Seit dem 2. August 2014 werden auch die Leistungen ermächtigter Ärzte und Einrichtungen (zunächst nur bis zum 31. Mai 2018 befristet) in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Der am 17. April gefasste Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; Abruf-Nr. 142577 ) wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet.
Chefärzte bekommen in ihren Kliniken immer mal wieder unliebsame Konkurrenz von niedergelassenen Ärzten, die dort auf Teilzeitbasis angestellt werden oder als Honorarärzte auftreten. Oft ist der Ärger groß und der ...
Ein Krankenhaus, das die Mindestvoraussetzungen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Richtlinie zur Qualitätssicherung nicht einhält, hat keinen Anspruch auf Vergütung einer erbrachten Leistung.
Die Gesetzgebung und Rechtsprechung geht regelmäßig vom „Wahlleistungsarzt mit Liquidationsrecht“ aus. Ein zunehmender Anteil von Chefarztverträgen sieht jedoch keine eigenständige Liquidation durch den Wahlarzt mehr vor, sondern es erfolgt eine Beteiligungsvergütung. Die „wahlärztliche Tätigkeit“ ist damit eine Dienstaufgabe. Somit stellt sich auch die Frage, ob die für „liquidationsberechtigte Wahlärzte“ ergangene Rechtsprechung überhaupt anwendbar ist. Diese wichtige Frage wird nachfolgend ...
Ein Arzt, der die Mutter der minderjährigen Kinder über die tödliche und vererbbare Erkrankung des Vaters informiert, kann für die daraufhin bei ihr eintretenden Depressionen nicht haftbar gemacht werden.
Leistungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), die bislang noch keine Abbildung im EBM gefunden haben, können bis auf Weiteres auf Basis der GOÄ abgerechnet werden. Dies hat nach einer ...
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Die Leistungen ermächtigter Ärzte und Einrichtungen werden künftig in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Diesen Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. April 2014 (siehe CB 05/2014, S. 7). Inzwischen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Beschluss zwar genehmigt, gleichwohl aber auch auf die harsche Kritik von Ärzten, Psychotherapeuten und Patientenvertretern reagiert und den G-BA insbesondere zu einer umgehenden Prüfung der Verhältniszahlen verpflichtet.