Eine Patientin hatte sich insgesamt drei im November 2012 angesetzte Behandlungstermine bei einem Zahnarzt reservieren lassen. Den ersten Behandlungstermin hatte sie wegen einer persönlichen Verhinderung vorher abgesagt. Zu den beiden folgenden Terminen ist sie dann aber ohne Absage einfach nicht erschienen. Der Zahnarzt verlangte daraufhin von der Patientin wegen der nicht wahrgenommenen Behandlungstermine vergeblich einen Betrag von 600 Euro und verklagte sie schließlich auf Zahlung.
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24. September 2013 (Az. 4U 64/13, Abruf-Nr. 133958 ) entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens, das mit Krankenkassen Selektivverträge über die besondere ambulante Versorgung ...
Eine kieferorthopädische Behandlung mit komfortablen Miniaturbrackets stellt eine über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistung dar, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) keinen ...
Erscheint das Kind in Begleitung seiner gesetzlichen Vertreter zur Behandlung, so kommt in aller Regel der Vertrag mit beiden zustande. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Elternteil das Kind begleitet. Dann wird nach § 1357 BGB auch der andere Elternteil im Rahmen angemessener Deckung des Lebensbedarfs (Unterhalt und Fürsorge) verpflichtet. Wie aber sieht es aus, wenn das Kind allein erscheint?
Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12, Abruf-Nr. 133482 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die bei Ärzten und Zahnärzten übliche Abtretung von privatärztlichen Forderungen an eine ...
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 18. März 2013 (Az. 19 K 66 12/11, Abruf-Nr. 131692 ) entschieden, dass eine Begründung für einen erhöhten Steigerungssatz in der Rechnung nachgereicht werden kann.
Inwieweit gilt die im Patientenrechtegesetz für die Patientenakte vorgeschriebene zehnjährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 630f Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für Planungsmodelle aus Gips oder ähnlichen Materialien? Zu dieser Frage hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf Anfrage einer KZV Stellung genommen. Demnach spricht nichts gegen eine Anwendung des § 630f auch für solche Planungsmodelle.