Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat. Dies entschied der Große Senat des BFH mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 6.5.14 GrS 2/13.
Nach § 36 EStG wird die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. Keine Steueranrechnung ist geboten, soweit die vorab mit Steuern ...
Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer auf maximal 1.250 EUR oder der Nichtansatz der Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn ...
Macht der Steuerpflichtige im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung versehentlich keine Angaben zu Kindern und fügt er der Erklärung auch keine Anlage Kind bei, liegt nach einer aktuellen Entscheidung des FG Hamburg keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor. Dies gilt auch dann, wenn Erklärungen in den Vorjahren zutreffende Angaben zu Nachkömmlingen enthalten haben, so das FG Hamburg in einem aktuellen Urteil (FG Hamburg 25.10.13, 5 K 120/11, n.v. , astw.iww.de Abruf-Nr. 141710).
Das Büro als tatsächlich realer Ort zum Anfassen ist ein Auslaufmodell. Wurden früher überschaubare Aufgaben und Unterlagen mit nach Hause genommen, geht das moderne Home-Office weiter: Durch die neue Technik – ...
Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist hindert nicht an der Festsetzung von Verzögerungsgeld. Das FAmuss aber nach Auffassung des FG Hamburg bei seiner Ermessensentscheidung ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Streitet der Steuerpflichtige ab, einen Bescheid erhalten zu haben, muss das FA den Zugang beweisen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbeschränkt, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhafte Angaben macht, so das FG München.