Mit Urteil vom 9.6.11 hat der BGH im Zusammenhang mit der Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel und Hinterziehung von Verbrauchsteuern Stellung genommen und dabei die Bestrafung des Steuerhinterziehers wegen Steuerhehlerei bestätigt (BGH 9.6.11, 1 StR 21/11, PStR 11, 194, Abruf-Nr. 112357 ).