02.05.2016 · Fachbeitrag ·
Anästhesie
Mancherorts wird der „Tipp“ gegeben, eine bei intravenöser Narkose erfolgende Sauerstoffgabe über eine Maske rechtfertige, dass anstelle von Nr. 452 GOÄ die Nr. 460 GOÄ abgerechnet werden könne. Das jedoch ist nicht haltbar.
29.03.2016 · Fachbeitrag ·
Aktuelles Urteil
Aufatmen vor allem bei kleineren Krankenhäusern, die sich keinen „eigenen“ Laborleiter leisten können und daher einen klinikleitenden Chefarzt auch mit der Laborleitung beauftragt haben. Das Landgericht (LG) ...
02.03.2016 · Fachbeitrag ·
GOÄ-Novelle
Nur noch unvorhersehbare und schwerwiegende Gründe sollen dazu führen, dass sich der Chefarzt als Wahlarzt vertreten lässt. Und was ist erlaubt, wenn seine Verhinderung bereits bei Abschluss des Wahlarztvertrags ...
02.03.2016 · Fachbeitrag ·
Innere Medizin
Ein ähnliches Problem betrifft Internisten, wenn bei einer Echokardiografie-Sitzung auch B-Bild-Sonografien erfolgen und hierfür die Nrn. 404 GOÄ (Zuschlag Frequenzspektrumanalyse), 405 (Zuschlag zu 424 bei cw-Doppler), 406 (Zuschlag zu 424 bei Farbkodierung), 424 (ECG) und 410, 420 (B-Bild-Sonografien) GOÄ berechnet werden. Selbstverständlich werden die Zuschläge nicht zu den Nrn. 410 bzw. 420 GOÄ berechnet, sondern zum ECG. Da die GOÄ keinen Ausschluss der Nrn. 410 bzw. 420 neben Nr. 424 enthält, ...
02.03.2016 · Fachbeitrag ·
Orthopädie/Unfallchirurgie u.a. Fächer
Von einem Leser wurde gefragt, ob Nr. 204 GOÄ auch für Kompressionsverbände einer Extremität mehrfach berechnet werden kann – also etwa für einen Fischer-Verband, bei dem ja eigentlich zwei voneinander getrennte ...
02.03.2016 · Fachbeitrag ·
Gynäkologie
Bei Berechnung der Nr. 403 GOÄ (Zuschlag transkavitäre Untersuchung) wird wieder häufiger moniert, dass daneben noch Nr. 418 (Mamma-Sonografie) berechnet wurde. Die Folge: Nr. 403 wird gestrichen. Richtig wäre die ...
02.03.2016 · Fachbeitrag ·
Innere Medizin
Ist bei einer Endoskopie der Einsatz eines Endowashers notwendig, ist das leider keine eigenständig berechenbare Leistung. Der Endowasher dient nur zur Durchführung der Endoskopie – dies stellt aber gemäß
§ 4 Abs. 2a GOÄ nur eine „besondere Ausführung“ der abzurechnenden
Endoskopie dar.