· Fachbeitrag · Anpassung wegen Unterhalt
§ 33 VersAusglG ‒ die Sphinx des VA
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Mit Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung werden die intern oder extern geteilten Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen sofort um ihren Ausgleichswert gekürzt. Beim Renteneintritt erhält dieser entsprechend geminderte Versorgungsleistungen. Diese Versorgungskürzung kann aber gem. den §§ 33, 34 VersAusglG ausgesetzt werden, solange er dem Ausgleichsberechtigten nachehelichen Unterhalt schuldet. Die Vorschriften stellen einen Fremdkörper im System des VA dar und bereiten in der Praxis erhebliche Probleme. |
1. Einleitung
Tritt der Versorgungsfall beim Ausgleichspflichtigen eher ein als beim Berechtigten (z. B. weil er älter als dieser oder erwerbsunfähig geworden ist), erhält der Verpflichtete nur die um die Lastschrift aus dem VA gekürzte Versorgung, ohne dass der Berechtigte bereits Vorteile aus dem übertragenen Anrecht hat. Daraus können sich Härten für beide geschiedenen Ehegatten ergeben, wenn der Ausgleichspflichtige dem Berechtigten nachehelichen Unterhalt schuldet. Da der Ausgleichspflichtige aufgrund der Versorgungskürzung in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gemindert ist, hat der Berechtigte keinen oder jedenfalls einen geringeren Unterhaltsanspruch als ohne die Versorgungskürzung (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik BVerfG FK 15, 44).
§ 33 VersAusglG will die Folgen des VA vermeiden. Er regelt die Voraussetzungen und Wirkungen einer „Anpassung wegen Unterhalt“. Damit ist die Aussetzung der durch eine rechtskräftige VA-Entscheidung eingetretenen Kürzung eines Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen gemeint. Sie ist so lange möglich, bis der Berechtigte seinerseits Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht bezieht, aber auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt. § 34 VersAusglG enthält ergänzende Verfahrensvorschriften.
MERKE | Die Versorgungskürzung wird nur auf Antrag ausgesetzt, § 33 Abs. 1 VersAusglG. Er ist an das Familiengericht zu richten, § 34 Abs. 1 VersAusglG, und leitet ein selbstständiges VA-Verfahren i. S. v. § 111 Nr. 7 i. V. m. § 217 FamFG ein. Antragsberechtigt sind im Erstverfahren beide geschiedenen Ehegatten, § 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Eine Abänderung der Anpassung kann auch der betroffene Versorgungsträger beantragen, § 34 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Das Anpassungsverfahren ist als VA-Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache i. S. d. § 112 FamFG, obwohl das Familiengericht inzidenter über die Höhe des nachehelichen Unterhalts entscheidet, den der eine Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften schuldet. Das Verfahren richtet sich vielmehr ausschließlich nach den Bestimmungen des FamFG. Es besteht kein Anwaltszwang, vgl. § 114 FamFG. Da das Familiengericht gem. § 26 FamFG (auch bezüglich der Voraussetzungen des Unterhalts) von Amts wegen ermitteln muss, braucht der Verfahrensantrag nicht beziffert zu werden. |
Musterformulierung / Antrag nach § 33 VersAusglG |
Namens des ... (Ausgleichspflichtigen) wird beantragt, die von ... (Versorgungsträger) aufgrund der Entscheidung über den VA im Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Aktenzeichen) vorgenommene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen. |
2. Zuständigkeit des Familiengerichts
Das örtlich zuständige Familiengericht richtet sich nach § 218 FamFG. Im Allgemeinen stellt sich die Anpassungsfrage erst längere Zeit nach der Scheidung, wenn der ältere und noch unterhaltspflichtige Ehegatte in den Ruhestand tritt. In Einzelfällen kommt die Anpassung aber auch schon bei der Scheidung in Betracht, wenn der Verpflichtete bereits zu diesem Zeitpunkt die auszugleichende Versorgung bezieht. Eine Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 218 Nr. 1 FamFG besteht jedoch auch in diesem Fall nicht. Denn die Anpassung nach § 33 VersAusglG setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung rechtskräftig geworden und die Versorgung des Verpflichteten bereits gekürzt worden ist. Über einen Antrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG kann daher nicht im Scheidungsverbund entschieden werden (h. M., z. B. OLG Celle FamRZ 13, 1313; OLG Hamm FamRZ 17, 367; OLG Koblenz FamRZ 17, 964; offengelassen von BGH FK 14, 208).
Kann nicht gem. § 218 Nr. 2 FamFG an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten angeknüpft werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, § 218 Nr. 3 FamFG. Da die Anpassung wegen Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten des Antragstellers nicht von Nachteil sein kann, ist dieser hier nicht als „Antragsgegner“ anzusehen. Er ist vielmehr, wenn er selbst keinen Antrag gestellt hat, ein weiterer Verfahrensbeteiligter. Antragsgegner ist der Träger der gekürzten Versorgung (BGH FK 18, 167; OLG Hamm FamRZ 20, 833). Dessen Sitz bestimmt folglich die örtliche Zuständigkeit i. S. d. § 218 Nr. 3 FamFG.
3. Wirksamkeit der Anpassung
Die Anpassungsentscheidung wird erst mit dem Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt, § 34 Abs. 3 VersAusglG. Als „Antragstellung“ ist insoweit der Tag des Eingangs der Antragsschrift beim Familiengericht oder der Tag, an dem der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Familiengerichts abgegeben worden ist, anzusehen (BGH FK 13, 82). Der Anpassungsantrag sollte deshalb schon vor Eintritt der Voraussetzungen des § 33 VersAusglG beim Familiengericht gestellt werden, um die Aussetzung der Versorgungskürzung so früh wie möglich zu erreichen. Beginnt der Versorgungsbezug des Ausgleichspflichtigen erst nach der Antragstellung, wirkt die Entscheidung ab Rentenbeginn bzw. ab Rechtskraft (OLG Hamm FamRZ 11, 815).
4. Anpassungsvoraussetzungen
Die Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG hat folgende Voraussetzungen:
a) Versorgungsbezug des Ausgleichspflichtigen
Der Ausgleichspflichtige muss bereits eine Rente oder sonstige Versorgung beziehen, die aufgrund einer VA-Entscheidung um einen bestimmten Betrag gekürzt wurde. Die Versorgung kann entweder im Wertausgleich bei der Scheidung nach neuem Recht oder nach früherem Recht im öffentlich-rechtlichen VA ausgeglichen worden sein. Es muss sich aber um eine der in § 32 VersAusglG genannten Regelversorgungen handeln (BGH FK 13, 82; 18, 167). Dazu gehören insbesondere gesetzliche Renten und Beamtenversorgungen. Nicht erfasst werden dagegen privatrechtliche Anrechte, insbesondere aus betrieblicher und privater Altersvorsorge, und auch keine Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BVerfG FK 15, 44; BGH FK 13, 98; 13, 152). Die durch den VA ausgelöste Kürzung muss zudem einen bestimmten Mindestbetrag erreichen, § 33 Abs. 2 VersAusglG.
b) Kein Versorgungsanspruch des Ausgleichsberechtigten
Der Ausgleichsberechtigte darf noch keine laufende Alters- oder Invaliditätsversorgung aus einem im VA erworbenen Anrecht erhalten (können), § 33 Abs. 1 VersAusglG. Wenn mehrere Anrechte zugunsten des Berechtigten ausgeglichen wurden, genügt es, dass er aus dem aufseiten des Ausgleichspflichtigen gekürzten Anrecht noch keine Versorgungsleistungen beziehen kann. Eine Versorgung „läuft“ auch schon, wenn sie (zunächst) nur auf Zeit bewilligt worden ist (wie z. B. regelmäßig die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder wenn sie (z. B. im Hinblick auf eine gesetzliche Unfallrente) ruht, abgetreten oder gepfändet ist. Fällt eine Zeitrente wieder weg, kann § 33 VersAusglG jedoch erneut angewendet werden.
c) Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten
Nach § 33 Abs. 1 VersAusglG muss der Berechtigte ohne die durch den VA ausgelöste Kürzung der laufenden Versorgung des Ausgleichspflichtigen gegen diesen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, § 33 Abs. 1 VersAusglG. In Betracht kommen nacheheliche Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 ff. BGB oder nach entsprechenden ausländischen Normen, nicht jedoch Unterhaltsansprüche von Kindern (BGH FK 14, 208). Ein rein vertraglicher Anspruch reicht nicht aus, wohl aber eine vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Anspruchs, etwa in einem gerichtlichen Vergleich (BGH FamRZ 97, 1470).
PRAXISTIPP | Ein vertraglicher Unterhaltsverzicht schließt nicht aus, § 33 VersAusglG anzuwenden, wenn eine Kapitalabfindung vereinbart wurde. Die Aussetzung der Versorgungskürzung ist aber auf den Zeitraum zu beschränken, für den der Verpflichtete ohne diese nach den gesetzlichen Vorschriften noch Unterhalt leisten müsste. Dazu muss feststellbar sein, welcher Betrag einer vereinbarten Zahlung auf den Unterhalt entfällt und welchen Unterhaltszeitraum und welche Monatsbeträge die Abfindung abdecken soll (BGH FK 13, 210). Vereinbarungen über eine Unterhaltsabfindung sollten daher stets so formuliert werden, dass ersichtlich ist, auf welche Monate sich der Abfindungsbetrag bezieht und in welcher Höhe er auf die einzelnen Monate des Unterhaltszeitraums entfällt. |
Die Versorgungskürzung kann nach h. M. auch ausgesetzt werden, wenn sie sich auf die Unterhaltshöhe nicht auswirkt, d. h., wenn die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen durch die Kürzung seiner Versorgung nicht eingeschränkt wird und er den bisherigen Unterhalt auch aus den gekürzten Renteneinkünften weiter sicherstellen könnte (BGH FK 13, 98).
5. Rechtsfolgen
Die Aussetzung der Versorgungskürzung hat folgende Konsequenzen:
a) Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt
Liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG vor, muss das Familiengericht die Kürzung der ausgeglichenen Versorgung des Verpflichteten aussetzen. Der Umfang der Aussetzung ist jedoch auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu begrenzen, der dem Berechtigten ohne die Kürzung zustünde, § 33 Abs. 3 Hs. 1 i. V. m. Abs. 1 VersAusglG. Folge: Das Gericht muss ‒ von Amts wegen ‒ den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ermitteln, der dem Berechtigten zustünde, wenn seine Versorgung nicht aufgrund des VA gekürzt wäre (BGH FK 18, 167). Dabei sind sämtliche Umstände zu beachten, die die Höhe des Unterhaltsanspruchs beeinflussen, also z. B. auch sonstige Einkünfte sowie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners.
Liegt bereits ein Unterhaltstitel vor, kann das Gericht bei der nach § 33 VersAusglG zu treffenden Entscheidung grundsätzlich von dem titulierten Betrag ausgehen. Ein Titel darf jedoch nicht mehr zugrunde gelegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die diesem zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH FK 13, 82; 18, 167). Das ist insbesondere naheliegend, wenn der Titel noch aus der Zeit des Erwerbslebens des Ausgleichspflichtigen stammt und sich dessen Einkommen nach seinem Eintritt in den Ruhestand deutlich verringert hat oder wenn der Unterhalt noch ohne die durch den VA eintretenden Änderungen laufender Versorgungen berechnet worden ist. Haben die Ehegatten vertraglich einen Unterhalt vereinbart, der hinter dem gesetzlichen Anspruch zurückbleibt, ist auch die Aussetzung der Rentenkürzung auf den vereinbarten Unterhalt begrenzt (BGH FK 13, 98). Streitig ist, inwieweit die Gerichte auch Umstände, die eine Verwirkung (§ 1579 BGB) und eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) begründen können, von Amts wegen berücksichtigen müssen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 19, 284; OLG Stuttgart FamRZ 19, 1320).
MERKE | Selbst wenn der Unterhalt im Streitverfahren tituliert worden ist, bindet der Beschluss den betroffenen Versorgungsträger nicht, sodass gleichwohl noch ein Verfahren nach § 33 VersAusglG möglich ist. Daher sollte dieses Verfahren vorrangig betrieben werden. Die Entscheidung nach § 33 VersAusglG legt jedoch ihrerseits i. d. R. nicht den tatsächlich geschuldeten Unterhalt fest. Denn nach h.M. ist im VA-Verfahren der fiktive Unterhaltsanspruch auf Basis der Bruttoversorgung des Verpflichteten zu berechnen, sodass etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Gegensatz zur Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben (OLG Düsseldorf FamRZ 17, 105; OLG Bamberg FamRZ 19, 1319; a.A. OLG Hamm FamRZ 16, 1773; OLG Schleswig FamRZ 20, 1995). Der tatsächlich geschuldete Unterhalt ist nach durchgeführter Aussetzung der Versorgungskürzung auf Grundlage der Nettoversorgung neu zu berechnen. |
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Im VA ist eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 15,1286 Entgeltpunkten entsprechend einem Rentenbetrag von monatlich 424,66 EUR, bezogen auf 31.10.12 als Ende der Ehezeit, von M auf F übertragen worden. M bezieht seit Juli 19 gesetzliche Rente, die aufgrund des VA um den (entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts seit Ehezeitende angepassten) Rentenbetrag von monatlich 500 EUR (brutto) gekürzt wird. Ohne diese Kürzung erhielte M monatlich 1.950 EUR Rente, infolge des VA erhält er nur 1.950 EUR ./. 500 EUR = 1.450 EUR (brutto). F kann (noch) keine Versorgungsleistungen beziehen und hat auch keine sonstigen Einkünfte. Sie war nie erwerbstätig und hat grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Prüfung nach § 33 VersAusglG: Gesetzliche Renten gehören gem. § 32 Nr. 1 VersAusglG zu den anpassungsfähigen Anrechten. Gem. § 33 Abs. 2 VersAusglG muss die auf dem VA beruhende Rentenkürzung am Ende der Ehezeit einen bestimmten Mindestbetrag erreichen. Dieser beträgt bei gesetzlichen Renten, deren Bezugsgröße nach neuem Recht Entgeltpunkte sind (BGH FK 16, 3), als Kapitalwert 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Bezogen auf 2012 ergibt sich hier ein maßgeblicher Mindestbetrag von 6.300 EUR. Die übertragenen Entgeltpunkte entsprechen, bezogen auf das Ehezeitende am 31.10.12, einem Kapitalwert von (15,1286 × 6.359,4160 =) 96.209,06 EUR, der den maßgeblichen Mindestbetrag deutlich übersteigt. Fiktiver gesetzlicher Unterhaltsanspruch der F ohne Kürzung durch den VA: Rente des M (brutto) 1.950 EUR ÷ 2 = 975 EUR; wegen Unterschreitung des Selbstbehalts Begrenzung auf (1.950 EUR ./. 1.180 EUR =) 770 EUR. Dieser fiktive Unterhaltsanspruch übersteigt die aktuelle Rentenkürzung von 500 EUR. Sie ist daher voll auszusetzen. Im Titel muss auch in diesem Fall der konkrete Kürzungsbetrag genannt werden (BGH FK 13, 82); zulässig (und zweckmäßiger) ist hier aber ein „dynamischer“ Tenor (vgl. BGH FamRZ 20, 833).
Folge: M erhält ab Wirksamkeit der Anpassung (s. o. 3) die ungekürzte Rente von monatlich 1.950 EUR (brutto). Auf dieser Basis ist der Unterhalt (ggf. in einem Streitverfahren) neu zu berechnen. Dabei ist vom Nettobetrag der Rente auszugehen, der nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und eventuell Steuern verbleibt. Dadurch ergibt sich i. d. R. ein geringerer Unterhalt als im Anpassungsverfahren zugrunde gelegt worden ist. Bei angenommenen Sozialversicherungsbeiträgen von 10 Prozent beträgt die ungekürzte Rente im Beispielsfall (1.950 EUR ./. 195 EUR =) 1.755 EUR und der tatsächlich geschuldete Unterhalt unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nur (1.755 EUR ./. 1.180 EUR =) 575 EUR. |
Ebenso ist zu entscheiden, wenn im VA gleichartige gesetzliche Rentenanwartschaften beider ausgeglichen worden sind und der Ehegatte mit den höheren Anrechten früher in Rente geht als der andere. Denn in diesem Fall verrechnet die gesetzliche Rentenversicherung die vom Gericht wechselseitig übertragenen Anrechte und vollzieht die Entscheidung nur in Höhe der Differenz zwischen den beiderseitigen Ausgleichswerten, § 10 Abs. 2 VersAusglG. Daher erhält auch hier im Ergebnis nur ein Ehegatte Anrechte vom anderen übertragen.
b) Begrenzung durch die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte
Haben die Ehegatten durch den VA wechselseitig Versorgungsanrechte i. S. v. § 32 VersAusglG erworben, die nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechnet werden können, ist auch § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG zu beachten. Danach wird die Aussetzung der Kürzung (außer durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch) auch noch durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten begrenzt, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung bezieht. Für die Saldierung sind die Ausgleichswerte ggf. in einen Rentenbetrag umzurechnen (OLG Hamm FamRZ 13, 1905; 16, 1773).
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Mit dem VA wurde eine Beamtenversorgung des M in Höhe eines Ausgleichswerts von mtl. 1.000 EUR zugunsten der F extern geteilt, M erhielt im Wege interner Teilung von F ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausgleichswert von (aus Entgeltpunkten umgerechnet) mtl. 400 EUR. M bezieht bereits ein beamtenrechtliches Ruhegehalt, das ohne die Kürzung durch den VA (brutto) mtl. 3.000 EUR betrüge, sich aufgrund der Kürzung durch den VA aber auf mtl. 2.000 EUR (brutto) verringert hat. Ferner erhält M aus dem durch den VA erworbenen Anrecht eine gesetzliche Rente von mtl. 400 EUR. F bezieht noch keine Rente. Sie hat ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.600 EUR.
Prüfung nach § 33 VersAusglG: Beide Ehegatten haben aufgrund des VA Versorgungsanrechte i. S. v. § 32 VersAusglG erhalten. Ohne die Kürzung der Beamtenversorgung hätte die F einen Unterhaltsanspruch von monatlich 3.000 EUR (Einkommen des M) ./. 1.600 EUR (Einkommen der F) = 1.400 EUR ÷ 2 = 700 EUR. Aufgrund dieses Unterhaltsanspruchs wäre die Versorgungskürzung gem. § 33 Abs. 3 Hs. 1 VersAusglG in Höhe von monatlich 700 EUR auszusetzen, also auf (1.000 EUR ./. 700 EUR =) 300 EUR zu begrenzen. Da M aber seinerseits von F ein Anrecht erhalten hat, aus dem er ebenfalls bereits Rente bezieht, darf die Aussetzung gem. § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte von (1.000 EUR ./. 400 EUR =) 600 EUR nicht überschreiten. Die Beamtenversorgung des M ist also um (1.000 EUR ./. 600 EUR =) 400 EUR zu kürzen.
Folge: M erhält ab Wirksamkeit der Anpassung die auf (3.000 EUR ./. 400 EUR =) 2.600 EUR gekürzte Beamtenversorgung und zusätzlich die von F erhaltene gesetzliche Rente von monatlich 400 EUR, insgesamt also monatlich 3.000 EUR (brutto). Der Unterhalt ist anschließend auf Nettobasis neu zu berechnen.
Beispiel: | ||
M: Bruttoversorgungen (2.600 EUR + 400 EUR =) | 3.000 EUR | |
Steuern und Krankenversicherung | ./. 500 EUR | |
Nettoversorgungen | 2.500 EUR | |
F: Bereinigtes Nettoeinkommen | 1.600 EUR | |
Differenz | 900 EUR | |
Tatsächlich von M geschuldeter Unterhalt: | ÷ 2 = | 450 EUR |
MERKE | Wurde der VA noch auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt, ist die Anpassung auf den Betrag begrenzt, um den eine der Regelversorgungen gekürzt worden ist, also insbesondere die gesetzliche Rente im Wege des Splittings, § 1587b Abs. 1 BGB a.F. oder die Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. Die weitergehende Kürzung einer Regelversorgung, die auf ein nicht unter § 32 VersAusglG fallendes Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen zurückzuführen ist, das im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG oder des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen wurde, bleibt insoweit unberücksichtigt (BGH FK 13, 82; 13, 98; 18, 167). |