In einem interessanten Fall wurde über die Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG gestritten. Fraglich war, was gilt, wenn ein Grundstück innerhalb der Zehn-Jahres-Frist aus einem Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der stillen Reserven entnommen und später veräußert wird? Der BFH (6.12.21, IX R 3/21) hat entschieden, dass der Buchwert als angesetzter Entnahmewert i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 3 ...
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und ...
Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend ...
Die Erstellung von Lehrbriefen ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Sie ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit des Kontakts zu den Lernenden (so auch Abschn. 4.21.3 Abs. 2a UStAE). Die Erstellung von Lehrbriefen steht einer steuerpflichtigen Autorentätigkeit näher (BFH 1.2.22, V B 45/21, Beschluss).
Eine doppelte Besteuerung von Renten kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar ...
Infolge einer Praxisaufgabe kommt es bei Freiberuflern oft zu einer Überführung der Praxisimmobilie in das Privatvermögen. Wird die Immobilie dann renoviert, sodass sich diese als Wohnung vermieten lässt, sollen die ...
Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Idee von Bruttolohn-Optimierern, dass es sich bei der Vergütung nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte handelt, die bis 255,99 EUR steuerfrei bleiben, hat der BFH (21.6.22, VI R 20/20) verworfen.