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  • · Fachbeitrag · Bundesdatenschutzgesetz

    Datenschutzrechtliche Analyse des Auskunftsersuchens gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

    von RA Dr. Thomas Kehr, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Manche sprechen im Hinblick auf das Datenschutzrecht immer noch vom „zahnlosen Papiertiger“. Fakt ist jedoch, dass die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben einen immer größeren Stellenwert in der Beratungspraxis einnimmt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit dem Steuerrecht. Ein typisches Beispiel dafür sind staatliche Auskunftsbegehren an Unternehmen. Der folgende Beitrag wird zunächst die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO darstellen. Daran anschließend werden die sich daraus ergebenen datenschutzrechtlichen Problemkonstellationen und die möglichen Konsequenzen bei datenschutzrechtlichen Verstößen aufgezeigt. |

    1. Auskunftsersuchen gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

    Eine Aufgabe der Steuerfahndung ist die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97 AO, sogenannte Vorfeldermittlungen), beispielsweise durch ein Auskunftsersuchen. Diesbezügliche Voraussetzung ist das Vorliegen eines hinreichenden Anlasses. Ein solcher Anlass ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht zu ziehen ist (BFH 25.7.00, VII B 28/99, DStR 00, 1511, 1514; BFH 5.10.06, VII R 63/05, NJW 07, 1308).Der hinreichende Anlass muss im Sinne einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit verdichtet sein (BFH 16.1.09, VII R 25/08, NJW 09, 1998, 2000). Nach Auffassung des BFH liegt ein hinreichender Anlass beispielsweise dann vor, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt wurden, die durch für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (BFH 5.10.06, VII R 63/05, NJW 07, 1308). Ebenfalls wurde der hinreichende Anlass dann bejaht, wenn eine Bank Verkäufe bestimmter Wertpapiere mit hohen Kursgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist durchführte und die Kunden des Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt sowie Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH 21.3.02, VII B 152/01, DStR 02, 993).

     

    Diese Beispiele aus der Rechtsprechung machen deutlich, dass immer besondere Merkmale vorliegen müssen, um das Auskunftsbegehren zu rechtfertigen. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern oftmals verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nach Auffassung des BFH daher nicht, um einen hinreichenden Anlass bejahen zu können (BFH 16.1.09, VII R 25/08, NJW 09, 1998). Ermittlungen „ins Blaue hinein“, bloße Ausforschungen sowie informelle Anfragen sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (FG Hamburg 18.4.13, 1 K 89/12, PStR 13, 200, EFG 13, 1195).