Der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der aus einer Realteilung gegen Entgelt einen Teil eines Mandantenstammes erwirbt, um diesen einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ist nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt, wenn er diesen Mandantenstamm selbst in seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem ...
Die Verabreichung eines Starksolebades (Floating) ist keine Verabreichung eines Heilbades, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolgt (BFH 28.8.14, V R 24/13).
Raucherentwöhnungsseminaren können als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes mit medizinischer Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Die Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an ...
Behält sich der Übergeber das Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor und führt er die bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, werden nur die Betriebsmittel nicht aber die Erwerbsquelle übertragen. Die Gestaltung führt zur (Zwangs-)Betriebsaufgabe. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG sind nicht erfüllt (FG Münster 18.9.14, 13 K 724/11 E).
Ob eine mehrere Jahre betreffende Nachzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu versteuern ist, hängt davon ab, ob die Zahlung in einem oder in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ...
Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (z.B. Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln usw.), die lediglich nebenberuflich ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Auch für die durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Praxis ist nur die Entfernungspauschale zu gewähren. Lediglich für einen für die Hausbesuche eventuell erforderlichen Mehrweg können die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG München 6.6.14, 8 K 3322/13, rkr.)