Die Einbindung von (meist vertragsärztlich tätigen) „Kooperationsärzten“ in die stationäre Versorgung ist trotz vieler rechtlicher Probleme weit verbreitet. Diese oft zulasten von Chefärzten initiierten Gestaltungen sind für Krankenhaus- und Kooperationsarzt in der Regel nur dann wirtschaftlich interessant, wenn die betreffenden Leistungen als stationäre Wahlleistungen abgerechnet werden können. Zu dieser Frage haben das Landgericht (LG) Würzburg (Beschluss vom 22.5.2012, Az: 42 S 409/12, Abruf-Nr.
In zwei aktuellen Beschlüssen vom 28. Februar 2012 sowie 20. März 2012 (jeweils Az: 1 U 4547/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) München dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte ...
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Chefarzt bestätigt, der seiner Arbeitgeberin die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts pflichtwidrig ...
Ein Streit zwischen einem Orthopäden und einer Patientin um das Honorar für eine IGeL-Leistung, in dem der Arzt der Patientin „Zechprellerei“ vorwarf, endete für den Arzt mit einer Geldbuße von 1.200 Euro. Zur Zahlung dieser Summe verurteilte ihn das Bezirksberufsgericht für Ärzte (BGÄ) in Stuttgart am 14. März 2012 (Az: BGÄS 2/12).
Bereits der Gedanke, Feedback geben zu müssen, ruft bei Führungskräften Unbehagen oder Vermeidungsreaktionen hervor: „Wie wird er/sie im Gespräch oder danach reagieren? Finde ich die richtigen Worte? Keinesfalls ...
Zu Drainageeinbringungen enthält die GOÄ unterschiedliche Arten von Leistungen. In dem „Durcheinander“ der GOÄ-Fassungen zu Drainagen ist es gar nicht so einfach, bei der Abrechnung die Übersicht zu behalten.
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Einige private Kostenträger lehnen die mehrfache Berechnung der Nr. 2015 GOÄ für im Rahmen einer Operation eingebrachte Redondrainagen ab. Sie berufen sich dabei auf die Leistungslegende der Nr. 2015 GOÄ, die im Plural gefasst sei und auf GOÄ-Kommentare.