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  • · Nachricht · Kostenregelung

    Vereinbarung über außergerichtliche Kosten klar formulieren

    | Wollen Parteien festlegen, wer in welcher Höhe die außergerichtlichen Kosten trägt, kann dies im Vergleich berücksichtigt werden. Solche Regelungen müssen aber präzise formuliert sein, meint das OLG Brandenburg (25.3.21, 9 WF 61/21, Abruf-Nr. 223041 ). Dasselbe gilt, wenn die Kostenfrage in eine notarielle Scheidungsvereinbarung einbezogen werden soll. |

     

    Antragsteller (M) und Antragsgegnerin (F) hatten am 9.6.20 eine notarielle Scheidungsvereinbarung geschlossen. Mit ihr wurde auch festgehalten, dass die Kosten der beabsichtigten einverständlichen Scheidung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen werden. Hierzu zählen allerdings nicht die außergerichtlichen Kosten. Um auch diese einzubeziehen, hätten die Parteien eine entsprechende (ausdrückliche) Regelung formulieren müssen, dass die vorgerichtliche Vertretung jeweils hälftig von beiden getragen wird. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits außergerichtliche Anwaltskosten angefallen.

     

    Anders als die F hier verlangte, war auch die vom M angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nicht auf eine 0,65-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Die Anrechnungsvorschrift (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG) betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Im Verhältnis zu Dritten und damit auch zu der erstattungspflichtigen Gegenseite wirkt sich die Anrechnung nicht aus.

     

    PRAXISTIPP | Das OLG weist darauf hin, dass bei der Regelung außergerichtlicher Kosten in einem Vergleich nach überwiegender Meinung für die Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr der Höhe nach eindeutig zu beziffern ist (BGH 22.12.04, XII ZB 94/04). Anderen Gerichten genügt es, wenn eine Einigung über den Gebührensatz und den Gegenstandswert formuliert ist (OLG Bamberg 26.4.18, 4 W 41/18). Keine der Voraussetzungen war hier jedoch erfüllt.(CN)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Stein, Blitzlicht Mandatspraxis: Verfahrenskostenvorschuss, FK 21, 110
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 128 | ID 47472623