04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Die Klägerin meinte, dass der Wert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nur 20 % des Mindestwerts des unbelasteten Grundstücks beträgt (hier 26.000 EUR). Das FA ermittelte den Wert des erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks durch Abzug von 80 % des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts vom Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks (hier 56.500 EUR). FG und nun auch der BFH folgten dem FA.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grunderwerbsteuer
Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der GrESt, wenn die Auflage bei der SchenkSt abziehbar ist. Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei der SchenkSt abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der SchenkSt befreit ist – so der BFH.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt, wurden jedoch Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die weitgehend den Nachlass erschöpfen, ist davon auszugehen, dass diese Verfügung auch eine Erbeinsetzung erhalten soll. Es ist nicht anzunehmen, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte. Um die Frage zu klären, was der Erblasser mit seinen Worten wirklich sagen wollte, muss das Testament ausgelegt werden.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögensprivilegien
GmbH-Anteile von nicht mehr als 25 % behalten den Status als Verwaltungsvermögen, auch wenn der Erblasser ein mehrfaches Stimmrecht innehat, eine Verpflichtung zur gemeinsamen Stimmrechtsausübung aber nicht besteht. Die Steuerbegünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG ist nicht zu gewähren. Für die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens kommt es auf die tatsächlich festgesetzte ErbSt an.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Der BFH hat für das Familienheim und für vermietete Wohnimmobilien entschieden, welche Folgen die Erbauseinandersetzung für die Steuerbefreiungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c und § 13c ErbStG hat (BFH 23.6.15, II R 39/13, ErbBstg 15, 247 f., DStR 15, 2066). Die hierzu aufgestellten Grundsätze sind auch für die Steuerbefreiung von Unternehmen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG zu beachten. Der folgende Musterfall zeigt unter anderem auf, wie sich die Rechtsprechung des BFH im Falle der ...
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Ein aktuelles Urteil des BFH (29.6.16, II R 41/14, Abruf-Nr. 188331 ) bietet Anlass, noch einmal mögliche Schenkungsteuertatbestände bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Einzel- oder Oder-Konten zu betrachten.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Bundesverfassungsgericht
Das BVerfG hat sich in einem Nichtannahmebeschluss vom 25.4.16 (1 BvR 2423/14, Abruf-Nr. 188927 ) – ohne dass es darauf angekommen wäre – mit der Frage der Ermittlungspflicht des Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beschäftigt.
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04.10.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Familienheim
Der Erwerber ist nicht aus zwingenden Gründen i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG an der Selbstnutzung gehindert, wenn er aus psychischen Gründen nur das Familienheim nicht mehr bewohnen kann, aber an sich in der Lage ist, weiterhin einen eigenen Hausstand zu führen.
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29.09.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Kammergericht Berlin
Im Streitfall hatte die Erblasserin im Krankenhaus in Gegenwart eines Arztes und einer Krankenschwester ein Nottestament zugunsten ihrer Freundin errichtet. Das Nachlassgericht wies die Alleinerbin im Erbscheinverfahren darauf hin, dass das Nottestament nicht wirksam sei, weil nur zwei statt drei Zeugen unterschrieben hätten. Dieser Mangel könne aber behoben werden: Ein dritter Zeuge könne seine Unterschrift nachholen, sofern er bei der Errichtung des Nottestaments anwesend war und ...
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29.09.2016 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Bundesgerichtshof
Grundsätzlich gilt: Wer eine Erbschaft ausschlägt, verliert nicht nur seine Erbenstellung, er verliert als Pflichtteilsberechtigter auch seinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt aber nicht für den überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (§ 1371 Abs. 3 BGB) und für den beschränkten oder beschwerten pflichtteilsberechtigten Erben (§ 2306 BGB). Wenn nun der beschränkte oder beschwerte pflichtteilsberechtigte Erbe nur deshalb irrtümlicherweise nicht ausschlägt, weil er annimmt, ...
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