Damit ein Arzt eine Speziallaborleistung nach § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ als „eigene“ Leistung abrechnen kann, muss er nicht während des gesamten Analyseverfahrens zugegen sein. Es genügt, wenn er das Ergebnis der Analyse persönlich überprüft. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Arzt wegen Abrechnungsbetrugs abgelehnt (Beschluss vom 20.01.2017, Az. III-1 Ws 482/15). Da viele Chefärzte im Krankenhauslabor erbrachte Leistungen selbst ...
Ab und zu werden Medikamente außerhalb ihres eigentlich zugelassenen Anwendungsbereichs eingesetzt (Off-Label-Use). Auch im Krankenhaus ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Bundessozialgericht ...
Die pauschale Vergütung von Bereitschaftsdiensten zusätzlich zum Grundlohn ist kein steuerfreier Zuschlag i. S. d. § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit an einem ...
Das Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz hat unter Ärzten zu großer Verunsicherung geführt. Zu welchen Kongressen dürfen sich Ärzte jetzt noch straffrei einladen lassen? Welche Fortbildungsveranstaltungen oder Referententätigkeiten dürfen sie sich noch bezahlen lassen? Welche Gewinnbeteiligungen an Unternehmen bzw. welche Verdienstmöglichkeiten (z. B. vergütete Anwendungsbeobachtungen) sind jetzt noch erlaubt? Diese Fragen sind Anlass für jeden Chefarzt, eigene Verträge unter ...
Ein Chefarzt ist i. d. R. kein leitender Angestellter i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Daher muss der Betriebsrat z. B. dessen Einstellung zustimmen. Stellt der Krankenhausträger infolge der ...
Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15.12.2016 die Anlage für die rheumatologischen Krankheitsbilder konkretisiert. Diese umfasst neben den ...
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EBM-Regelungen, die zwingend notwendige Begleitleistungen von einer Institutsermächtigung ausnehmen, sind verfassungswidrig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Mit diesem Urteil hat der Bewertungsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nun die Aufgabe, die GOPen 01510 bis 10512 im EBM zur Betreuung krebskranker Kinder neu zu fassen.