Bereits heute können Nachlassregelungen für den Todesfall (ab dem 17.8.15) gemäß der neuen EU-Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht (EU-ErbVO) getroffen werden. Die Verordnung ist am 16.8.12 in Kraft getreten und gilt ab dem 17.8.15 in 24 EU-Mitgliedstaaten (nicht in Großbritannien, Irland und Dänemark). Sie räumt mit der unübersichtlichen Situation durch das Vorliegen verschiedener nationaler Regelungen auf. Ob die EU-ErbVO zwingend gilt, erläutert der folgende Beitrag.
Die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zum Zweck der Erlösteilung kann gegen den Willen der übrigen Erben – unabhängig von einem durch den Erblasser angeordneten Auseinandersetzungsverbot – nicht ...
Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden (BGH 20.12.12, IX ZR 56/12, ZIP 13, 272, Abruf-Nr. 130304 ).
Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn der prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH 24.1.13, VII ZR ...
Auch im Bereich des Erbrechts bietet das Verfahren der Mediation als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung etliche Vorteile. Durch das Mediationsgesetz ist die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ nun ...
Das Fachinstitut für Notare bietet Anwälten und Notaren am 13.3.13 in Heusenstamm bei Frankfurt eine Weiterbildungsmöglichkeit: Die Änderungen durch das FamFG, des Erb- und Verjährungsrechts sowie die ...
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Der Rechtsausschuss befürwortete am 30.1.13 die Gesetzesinitiative des Bundesrats zum Schutz des Erbrechts nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder (17/9427). Die Ausschussmitglieder stimmten unisono für den Gesetzentwurf der Länderkammer in der vom Ausschuss geänderten Fassung.