In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass
ein Krankenhaus auf seiner Wahlleistungsvereinbarung für den Chefarzt zwei ständige Vertreter benennt. Hier ergab sich jetzt eine Grundsatzdiskussion mit einer privaten Krankenversicherung. Diese will die stationäre Rechnung nicht bezahlen, mit der Begründung, es sei nicht erlaubt, mehr als einen ständigen Vertreter auf der Wahlleistungsvereinbarung zu benennen. Ist diese Ansicht richtig?
Dem Thema „Altersvorsorge“ kann sich niemand mehr entziehen. Sowohl diejenigen, die als Selbstständige privat vorsorgen, als auch diejenigen, die ihre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ...
Im Rahmen unseres Leserforums erhielten wir zum Beitrag „Wer muss die präoperative Diagnostik von Patienten finanzieren?“ im „Chefärzte Brief“ Nr. 12/2004 folgende Anfrage: „Die Argumentation der ...
Zukünftig kann der Krankenhausarzt unter Umständen mit erheblicher Gegenwehr gegen seine gewünschte Ermächtigung durch die niedergelassenen Vertragsärzte rechnen. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom
17. August 2004 (Az: 1 BvR 378/00 - Abruf-Nr. 050539) einem niedergelassenen Radiologen eine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die Ermächtigungsentscheidung eines Krankenhauses zugesprochen.
Seit dem 1. Januar 2005 ist der Qualitätsbericht im Krankenhaus Pflicht. Bereits in den letzten Ausgaben des „Chefärzte Brief“ wurde über die einzelnen Anforderungen sowie über die Pflichten, die damit verbunden ...
Vor drei Wochen konnte man in der „Ärzte Zeitung“ unter der Überschrift „Thüringer Chefärzte zeigen sich knauserig“ einen Beitrag über die Mitarbeiterbeteiligung bei Privatabrechnungen lesen.
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Die finanzielle Situation vieler Krankenhäuser ist desolat. Seit Jahren zieht sich die öffentliche Hand immer mehr aus der Krankenhausfinanzierung zurück. In dieser Situation suchen viele frei-gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Krankenhäuser ihr Heil in einer Privatisierung. Bei den betroffenen Ärzten ruft die Vorstellung meist Ängste hervor. Privaten Trägern eilt der Ruf voraus, auf massenhafte Kündigungen und als Konsequenz eine deutliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in Kauf zu nehmen.