Die Bundesregierung hat als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage klargestellt, dass die Durchführung einer LSt-Nachschau (§ 42g EStG) die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige (§ 371 AO) für die Steuerart „Lohnsteuer“ ausschließt (BT-Drucks. 11.10.13, 17/14821, S. 20).
Seit 30.6.13 darf ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Tür eines Unternehmers stehen und von ihm verlangen, Lohnunterlagen herauszugeben. In diesem Moment ist es dann auch für eine ...
Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt ...
Der Hessische VGH (22.7.13, 6 A 1260/13, Abruf-Nr. 132900 ) hat in einem Verwaltungsstreitverfahren eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen, die durch einen Wirtschaftsprüfer unterzeichnet worden war. Denn gemäß § 67 Abs. 4 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem OVG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft vertreten lassen. Die Privilegierung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach § 67 ...
Der BFH hat am 6.3.13 (X B 165/12, Abruf-Nr. 131548 ) eine Klage gegen geänderte Steuerbescheide zurückgewiesen, weil Verfristung eingetreten war, nachdem die Bescheide an einen Berater zustellt worden waren.
Der neu eingeführte Strafzuschlag nach § 398a AO ist in weiten Teilen umstritten. Jetzt hat erstmals ein Gericht zu der Vorschrift Stellung genommen. Das AG Stuttgart sprach die Angeklagten zwar der ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Ein Steuerpflichtiger, der die Höhe steuerpflichtiger Einkünfte bewusst nicht in Erfahrung bringt und auf Nachweise verzichtet, um das Entdeckungsrisiko zu verringern, nimmt dabei in Kauf, dass er später bei Abgabe einer Selbstanzeige eine Schätzung abgeben muss. Schätzt er dabei die hinterzogenen Einkünfte zu hoch, um seine Straffreiheit sicherzustellen, trifft ihn ein die Änderung des aufgrund der Selbstanzeige ergangenen Bescheids verhinderndes grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ...