01.02.2007 · Fachbeitrag ·
Kostenerstattung
Viele private Krankenversicherungen überweisen bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen inzwischen den vollen Rechnungsbetrag an ihre Versicherungsnehmer - und zwar auch, wenn sie davon ausgehen, dass die Rechnung des Arztes nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist. Im Gegenzug lassen sie sich vermeintliche Rückforderungsansprüche abtreten, um sie gegen den betroffenen Chefarzt geltend zu machen.
01.02.2007 · Fachbeitrag ·
Arzthaftung
Dieser Beitrag stellt dar, wann der Chefarzt für Behandlungsfehler im Krankenhaus persönlich - neben oder anstatt des Krankenhausträgers und/oder der ärztlichen Mitarbeiter - haftet. Dabei geht es hier ...
01.02.2007 · Fachbeitrag ·
Vergütung
Die durchschnittlichen Gesamteinkünfte der Chefärzte sind gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Prozent gesunken, obwohl die Grundbezüge im gleichen Zeitraum um durchschnittlich 1,9 Prozent erhöht wurden.
01.02.2007 · Fachbeitrag ·
Honorarvereinbarung
Der Abschluss einer Honorarvereinbarung mit dem Patienten gilt als eine der wenigen Freiheiten, die dem Chefarzt bei seiner ansonsten bis ins letzte Detail „durchregulierten“ Vergütungsgestaltung bleibt. Zunehmend werden aber Chefärzte von privaten Krankenversicherungen mit dem Einwand konfrontiert, ihre auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung abgerechneten Gebühren seien überhöht und daher nicht in der vereinbarten Höhe erstattungsfähig.
01.02.2007 · Fachbeitrag ·
Aktuelle Rechtsprechung
Der Chefarzt einer Universitätsklinik muss an seine Klinik ein Nutzungsentgelt in beträchtlicher Höhe zahlen, wenn er dort Patienten auf eigene Rechnung behandelt. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht ...
01.01.2007 · Fachbeitrag ·
Privatliquidation
Dass der Aufwachraum keine „Intensiveinheit“ ist, haben wir zuletzt 1999 im „Chefärzte Brief“ erwähnt. Wir weisen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Beitrag ausdrücklich darauf hin, dass für ärztliche ...
01.01.2007 · Fachbeitrag ·
Privatliquidation
Die Implantation von Eventrekordern ist in der GOÄ nicht ausdrücklich angeführt. Es stellte sich die Frage, wie die ärztlichen Leistungen dazu berechnet werden können. Unser Vorschlag ist, für die Implantation die Nr. 631 GOÄ analog (zuzüglich An ästhesie - zum Beispiel nach Nr. 491), für die - aufwendige - Auswertung die
Nr. 659 GOÄ analog (3,5-fach) und für die Explantation die Nr. 2354 GOÄ analog (wieder zuzüglich Anästhesie) zu berechnen.