Der Status als Chefarzt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten tangieren den Status als Vertragsarzt nicht und umgekehrt. Deshalb können Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der stationären Tätigkeit als Chefarzt aufgrund des Dienstvertrags mit dem Krankenhausträger anfallen und somit eindeutig dem stationären Bereich zuzurechnen sind, grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst finden. Die Belastung mit Bereitschaftsdiensten in beiden ...
Kommt es hinsichtlich der Abrechnung für einen ermächtigten Krankenhausarzt zu Streitigkeiten zwischen Arzt und Arbeitgeber, kann der Arzt nicht vor dem Arbeitsgericht gegen die Klinik klagen. Dies hat das ...
Immer wieder sehen sich gerade Chefärzte zum Ende eines Kalenderjahrs nicht nur sehr viel Arbeit, sondern auch zahlreichen nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gegenüber. Zur Belohnung des überobligatorischen ...
In einem Krankenhaus reicht es nicht aus, wenn der fachärztliche Standard eingehalten wird. Damit die Behandlungen adäquat vergütet werden können, müssen auch die Anforderungen der Abrechnungsregelungen, insbesondere der entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS), erfüllt sein. Ansonsten drohen Rechnungskürzungen. Mit einer gerade im Intensivbereich relevanten Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen befasst (Urteil vom 08.03.2018, Az. L 5 KR 174/15).
Am 09.11.2018 wurde das sogenannte Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) nach der zweiten und der dritten Lesung vonseiten des Deutschen Bundestags beschlossen. In diesem Gesetz, das zum 01.01.2019 in Kraft treten ...
Zur Abklärung eines Verdachts von Krebs der Prostata entnahm ein Urologe dem Patienten 123 Stanzproben mittels 3D-Mapping-Biopsie. Er hatte den Patienten nicht darüber aufgeklärt, dass er derart viele Proben ...
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Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Behandlungsfehlers schuldet ein Chefarzt keinen besonderen „Chefarztstandard“, der über den Facharztstandard hinausgeht (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Beschluss vom 22.01.2018, Az. 5 U 101/17).