Die Wirkungen der Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind (OLG Schleswig 2.9.14, 3 U 3/14).
Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Fall des Gläubigerwechsels – gleich aus welchem Rechtsgrund – zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen ...
Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612 BGB) geschuldet wird, kann überdies die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall ...
Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller maßgeblichen Umstände der Errichtung nicht, ob die Eheleute den Willen zu einer Schlusserbeneinsetzung gehabt haben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Erblasser lediglich den Strafcharakter der Pflichtteilsstrafklausel als Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung wollten, nicht jedoch eine Schlusserbeneinsetzung ihrer ...
Nach dem Tod des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls oder zumindest früher Eigentümer des ...
Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat vor dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen (OLG München 17.7.13, 34 Wx 282/13, n.v.
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Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert (BGH 4.7.13, V ZB 151/12, Abruf-Nr. 132739 ).