24.07.2013 · Fachbeitrag ·
Radiologie
Das bereits im „Chefärzte Brief“ behandelte Thema der Mehrfachberechenbarkeit von Nr. 5377 GOÄ (CT-Zuschlag computergesteuerte Analyse) müssen wir erneut aufgreifen. Einige private Kostenträger lehnen nämlich eine Mehrfachberechnung unter Berufung auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags („Brück“) oder den des Thieme-Verlags („Lang“) ab. Es heißt dort jeweils lapidar: „Je Sitzung nur einmal berechnungsfähig“
25.06.2013 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Mit einem Urteil vom 17. April 2013 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes bestätigt, der stationäre Wahlleistungen liquidiert und dabei gegen den Grundsatz ...
25.06.2013 · Fachbeitrag ·
Privatliquidation
Mit Blick auf den vorherigen Beitrag („Darf sich der behandelnde Chefarzt auf den Befund des Radiologen verlassen?“) fragt sich, wie das Ausstellen von Überweisungen sowie Zweitbefundungen abgerechnet werden.
21.06.2013 · Nachricht · Steuern
Ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. In der Regel bezieht ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 2. Mai 2013, S 2332 A - 98 - St 211).
> Nachricht lesen
04.06.2013 · Fachbeitrag ·
Alle operativen Fachgebiete
Im CB 10/2007, Seite 16, hatten wir dargestellt, dass Exzisionen für intraoperative Schnellschnitte neben der „eigentlichen“ Operationsleistung gesondert mit der Nr. 2402 GOÄ berechenbar sind. Unsere Argumentation ...
04.06.2013 · Fachbeitrag ·
Alle Fachgebiete
Ein Leser fragte, wie oft er die Nr. 420 GOÄ am Tag ansetzen könne, wenn er auf die Berechnung der Nrn. 410 bis 418 GOÄ komplett verzichtet.
04.06.2013 · Fachbeitrag ·
Neurologie
Die transkranielle Sonographie der Substantia nigra kann nicht mit der Nr. 412 GOÄ analog berechnet werden. Grund ist, dass die Voraussetzung für eine Analogabrechnung fehlt. Diese bestünde darin, dass die Leistung in der GOÄ nicht enthalten ist. Mit den Nrn. 410 bzw. 420 GOÄ ist die Ultraschalluntersuchung eines Organs aber vorhanden. Für den höheren Aufwand einer transkraniellen Sonographie gegenüber anderen Untersuchungen könnte allenfalls der Steigerungsfaktor höher bemessen werden.