30.09.2013 · Fachbeitrag ·
Arzthaftung
Bei minderjährigen Patienten gelten rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Aufklärung. Dies betrifft nicht nur Kinderärzte, sondern auch Chefärzte aller chirurgischen Disziplinen, die Kinder operieren. Um eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers zu vermeiden, sollte der Chefarzt sicherstellen, dass die erforderlichen Standards in seiner Abteilung eingehalten werden. Worauf zu achten ist, zeigt der folgende Artikel auf.
30.09.2013 · Fachbeitrag ·
Arzthaftung
Dieser Fall ging durch die Presse: Der Ärztliche Direktor eines Universitätsklinikums wird von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Er habe Behandlungen in seiner Privatambulanz abgerechnet, obwohl er diese Leistungen ...
30.09.2013 · Fachbeitrag ·
Kardiologie
Die Berechnung der Nr. 657 GOÄ neben anderen EKG-Untersuchungen wird häufig wegen (angeblicher) „Leistungsüberschneidung“ abgelehnt. Die Vektorkardiographie ist aber weder in den Leitungsbeschreibungen anderer ...
30.09.2013 · Fachbeitrag ·
Radiologie
Viele Kostenträger wollen die Berechenbarkeit der Nr. 351 GOÄ auf maximal zweimal je Sitzung beschränken. Sie berufen dabei sich auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages. Die dortige Auffassung, dass bei der Untersuchung von mehr als zwei Halsschlagadern nur eine Faktorerhöhung, aber kein weiterer Ansatz von Nr. 351 GOÄ möglich sei, ist unseres Erachtens falsch.
30.09.2013 · Fachbeitrag ·
Urologie
Bougierungen sind heute zwar oft durch Urethrotomien ersetzt, kommen aber bei Nachbehandlungen noch häufiger vor. Berechnet man Nr. 1708 neben Nr. 1702 GOÄ, berufen sich fast alle Kostenträger auf die gängigen ...
30.09.2013 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Wenn Patienten durch die Krankenhausapotheke mit Zytostatika versorgt werden, verursacht dies regelmäßig hohe Kosten. Die Frage nach einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung ist daher von erheblicher wirtschaftlicher ...
18.09.2013 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Anfangs des Jahres wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Chefarzt wenig zu betreffen scheint, in der gesamten Ärzteschaft inzwischen allerdings für erhebliche Verunsicherung sorgt: Es geht um § 192 Abs. 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Vorschrift räumt Privatpatienten gegenüber ihrer Versicherung mehr Rechte ein – sie könnte jedoch zu einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand führen und den Chefarzt zudem so einiges kosten. Dieser Beitrag beleuchtet das Thema.