Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf ermächtigte Krankenhausärzte nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichten. Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen das Urteil der Vorinstanz kassiert und einem leitenden Oberarzt Recht gegeben (LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2016, Az. L 4 KA 18/15). Die unterlegene KV Hessen hat inzwischen Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt.
Die Teilnahme eines in einer Klinik angestellten Oberarztes an einem sechsstündigen Experten-Kolleg, das von einem Medikamentenhersteller veranstaltet wird, inklusive eines Vortrags ist keine privilegierte (d. h.
Noch immer erfolgen in manchen Krankenhäusern bestimmte – risikoträchtige – Behandlungen, ohne dass das Krankenhaus die eigentlich dafür notwendige Ausstattung besitzt. In diesen Fällen können neben dem ...
Ein Patient wird bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert. Dem Chefarzt ist bekannt, dass der Patient der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört und Bluttransfusionen – auch bei letaler Bedrohung – aus eigener fester Überzeugung heraus generell ablehnt. Die medizinische Situation ist ernst. Um gesundheitliche Schäden zu vermeiden, wäre eine Bluttransfusion erforderlich. Darf – oder muss – der Chefarzt die Bluttransfusion in die Wege leiten bzw. seine Mitarbeiter entsprechend anweisen?
Eine Klinik haftet für den Sturz einer dementen Patientin aus einem ungesicherten Fenster. Die private Krankenversicherung (PKV) kann die entstandenen Kosten von der Klinik zurückverlangen (Oberlandesgericht [OLG] ...
Ein Arzt muss nicht in jeder Minute des Aufenthalts eines Patienten in einer Klinik damit rechnen, dass dieser sich plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Urteil vom 24.01.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ärzten erstmals deutlich die Darlegungslast im Prozess auferlegt, wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorbringt (Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15, Abruf-Nr. 188996 ). Das könnte eine Trendwende zulasten der Klinikärzte einläuten. Der folgende Beitrag erläutert, inwieweit Krankenhauskeime – z. B. Methicillin-resistente Staphylococcus aureus-Stämme (MRSA) – ein Haftungsrisiko bedeuten und was dagegen unternommen werden kann.