Unter alternativer Schenkung wird die Schenkung von Betriebs- anstelle von Privatvermögen verstanden. Zwar ist die erbschaft- (schenkungsteuerliche) Privilegierung von Betriebsvermögen z.T. verfassungswidrig (BVerfG FamRZ 15, 213). Gleichwohl dürfte auch künftig in gewissen Grenzen Betriebsvermögen privilegiert besteuert werden, außer wenn ein Missbrauch i.S. des § 42 AO oder eine Steuervermeidungsstrategie i.S. des BVerfG vorliegt. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn man ein Rückforderungsrecht mit ...
Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses stellen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten dar. Sie sind als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses bei der Erbschaftsteuer nicht ...
Unter indirekter Schenkung wird in diesem Beitrag der Verkauf von Sachvermögen mit späterer Schenkung des Verkaufserlöses verstanden, z.B. aus dem Verkauf einer Immobilie. Hierzu werden erbschaft- und ...
Das FG Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass Erben, die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, danach aber getauscht haben, für diesen Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen (FG Rheinland-Pfalz, 16.4.15, 4 K 1380/13).
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Ansicht des SG Gießen muss ein Sohn nicht die ungedeckten Heimpflegekosten für die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters tragen (SG Gießen 21.4.15, S 18 SO 84/13).
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§§ 13a und 13b i.V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG sind verfassungswidrig. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30.6.16 eine Neuregelung treffen (BVerfG 17.12.14, 1BvL 21/12, ZEV 15, 19, Abruf-Nr. 143542 ).