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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Erwerb des Versicherungsanspruchs durch den Lebensgefährten unterliegt der ErbSt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der ErbSt, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt (BFH 18.12.13, II R 55/12, Abruf-Nr. 140399).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erhielt Zahlungen aus einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber des verstorbenen Lebensgefährten L des K als Versicherungsnehmer zugunsten des L als Versicherten abgeschlossen hatte. K war Bezugsberechtigter für den Todesfall des L. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherung i.S. des BetrAVG wurden durch Herabsetzung des laufenden Gehalts (Entgeltumwandlung) des L aufgebracht.

     

    Nach Ansicht des FA unterliegt der von K erworbene Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt. Das FG (FG Hamburg 31.10.12, 3 K 24/12, EFG 13, 378) gab der Klage statt: Der Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhten, unterlägen nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt. Dies gelte auch für Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung i.S. des BetrAVG an Bezugsberechtigte, die keine beamten- oder rentenversicherungsrechtliche Hinterbliebenenversorgung beanspruchen könnten.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Anspruch des K auf die Versicherungssumme unterliegt der ErbSt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Diese Vorschrift ist auch auf den Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung anwendbar. Die Besteuerung kann allerdings nicht unmittelbar auf den Versicherungsvertrag gestützt werden, den bei einer Direktversicherung nicht wie von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorausgesetzt der Erblasser abgeschlossen hat.

     

    Maßgebend ist vielmehr der vom Erblasser abgeschlossene Arbeitsvertrag, der mit dem Abschluss der Direktversicherung eine Änderung erfahren hat, die Voraussetzung für den Abschluss der Direktversicherung durch den Arbeitgeber und für die Begründung des Leistungsanspruchs aus der Versicherung war. Dies genügt, um § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG anwenden zu können. Der Anspruch ist daher nicht anders zu behandeln als der Anspruch aus einer vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Lebensversicherung.

     

    Der Erwerb des Anspruchs aus einer Direktversicherung unterliegt der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aber nur, wenn der Bezugsberechtigte die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers nicht erfüllt. K erfüllt als Lebensgefährte des L nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des L.

     

    Praxishinweis

    Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, unterliegen nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt und zwar unabhängig davon, ob die Ansprüche durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, eine Ruhegeldordnung, betriebliche Übung, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Einzelvertrag begründet wurden (BFH 20.5.81, II R 11/81, BStBl II 81, 715; BFH 20.5.81, II R 33/78, BStBl II 82, 27; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH 13.12.89, II R 31/89, BStBl II 90, 325; BFH 13.12.89, II R 23/85, BStBl II 90, 322; BFH 16.1.08, II R 30/06, ErbBstg 08, 142; BFH 5.5.10, II R 16/08, BStBl II 10, 923, Rn. 15, ErbBstg 10, 227). Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung sind erbschaftsteuerrechtlich danach nicht anders zu behandeln als Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten (gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer, Beamte, Berufssoldaten, Richter).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 63 | ID 42529578