Die Installation und der Betrieb von PV-Anlagen können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit Personengesellschaften stehen. Besonders problematisch kann dies bei Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaften sein, da die Gefahr der gewerblichen Prägung droht. In diesem Beitrag wird die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen genauer beleuchtet und insbesondere auf die potenziellen Probleme im Zusammenhang mit Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaften ...
Das FG Hessen (10.5.23, 8 K 816/20; NZB BFH X B 73/23) hat entschieden, dass eine Betriebsprüfung auch dann durchgeführt werden darf, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht ...
Der BFH (12.10.23, III R 10/22) hat entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) nur dann vorliegt, wenn die ...
Der BFH (14.11.23, IX R 13/2) hat entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt. Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellen (MFA) ist voll versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von ...
Für den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich Photovoltaikanlagen befinden, kann kein IAB gebildet werden (BFH 7.12.23, IV R 11/21, Beschluss).
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Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.07 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substanziell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist (BFH 15.11.23, X R 3/21).