Das Amtsgericht Oldenburg hat am 23. August 2013 (Az. 7 C 7199/12, Abruf-Nr. 140974 ) entschieden, dass ein Patient das berechnete Honorar für die supra- und subgingivalen Zahnreinigungen nach den GOZ-Nrn. 4050 bzw. 4055 und 4070 bzw. 4075 nicht zahlen musste. Begründung: Der Patient war nicht ausreichend über die zusätzlichen Kosten aufgeklärt worden.
Der Berufsverband der Kieferorthopäden hat vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee (Az. 6 C 46/13 vom 10.1.2014) ein aus zahnärztlicher Sicht positives Urteil erreicht. Das Urteil ist allerdings noch nicht ...
Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2014 (Az. 6 K 2295/11) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Zahnarztehefrau, die in der Praxis ihres Ehemannes für die Praxisverwaltung und die ...
Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 17. Dezember 2013 entschieden (Az. 26 U 54/13, Abruf-Nr. 140663 ).
Ist die Leistung nach GOZ-Nr. 2390 (Trepanation eines Zahns) als selbstständige Leistung neben den Nrn. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 (Wurzelkanalfüllung) berechnungsfähig? Zu dieser seit der Novellierung ...
„Hat der Zahnarzt eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung gewählt und ein zu großes Implantat eingebracht, was zu sechstägigen starken Nervenschmerzen und hiernach zu einer dauerhaften ...
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Mai 2013 (Az. 1 A 2782/11, Abruf-Nr. 140032 ) entschieden: „Wird gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch nur in dem Umfang eingelegt, in welchem die mit dem Beihilfeantrag begehrte Erstattung über die festgesetzte Beihilfe hinausgeht, so darf im Widerspruchsverfahren der Entscheidungssatz des Bescheides – das heißt die Festsetzung der Beihilfe auf einen bestimmten Betrag – nicht zulasten des Beihilfeberechtigten geändert werden.“