Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) – sind angepasst worden. Von besonderer Relevanz für die Praxis ist, dass danach berichtigte oder verspätet abgegebene Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen entgegen der bisherigen Regelung nur noch in begründeten Einzelfällen an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten sind.
Wenn ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden ist, ist jede neue haftrechtliche Entscheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug ...
Dass es sich bei der Verschleierung der die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Milchlieferungen durch Verrechnung dieser Lieferungen mit Referenzmengen anderer Erzeuger um eine Steuerhinterziehung gehandelt hat ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Mit Wirkung ab 30.10.2012 gilt nach der Neufassung der Nr. 132 Abs. 2 AStBV 2013 Folgendes: Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten ...
Auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 15.11.12 in Berlin wurde sich unter TOP II.9 mit der Einführung des Straftatbestands der Datenhehlerei befasst (Berichterstatter: Hessen).
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Im Folgenden werden einige ergänzende bzw. abweichende Hinweise zu den Ausführungen von Webel über die Berichtigungsmöglichkeiten nach § 153 AO und § 371 AO in PStR 12, 218 ff. gemacht.