Die Nichtabgabe von Erklärungen führt nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, wenn dem FA alle wesentlichen tatsächlichen Umstände – hier Lohnsteuerbescheinigungen der Eheleute – vorliegen und die Bescheinigungen mit den Daten der Eheleute verknüpft sind (FG Münster 24.6.22, 4 K 135/19).
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 1. HS. EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen.
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst (BFH 29.3.22, XI B 72/21, Beschluss).
Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 UStG steuerfrei, weil sie mit dem Betrieb des Altersheims nicht eng verbunden sind. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich (BFH 21.04.22, V R 39/21).
Ob das umfangreiche Schwärzen von Kontoauszügen durch einen Rechtsanwalt zur Vermeidung der Offenlegung von Mandatsverhältnissen vom FA als Umstand herangezogen werden darf, um formelle Buchführungsmängel als ...
2020 hatte der BFH (16.6.20, VIII R 9/18) erneut bekräftigt: Die Differenz zwischen Verkaufserlös/Teilwert und Buchwert des teilweise auch privat genutzten KfZ ist als Veräußerungsgewinn/Entnahmegewinn in voller ...
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Drohende Verbindlichkeiten aus zu Unrecht nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen, für die fälschlicherweise keine Rückstellungen gebildet wurden, können nicht im zwischenzeitlich i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragenen Einzelunternehmen als nachträgliche Betriebsausgaben des früheren Betriebsinhabers geltend gemacht werden (FG Thüringen 23.11.21, 3 K 308/18; Rev. BFH III R 7/22).