01.01.2005 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Rentenerlass III
Der BMF hat mit Schreiben vom 16.9.04 (BStBl I, 922, Abruf-Nr.
042790
) die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen neu geregelt. Danach sind wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben unter den Voraussetzungen abziehbar, dass
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01.01.2005 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vermögensübertragung
Angesichts leerer Haushaltskassen und immensen Vermögenswerten, die zur Vererbung anstehen, bemüht sich der Gesetzgeber, dieses „leistungslose Vermögen“ verstärkt zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben heranzuziehen. Auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.10.01 (BStBl II 02, 598) ist auch das BVerfG aufgerufen, zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG Stellung zu nehmen. Bekanntlich hält der BFH die Tarifvorschrift des ErbStG für gleichheitswidrig, da ein einheitlicher ...
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbenhaftung
Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken. Allgemein wird zwischen der Haftungsbegrenzung ggü. einzelnen und derjenigen ggü. allen Nachlass-gläubigern unterschieden.
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Rentenerlass
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.9.04 (BMF 16.9.04, IV-C-3-2255-354/04, Abruf-Nr. 042790) den III. Rentenerlass bekannt gegeben. Das BMF hat sich der Auffassung des Großen Senats (BFH 12.5.03, GrS 1/00, ErbBstg 03, 296 ff., Abruf-Nr. 032137 = BFHE 202, 464, im Folgenden: GrS 1/00 und BFH 12.5.03, GrS 2/00, ErbBstg 03, 296 ff., Abruf-Nr. 032138 = BFHE 202, 477, im Folgenden: GrS 2/00) weitgehend angeschlossen und damit für Rechtssicherheit gesorgt.
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkung
Vater V will sein vermietetes Mehrfamilienhaus im Rahmen vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn S übertragen. Da die Beteiligten nur über geringe liquide Mittel verfügen, lassen sie sich im Vorfeld von ihrem Steuerberater über die Höhe einer evtl. anfallenden Schenkungsteuer beraten. Nach Auskunft des Beraters fällt
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbunwürdigkeit
Die Frist zur Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage beginnt zu laufen, sobald der zur Anfechtung Berechtigte Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine hinreichend wahrscheinliche - wenn auch nicht risikolose - zumutbare Klageerhebung erlauben (OLG Koblenz 16.1.04, 8 U 1467/02, Abruf-Nr. 042608).
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vorweggenommene Erbfolge
Schenkt der Vater seinem Sohn in vorweggenommener Erbfolge sein Vermögen (Grundstück), so kann dieser die unerfüllten Vermächtnis-ansprüche für sich und seine Schwestern gegen den Vater aus dem Erbfall der Mutter nicht direkt vom Steuerwert des Grundstücks erwerbsmindernd abziehen (FG München 17.3.94, 4 K 444/02, rkr., Abruf-Nr. 042611).
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Ein Erbe kann auch dann gemäß § 2194 BGB die Vollziehung einer Auflage verlangen, wenn er selbst durch die Auflage begünstigt wird (OLG Karlsruhe 7.5.04, 14 U 103/02, Abruf-Nr. 042604).
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Berliner Testament
Für letztwillige Verfügungen wird regelmäßig - auch von jungen Ehepaaren - auf das in § 2269 BGB geregelte Berliner Testament zurückgegriffen. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Vollerben ein, die gemeinsamen Kinder werden Schlusserben des länger Lebenden. Eine solche Regelung ist unproblematisch, solange das Vermögen der Testierenden noch gering und die Kinder klein sind. Wächst jedoch im Laufe der Jahre das Vermögen, ist das Berliner Testament mit zahlreichen Nachteilen ...
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01.11.2004 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vorweggenommene Erbfolge
Der Nutzungswert eines vom Vermögensübernehmer im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistung übernom-menen und zum Teil selbstgenutzten Einfamilienhauses ist unter Berück-sichtigung eines vom Vermögensübergebern vorbehaltenen Nutzungsrechts zu berechnen. Bei der Bemessung der erzielbaren Erträge aus dem übernommenen Vermögen sind nicht - wie im Falle der Fremdvermietung - AfA und Schuldzinsen hinzuzurechnen, wenn der Nutzungswert nach dem Mietspiegel bestimmt wird ...
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