4.2 "Anrechenbarkeit erste Tariferhöhung" deutlich zum Ausdruck. Eine ergänzende oder ändernde Regelung zur Auswirkung individueller Erhöhungen des Grundentgeltanspruches enthält der Sondertarifvertrag gerade nicht. Die Regelung in Ziffer 4.3 ERA-Einführungstarifvertrag bleibt unangetastet. Sie entfaltet damit nach wie vor rechtliche Wirkung. Der Sondertarifvertrag hat Ziffer 4.3. ERA-Einführungstarifvertrag nur teilweise modifiziert, nicht aber umfassend ersetzt oder aufgehoben. Die Auslegung der Ziffer 4.3 Sondertarifvertrag ergibt gleichfalls, dass sich diese Regelung nur auf die Anrechnung von Tariferhöhungen beziehen und nicht einen generellen Anrechnungsverzicht konstituieren sollte. Es heißt dort lediglich, dass auf "eine Anrechnung der weiteren Tariferhöhungen auf den positiven Ausgleichsbetrag" verzichtet wird. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch verhalten. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese die zweite Tariferhöhung ab dem 1.06.2008 in Höhe von 1,7 % gerade nicht angerechnet hat. Aufgrund der klaren Bezugnahme des Anrechnungsverzichts im Sondertarifvertrag auf Tariferhöhungen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vortragen, die Beklagte habe nach der "Umwidmung" des ERA-Ausgleichsbetrages in eine Überschreiterzulage jede Anrechnungsmöglichkeit verloren. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem Wortlaut des Sondertarifvertrages auch die Anrechnung einer Differenzvergütung aufgrund Höhergruppierung anders als im ERA-Einführungstarifvertrag regeln wollten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Mitarbeiterinformation der Beklagten vom 11.12.2006 sowie deren Gehaltsmitteilung vom 19.01.2007 berufen. Mit dem Arbeitsgericht kann dahinstehen, ob es sich bei der Information vom 11.12.2006 um eine Gesamtzusage handelt (s. dazu z.B. BAG vom 22.01.2003, AP Nr. 247 zu § 611 BGB Gratifikation). Unterstellt, es handele sich dabei um eine Gesamtzusage im rechtlichen Sinne, beschäftigt sich diese einheitlich ebenfalls ausschließlich mit der Anrechenbarkeit im Falle von Tariferhöhungen. Denn die Beklagte hat in der Mitarbeiterinformation unter der Überschrift "Anrechnungsverzicht" im ersten Satz auf die 50%ige Anrechnungsmöglichkeit der ersten Tariferhöhung hingewiesen. Im folgenden Satz - und damit im Kontext zum ersten Satz - teilt die Beklagte mit, dass ab 2008 eine Anrechnung nicht mehr stattfinde, der eventuelle Überschreiterbetrag vielmehr fix bestehen bleibe und nicht mehr reduziert werde. Dieser Zusage kann sich jedoch aufgrund der Stellung direkt im Anschluss an die Mitteilung zur Handhabung von Tariferhöhungen lediglich auf diesen tariflichen Sachverhalt beziehen. Eine Zusage darüber, dass vom Anrechnungsverzicht auch individuelle Entgelterhöhungen etwa durch Umgruppierungen oder Höhergruppierungen umfasst sein sollen, enthält diese Formulierung nicht. Sie gibt vielmehr den Inhalt des Sondertarifvertrages in zutreffender Weise wieder. Eine weitergehende Zusage ist darin nicht zu erkennen. Für eine solche könnte lediglich die nicht weiter eingeschränkte Überschrift "Anrechnungsverzicht" sprechen. Doch macht die daran anschließende Erläuterung deutlich, dass sich dieser nur auf Tariferhöhungen, nicht aber auf etwaige Anrechnungen aus anderen Gründen beziehen sollte. Das gilt auch für den Inhalt der Gehaltsmitteilung vom 19.01.2007. Auch darin nimmt die Beklagte ausschließlich Bezug auf Auswirkungen von Tariferhöhungen auf die Zulage. Die Fußnote zur "Überschreiterzulage" führt aus, dass durch intensive Verhandlungen erreicht werden konnte, dass nur die erste Tariferhöhung zur Hälfte auf die Überschreiterzulage angerechnet wird. Weiter heißt es, dass sich das Entgelt zur nächsten Tariferhöhung um die Hälfte der Tariferhöhung erhöht; danach erfolge keine weitere Anrechnung. Der Bezug zur Anrechnung von Tariferhöhungen ist mit dieser Formulierung eindeutig hergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem letzten Satz der Fußnote ein umfassender Anrechnungsverzicht konstituiert werden sollte, sind nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.