Über das erste Cum-Ex-Verfahren wird am 15.6.21 eine Hauptverhandlung stattfinden. Das LG Bonn hat im Zusammenhang mit sog. CumEx-Geschäften die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt und bei einem Angeklagten Taterträge i. H. v. 14 Mio. EUR sowie bei der Nebenbeteiligten, dem Bankhaus W., i. H. v. ca. 176 Mio. EUR eingezogen (dazu Wegner, PStR 20, 221).
Die Entscheidung des irischen High Court zur erfolgreichen Gruppenanfrage der deutschen Steuerverwaltung betreffend Airbnb-Daten liegt vor (22.6.20, 2020 No. 85 MCA, Abruf-Nr. 221829 ). Nach den irischen ...
Eine Ortsgemeinde kann die in den Baukosten für eine Hängeseilbrücke und des Besucherzentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen, die sie Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür ...
Das LG Aurich hat in einem Steuerstrafverfahren beschlossen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen notwendig sein kann (5.2.21, 12 Qs 28/21, Abruf-Nr. 221860 ).
Das VG Berlin hat bezüglich der Anforderungen an eine Disziplinarverfügung gegen einen Kriminalbeamten entschieden, der verdächtig war, Einkommensteuer hinterzogen zu haben, und nach wirksamer Selbstanzeige ...
Die Durchsuchung einer Wohnung, um persönliche Verhältnisse für die Festsetzung der Tagessatzhöhe aufzuklären, ist nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig (LG ...
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Der 6. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das LG Stade hat den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetrugs, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist damit rechtskräftig (BGH 4.5.21, 6 StR 137/21).